| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald
erklärte die Bäderverkaufsverordnung am 7. April 2010 für unwirksam
und gab damit den beiden Amtskirchen des Landes Recht. Seit dem 1.
August 2010 ist die neue Bäderverkaufsverordnung in
Mecklenburg-Vorpommern wirksam. |
Aktuelle Meldungen im Überblick
2. August
2010
16. Juli 2010
8. Juli 2010
9. Juni 2010
8. Juni 2010
12. Mai 2010
2. August 2010
Neue Bäderveerkaufsverordnung in Kraft
Seit dem 1. August 2010 gilt in Mecklenburg-Vorpommern die neue
Bäderverkaufsverordnung. Die Verordnung regelt die Möglichkeiten
zur Ladenöffnung in Kur- und Erholungsorten, touristischen
Schwerpunktgebieten und den Innenstädten von Rostock, Schwerin,
Greifswald und Neubrandenburg sowie der Weltkulturerbestädte Wismar
und Stralsund.
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16. Juli 2010
"Versöhnen statt
Spalten"
Offener Brief des Hauptgeschäftsführers der
Industrie- und Handelskammer zu Rostock, Rolf Paarmann, zum Thema
Bäderverkaufsordnung M-V
Offener Brief vom 14.07.2010
8. Juli 2010
Wirtschaftsminister stellt neue Verordnung vor
Geschäfte in Tourismusregionen Mecklenburg-Vorpommerns können
weiterhin zwischen März und Oktober sonntags öffnen, teilte
Wirtschaftsminister Jürgen Seidel am 8. Juli 2010 mit.
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Zwischen dem letzten Sonntag im März und Oktober können
Geschäfte zukünftig in 96 Orten und Ortsteilen
(vorher 149) zwischen 13 und 18 Uhr (2 Stunden
weniger) öffnen. Eingeschränkt wurden zudem die Sortimente.
Anbieter sogenannter weißer und brauner Ware, also Hausgeräte,
Kühlschränke oder Hifi-Technik und TV-Geräte sind ausgeschlossen,
ebenso Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 m² .
Baumärkte, Möbel- und Autohäuser bleiben sonntags ebenfalls
geschlossen.
Die Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund können bis zu 20,
die Zentren der anderen kreisfreien Städte bis zu 10 Sonntage
öffnen.
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Gegen die vorherige Festlegung hatten die Kirchen erfolgreich
geklagt. Sie sahen durch die großzügigen Ausnahmen die gesetzlich
geschützte Sonntagruhe erheblich gefährdet.
Die Verordnung ist das Ergebnis mehrerer Verhandlungsrunden mit
Kammern und Verbänden, Kirchen und Gewerkschaften. Die Aufgabe
bestand darin, die verschiedenen Interessen angemessen zu
berücksichtigen und weiterhin ein attraktives touristisches Angebot
im Urlaubsland MV zu gewährleisten.
Die Bäderverkaufsverordnung soll Ende Juli 2010 im Amtsblatt
veröffentlicht und zum 1. August wirksam werden. Die Verordnung
basiert auf dem § 10 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für
das Land Mecklenburg-Vorpommern.
Zum Download bereits verfügbar:
Entwurf zur Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten
in ausgewählten Orten in MV (Bäderverkaufsverordnung MV)
und der
Geltungsbereich der Verordnung (Kur- und
Erholungsorte).
9. Juni 2010
Wirtschaftsministerium legt fristwahrend
Rechtsmittel ein
Mit dem Urteil vom
7. April 2010 hat das Oberverwaltungsgericht Greifwald (OVG) die
Bäderverkaufsverordnung für unwirksam erklärt.
Nach Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe hat das
Wirtschaftsministerium nunmehr entschieden fristwahrend bis zum 11.
Juni 2010 Rechtsmittel einzulegen. Die Bäderverkaufsverordnung
wirkt über den 11. Juni 2010 vorerst noch fort, bis das Urteil des
OVG Rechtskraft erlangt hat bzw. bis eine neue
Bäderverkaufsverordnung erlassen worden ist.
Die vom Wirtschaftsministerium eingereichte
Nichtzulassungsbeschwerde verschafft Zeitgewinn für eine neue
Bäderregelung (Bäderverkaufsordnung) und gestattet es den
Händlern vorerst, nach bisheriger Regelung
ihre Geschäfte an Sonntagen zu öffnen.
Das Wirtschaftsministerium befindet sich nun, laut eigener
Aussage, in kontruktivem Dialog mit den Klägern um so eine
zufriedenstellende Lösung für beide Parteien zu finden.
