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IHK24

Neue Verordnung und Geltungsbereich der Bäderverkaufsverordnung

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald erklärte die Bäderverkaufsverordnung am 7. April 2010 für unwirksam und gab damit den beiden Amtskirchen des Landes Recht. Seit dem 1. August 2010 ist die neue Bäderverkaufsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern wirksam.

Aktuelle Meldungen im Überblick

2. August 2010
16. Juli 2010
8. Juli 2010
9. Juni 2010
8. Juni 2010
12. Mai 2010

2. August 2010
Neue Bäderveerkaufsverordnung in Kraft
Seit dem 1. August 2010 gilt in Mecklenburg-Vorpommern die neue Bäderverkaufsverordnung. Die Verordnung regelt die Möglichkeiten zur Ladenöffnung in Kur- und Erholungsorten, touristischen Schwerpunktgebieten und den Innenstädten von Rostock, Schwerin, Greifswald und Neubrandenburg sowie der Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund.
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16. Juli 2010
"Versöhnen statt Spalten"
Offener Brief des Hauptgeschäftsführers der Industrie- und Handelskammer zu Rostock, Rolf Paarmann, zum Thema Bäderverkaufsordnung M-V
Offener Brief vom 14.07.2010

8. Juli 2010
Wirtschaftsminister stellt neue Verordnung vor
Geschäfte in Tourismusregionen Mecklenburg-Vorpommerns können weiterhin zwischen März und Oktober sonntags öffnen, teilte Wirtschaftsminister Jürgen Seidel am 8. Juli 2010 mit.

Zwischen dem letzten Sonntag im März und Oktober können Geschäfte zukünftig in 96 Orten und Ortsteilen (vorher 149) zwischen 13 und 18 Uhr (2 Stunden weniger) öffnen. Eingeschränkt wurden zudem die Sortimente. Anbieter sogenannter weißer und brauner Ware, also Hausgeräte, Kühlschränke oder Hifi-Technik und TV-Geräte sind ausgeschlossen, ebenso Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.500 m² . Baumärkte, Möbel- und Autohäuser bleiben sonntags ebenfalls geschlossen.

Die Weltkulturerbestädte Wismar und Stralsund können bis zu 20, die Zentren der anderen kreisfreien Städte bis zu 10 Sonntage öffnen.

Gegen die vorherige Festlegung hatten die Kirchen erfolgreich geklagt. Sie sahen durch die großzügigen Ausnahmen die gesetzlich geschützte Sonntagruhe erheblich gefährdet.
Die Verordnung ist das Ergebnis mehrerer Verhandlungsrunden mit Kammern und Verbänden, Kirchen und Gewerkschaften. Die Aufgabe bestand darin, die verschiedenen Interessen angemessen zu berücksichtigen und weiterhin ein attraktives touristisches Angebot im Urlaubsland MV zu gewährleisten.

Die Bäderverkaufsverordnung soll Ende Juli 2010 im Amtsblatt veröffentlicht und zum 1. August wirksam werden. Die Verordnung basiert auf dem § 10 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten für das Land Mecklenburg-Vorpommern.

Zum Download bereits verfügbar:
Entwurf zur Verordnung über erweiterte Ladenöffnungszeiten in ausgewählten Orten in MV (Bäderverkaufsverordnung MV) und der
Geltungsbereich der Verordnung (Kur- und Erholungsorte).

9. Juni 2010
Wirtschaftsministerium legt fristwahrend Rechtsmittel ein
Mit dem Urteil vom 7. April 2010 hat das Oberverwaltungsgericht Greifwald (OVG) die Bäderverkaufsverordnung für unwirksam erklärt.

Nach Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe hat das Wirtschaftsministerium nunmehr entschieden fristwahrend bis zum 11. Juni 2010 Rechtsmittel einzulegen. Die Bäderverkaufsverordnung wirkt über den 11. Juni 2010 vorerst noch fort, bis das Urteil des OVG Rechtskraft erlangt hat bzw. bis eine neue Bäderverkaufsverordnung erlassen worden ist.
Die vom Wirtschaftsministerium eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde verschafft Zeitgewinn für eine neue Bäderregelung (Bäderverkaufsordnung) und gestattet es den Händlern vorerst, nach bisheriger Regelung ihre Geschäfte an Sonntagen zu öffnen.

Das Wirtschaftsministerium befindet sich nun, laut eigener Aussage, in kontruktivem Dialog mit den Klägern um so eine zufriedenstellende Lösung für beide Parteien zu finden.

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8. Juni 2010
Es ist fünf vor zwölf: eine neue Bäderregelung muss her

Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Oberverwaltungsgericht könnte die alte Bäderregelung noch mehrere Wochen gültig bleiben

Noch bevor die touristische Hochsaison in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Jahr beginnt, steht die im Land geltende Bäderregelung (Bäder-verkaufsverordnung) dieser Tage vor dem endgültigen Aus. Nachdem die Kirche geklagt und das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Greifswald am 7. April dieses Jahres in einem Urteil zugunsten der Kläger festgestellt hatte, dass die Bäderregelung nicht mit dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz vereinbar ist, droht jetzt die Bäderregelung im juristischen Procedere schneller zerrieben zu werden als notwendig. „Das Urteil ist den beteiligten Seiten am 11. Mai schriftlich zugegangen, was bedeutet, dass vier Wochen später das Urteil rechtskräftig werden kann”, beschreibt Peter Volkmann, Geschäftsführer der Industrie- und Handelskammer zu Rostock (IHK), die dramatische Situation. Die Einzelhändler in 149 Orten und Ortsteilen, wo die Bäderregelung das Öffnen der Geschäfte an rund 45 der 52 Sonntage im Jahr erlaubt, dürften dies nach dem 11. Juni nicht mehr tun.

