. .
Illustration

IHK24

Berufskraftfahrerqualifikation

Berufskraftfahrerqualifikation

Die Europäische Union schreibt in ihrer Richtlinie 2003/59/EG vom 15. Juli 2003 eine Grundqualifikation und Weiterbildungspflicht für gewerblich tätige Fahrerinnen und Fahrer vor.
Ziel der europäischen Vorschrift ist die Vereinheitlichung der Berufsanforderungen im europäischen Raum. Dabei steht die Sicherheit im Straßenverkehr und die Verbesserung der wirtschaftlichen Fahrweise im Vordergrund.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung der Richtlinie durch das "Gesetz über die Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr" (Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz - BKrFQG) sowie durch die "Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes" ( Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV ).

Pflicht zur Qualifikation

Fahrerinnen und Fahrer, die

  • deutsche Staatsangehörige sind,
  • Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
    anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder
  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
    Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
    Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder
    eingesetzt werden

und Fahrzeuge

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr
    (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder
  • mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der
    Klassen D1, D1E, D, DE)

zu gewerblichen Zwecken führen, müssen eine entsprechende Qualifikation absolvieren, um in diesen Bereichen tätig sein zu können.

Ausnahmen

Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/ Std. nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- und Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs- Zulassungs- Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeuges nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Hierunter fallen auch Beförderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 des Güterkraftverkehsgesetzes

Arten der Qualifikation

Die Qualifikation ist unterteilt in:

  • Grundqualifikation
  • beschleunigte Grundqualifikation.

Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation kann auf folgenden Wegen erbracht werden:

1. Durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als

  • Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder
  • Fachkraft im Fahrbetrieb oder durch
  • einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

2. Es wird erfolgreich eine Prüfung bei der am Wohnsitz zuständigen IHK abgelegt:

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation, die den Besitz der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis voraussetzt, umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten und eine praktische Prüfung (die auch Fahrübungen beinhaltet) von 210 Minuten. Eine Ausbildung wird hier nicht vorgeschrieben.

Beschleunigte Grundqualifikation

Bei der beschleunigten Grundqualifikation, die den vorherigen Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis nicht voraussetzt, ist zunächst eine Schulung von 140 Stunden zu absolvieren und anschließend eine theoretische Prüfung von 90 Minuten zu bestehen. Die Prüfung wird von den IHKs abgenommen.

Beschleunigte Grundqualifikation (Umsteiger)

Bei Erweiterung/Änderung der Tätigkeit von Busverkehr auf Güterkraftverkehr und umgekehrt.

Bei der beschleunigten Grundqualifikation (Umsteiger) ist zunächst eine Schulung von 35 Stunden zu absolvieren und anschließend eine theoretische Prüfung von 45 Minuten zu bestehen. Die Prüfung wird von den IHKs abgenommen.

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die

  • im Personenverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2008,
  • im Güterverkehr eingesetzt werden, ab dem 10.09.2009
Empfehlung der IHK:
Eine Fahrerlaubnis, die nach dem 10.09.2008 (Personenverkehr) bzw. nach dem 10.09.2009 (Güterkraftverkehr) erworden wird, darf nur dann beruflich genutzt werden, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation vorliegt. Dazu bietet sich die beschleunigte Grundqualifikationsprüfung an, für die keine Fahrerlaubnis benötigt wird. Da der Erwerb der Fahrerlaubnis der "C"- oder "D"- Klassen sehr teuer ist, empfehlen wir vor der Führerscheinausbildung die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation abzulegen. Dazu muss vorher ein Lehrgang besucht werden, der von einer anerkannten Ausbildungsstätte angeboten wird. Nach Bestehen der IHK Prüfung ist sichergestellt, dass die später noch zu erwerbende Fahrerlaubnis auch wirklich beruflich verwendet werden kann.


Inhaber einer Fachkundebescheinigung nach § 4 Abs.6 der Berufszugangsverordnungen für den Straßenpersonenverkehr oder Güterkraftverkehr sind von der theoretischen Prüfung insoweit befreit, als der Prüfungsgegenstand bereits Gegenstand der Fachkundeprüfung war.

Welche Qualifikation absolviert werden muss, hängt vom Alter und der Einsatzart ab.
Weitere Informationen darüber erhalten Sie in dem folgenden Dokument (pdf 30 KB).


Besitzstand

Keine Pflicht zur Grundqualifikation aber zur Weiterbildung besteht für Fahrerinnen und Fahrer, die

  • im Personenverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor
    dem 10.09.2008,
  • im Güterverkehr eingesetzt werden, wenn sie ihren Führerschein vor dem
    10.09.2009

erworben haben.

Pflicht zur Weiterbildung

Fünf Jahren nach Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch den Besuch einer Weiterbildung aufgefrischt werden. Die Dauer der Weiterbildungsschulung beträgt 35 Stunden und muss bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten werden. Diese Weiterbildung kann in einzelnen Ausbildungseinheiten von jeweils sieben Stunden bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.
Die Weiterbildung muss regelmäßig im Abstand von fünf Jahren wiederholt werden.

Spätestens bis zum 10.09.2013 (Personenverkehr) bzw. 10.09.2014 (Güterverkehr) müssen alle Fahrerinnen und Fahrer, die auf Grund der Übergangsregelung keine Grundqualifikation absolvieren mussten an einer Weiterbildungsschulung teilgenommen haben. Danach sind auch hier die Kenntnisse erneut im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen.

Dokumentation der Qualifikation

Nach

  • erfolgreicher Ablegung der Prüfung hat die Industrie- und Handelskammer,
  • dem Abschluss von Ausbildungseinheiten sowie nach dem Abschluss der Weiterbildung hat die Ausbildungsstätte

eine Bescheinigung über die jeweils erbrachten Leistungen oder Teilleistungen auszustellen.

Die Teilnahme an einer Grundqualifikation bzw. Weiterbildungsschulung wird durch den Eintrag eines EU-Gemeinschaftscodes "95" auf dem Führerschein dokumentiert.

Förderung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Ab Anfang des Jahres 2009 haben Unternehmen des Güterkraftverkehr die Möglichkeit aus dem Förderprogramm " Förderung der Aus- und Weiterbildung und Qualifizierung von Beschäftigten " für die Ausbildung zum Berufskraftfahrer sowie der Weiterbildung ihrer Beschäftigten, Beihilfen beim Bund zu beantragen.

Weitere Information dazu finden Sie hier.

Prüfungstermine 2012:

Beschleunigte Grundqualifikation

PrüfungsterminAnmeldeschluss
04.Januar 201221.Dezember 2011
01.Februar 201218.Januar 2012
07.März 201222.Februar 2012
04.April 201221.März 2012
02.Mai 201218.April 2012
06.Juni 201223.Mai 2012
05.September 201222.August 2012
04.Oktober 201219.September 2012
07.November 201224.Oktober 2012
05.Dezember 201221.November 2012

letzte Aktualisierung 06.02.2012