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8. Juni 2010
Es ist fünf vor zwölf: eine neue Bäderregelung muss
her
Mit einer
Nichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht könnte die
alte Bäderregelung noch mehrere Wochen gültig bleiben
Noch bevor die touristische Hochsaison in Mecklenburg-Vorpommern
in diesem Jahr beginnt, steht die im Land geltende Bäderregelung
(Bäder-verkaufsverordnung) dieser Tage vor dem endgültigen Aus.
Nachdem die Kirche geklagt und das Oberverwaltungsgericht (OVG) in
Greifswald am 7. April dieses Jahres in einem Urteil zugunsten der
Kläger festgestellt hatte, dass die Bäderregelung nicht mit dem
gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar ist, droht jetzt die
Bäderregelung im juristischen Procedere schneller zerrieben zu
werden als notwendig. „Das Urteil ist den beteiligten Seiten am 11.
Mai schriftlich zugegangen, was bedeutet, dass vier Wochen später
das Urteil rechtskräftig werden kann”, beschreibt Peter Volkmann,
Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Rostock (IHK),
die dramatische Situation. Die Einzelhändler in 149 Orten und
Ortsteilen, wo die Bäderregelung das Öffnen der Geschäfte an rund
45 der 52 Sonntage im Jahr erlaubt, dürften dies nach dem 11. Juni
nicht mehr tun.
Nach dem Greifswalder Urteil hatte Wirtschaftsminister
Jürgen Seidel (CDU) angekündigt, zügig eine neue Bäderregelung
auszuarbeiten und zu erlassen. Er nahm die Landesregierung in die
Pflicht: „Das muss zum Sommer etwas werden.” Möglich ist eine
novellierte Neuauflage auf Grundlage des Ladenöffnungsgesetzes von
Mecklenburg-Vorpommern, das vom OVG nicht beanstandet wurde. Da
diese aber nicht übers Knie zu brechen sein wird und im besten Fall
einvernehmlich mit der Kirche auf den Weg gebracht werden soll, ist
es für die bestehende Regelung jetzt fünf vor zwölf. „Es sei denn,
das Wirtschaftsministerium reicht bis zum 11. Juni eine
Nichtzulassungsbeschwerde ein, die hätte dann aufschiebende
Wirkung, mindestens bis zum 11. Juli. Was Zeitgewinn für eine neue
Bäderregelung bedeuten und den Händlern es gestatten würde, weiter
wie bisher ihre Geschäfte an Sonntagen zu öffnen”, zeigt
IHK-Geschäftsführer Volkmann einen Weg auf, die aus dem OVG-Urteil
resultierenden Belastungen für den Einzelhandel zu mindern.
Die Händler, die an den betreffenden Sonntagen zehn bis 15
Prozent des jeweiligen Wochenumsatzes generieren, hatten für diese
Saison Waren und Personal noch auf Basis der nun gekippten
Bäderregelung kalkuliert. Volkmann: „Da sich nach einer solchen
Beschwerde vermutlich die Gerichte weiterhin mit dem Sachverhalt
beschäftigen werden, könnte die alte Regelung noch mehrere Wochen
gültig bleiben und ein nahtloser Übergang zu einer „neuen
Bäderregelung” möglich werden. Die vom Handel befürchteten
Umsatzeinbußen würden vermieden und Arbeitsplätze erhalten.” Auch
Margit Kühn, stellvertretende Geschäftsführerin der NETTO
Supermarkt GmbH mit Hauptsitz in Stavenhagen, hofft auf eine
Übergangsfrist. „Wir sind nicht glücklich darüber, dass die
bisherige Bäderregelung noch vor Saisonbeginn ihre Gültigkeit
verlieren könnte. Von Ostern bis in den September hinein haben wir
in all den Jahren in den betreffenden Orten unsere Märkte sonntags
geöffnet, was vor allem von den Urlaubern sehr geschätzt und
genutzt wird. Die Ferienversorgung würde nun wegbrechen.” Die
NETTO-Managerin befürchtet zudem, dass dieser spezielle Umsatz aus
dem Land abwandert, „weil die Touristen sich zu Hause versorgen und
die benötigten Waren dann zum Urlaubsgepäck gehören”. Margit Kühn
schließt nicht aus, dass bei NETTO – die Handelskette betreibt
vorrangig im Norden Deutschlands rund 300 Supermärkte – zahlreiche
Arbeitsplätze verloren gehen, wenn das Urteil zur alten
Bäderregelung am kommenden 11. Juni rechtskräftig würde.
IHK-Geschäftsführer Volkmann geht davon aus, dass in
„sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht” eine neue
Bäderregelung einige Abstriche zum bisherigen Status quo bringen
wird. Es werde sicherlich das Warensortiment eingeschränkt werden
und die Anzahl der erlaubten Verkaufssonntage. Auch dürfte die Zahl
von 149 begünstigten Orten und Ortsteilen in dieser Höhe nicht zu
halten sein. Darauf müsse sich der Handel einstellen. „Je länger
die alte Bäderregelung gültig bliebe, desto mehr Zeit und
finanzieller Spielraum gebe es für eine Umstellung.”
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12. Mai 2010
Handel und Tourismuswirtschaft brauchen umgehend
Klarheit
Einzelhandel und Tourismuswirtschaft können nur noch kurze Zeit auf
die heutige „Bäderregelung” bauen.
Nach der mündlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Greifswald (OVG) vom 7. April 2010 bleibt die von den Kirchen
beklagte Verordnung bis zur Rechtskraft des Urteils
bestehen.
Da auch Anfang Mai die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht
vorlag, ist immer noch unklar, wie lange die derzeitige Verordnung
noch genutzt und wie eine „neue” Bäderregelung gestaltet werden
kann. Denn auch nach der Greifswalder Entscheidung ist eine „neue”
Bäderregelung rechtlich weiterhin möglich: Greifswald hat
festgestellt, dass das Ladenöffnungsgesetz M-V und die dort
enthaltene Rechtsgrundlage für die Bäderverkaufsverordnung nicht zu
beanstanden sind.
Das OVG hat der Klage der Kirchen nur in Bezug auf die
Bäderregelung selbst stattgegeben und festgestellt, dass diese in
örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit dem gebotenen
Sonn- und Feiertagsschutz nicht vereinbar ist. In einer
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2009 zum
Berliner Ladenöffnungsgesetz waren zuvor grundsätzliche
Feststellungen zu den
Spielräumen verkaufsoffener Sonn- und Feiertage vergangen, die
sicher auch in Mecklenburg-Vorpommern entscheidungserheblich sind.
In der Konsequenz wird eine neue Bäderregelung hinsichtlich der
Zahl der freigegebenen Sonntage, der „verkaufsfähigen” Sortimente
wie auch der Zahl der Orte hinter dem heute noch Möglichen
zurückstehen müssen.
Handel und Tourismuswirtschaft haben für die beginnende Saison und
das laufende Jahr mit der jetzigen Bäderregelung geplant und sind
nun von der Gerichtsentscheidung kalt erwischt worden. Für die
betroffenen Händler und Touristiker ist ein Rückschritt nur schwer
verständlich. Allerdings helfen Schuldzuweisungen, wer letztendlich
zum Kippen des jetzigen Sonntags-Shoppens Anlass gegeben hat, aber
nicht weiter.
Um den betroffenen Gewerbetreibenden den Rücken zu stärken, hat die
IHK-Vollversammlung sich am 19. April 2010 für eine
uneingeschränkte und vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten
ausgesprochen. Auch hierdurch soll deutlich werden, dass zeitlich
keine Lücke entstehen darf und auch nur vorübergehend keine
Grundlage für den sonntäglichen Verkauf in den Tourismusorten
besteht.
Die IHK zu Rostock steht in engem Kontakt zum
Wirtschaftsministerium und erwartet, dass die Landesregierung den
rechtlich möglichen Rahmen ausschöpft und keine Zeit verliert,
umgehend eine neue, verlässliche Regelung auf den Weg zu
bringen. Denn Mecklenburg-Vorpommern steht im Tourismus im
Wettbewerb mit anderen (Bundes-)Ländern, die eine Ladenöffnung auch
an Sonn- und Feiertagen haben.
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Ladenöffnungszeiten im
Handel
In den Orten, in denen die Bäderregelung gilt, dürfen Geschäfte
grundsätzlich auch an Sonntagen öffnen. Hierbei gilt zu beachten,
dass die Öffnung nur in den Zeiten zwischen
11.30 Uhr - 18.30 Uhr
erfolgen darf. Ausgenommen hiervon ist der Monat Dezember. Am 1.
Advent kann ein Verkauf erfolgen. Ebenfalls ausgenommen von den
erweiterten Öffnungszeiten sind Baumärkte, Möbel- und
Autohäuser.
Den Geltungsbereich der sogenannten Bäderregelung können Sie der
Anlage zur aktuellen Bäderverkaufsverordnung
Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April 2009
entnehmen.
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letzte Aktualisierung: 09.07.2010