Nach dem Greifswalder Urteil hatte Wirtschaftsminister Jürgen Seidel (CDU) angekündigt, zügig eine neue Bäderregelung auszuarbeiten und zu erlassen. Er nahm die Landesregierung in die Pflicht: „Das muss zum Sommer etwas werden.” Möglich ist eine novellierte Neuauflage auf Grundlage des Ladenöffnungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern, das vom OVG nicht beanstandet wurde. Da diese aber nicht übers Knie zu brechen sein wird und im besten Fall einvernehmlich mit der Kirche auf den Weg gebracht werden soll, ist es für die bestehende Regelung jetzt fünf vor zwölf. „Es sei denn, das Wirtschaftsministerium reicht bis zum 11. Juni eine Nichtzulassungsbeschwerde ein, die hätte dann aufschiebende Wirkung, mindestens bis zum 11. Juli. Was Zeitgewinn für eine neue Bäderregelung bedeuten und den Händlern es gestatten würde, weiter wie bisher ihre Geschäfte an Sonntagen zu öffnen”, zeigt IHK-Geschäftsführer Volkmann einen Weg auf, die aus dem OVG-Urteil resultierenden Belastungen für den Einzelhandel zu mindern.

Die Händler, die an den betreffenden Sonntagen zehn bis 15 Prozent des jeweiligen Wochenumsatzes generieren, hatten für diese Saison Waren und Personal noch auf Basis der nun gekippten Bäderregelung kalkuliert. Volkmann: „Da sich nach einer solchen Beschwerde vermutlich die Gerichte weiterhin mit dem Sachverhalt beschäftigen werden, könnte die alte Regelung noch mehrere Wochen gültig bleiben und ein nahtloser Übergang zu einer „neuen Bäderregelung” möglich werden. Die vom Handel befürchteten Umsatzeinbußen würden vermieden und Arbeitsplätze erhalten.” Auch Margit Kühn, stellvertretende Geschäftsführerin der NETTO Supermarkt GmbH mit Hauptsitz in Stavenhagen, hofft auf eine Übergangsfrist. „Wir sind nicht glücklich darüber, dass die bisherige Bäderregelung noch vor Saisonbeginn ihre Gültigkeit verlieren könnte. Von Ostern bis in den September hinein haben wir in all den Jahren in den betreffenden Orten unsere Märkte sonntags geöffnet, was vor allem von den Urlaubern sehr geschätzt und genutzt wird. Die Ferienversorgung würde nun wegbrechen.” Die NETTO-Managerin befürchtet zudem, dass dieser spezielle Umsatz aus dem Land abwandert, „weil die Touristen sich zu Hause versorgen und die benötigten Waren dann zum Urlaubsgepäck gehören”. Margit Kühn schließt nicht aus, dass bei NETTO – die Handelskette betreibt vorrangig im Norden Deutschlands rund 300 Supermärkte – zahlreiche Arbeitsplätze verloren gehen, wenn das Urteil zur alten Bäderregelung am kommenden 11. Juni rechtskräftig würde.

IHK-Geschäftsführer Volkmann geht davon aus, dass in „sachlicher, örtlicher und zeitlicher Hinsicht” eine neue Bäderregelung einige Abstriche zum bisherigen Status quo bringen wird. Es werde sicherlich das Warensortiment eingeschränkt werden und die Anzahl der erlaubten Verkaufssonntage. Auch dürfte die Zahl von 149 begünstigten Orten und Ortsteilen in dieser Höhe nicht zu halten sein. Darauf müsse sich der Handel einstellen. „Je länger die alte Bäderregelung gültig bliebe, desto mehr Zeit und finanzieller Spielraum gebe es für eine Umstellung.”

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12. Mai 2010
Handel und Tourismuswirtschaft brauchen umgehend
Klarheit

Einzelhandel und Tourismuswirtschaft können nur noch kurze Zeit auf die heutige „Bäderregelung” bauen.

Nach der mündlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald (OVG) vom 7. April 2010 bleibt die von den Kirchen beklagte Verordnung bis zur Rechtskraft des Urteils bestehen.

Da auch Anfang Mai die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorlag, ist immer noch unklar, wie lange die derzeitige Verordnung noch genutzt und wie eine „neue” Bäderregelung gestaltet werden kann. Denn auch nach der Greifswalder Entscheidung ist eine „neue” Bäderregelung rechtlich weiterhin möglich: Greifswald hat festgestellt, dass das Ladenöffnungsgesetz M-V und die dort enthaltene Rechtsgrundlage für die Bäderverkaufsverordnung nicht zu beanstanden sind.

Das OVG hat der Klage der Kirchen nur in Bezug auf die Bäderregelung selbst stattgegeben und festgestellt, dass diese in örtlicher, zeitlicher und sachlicher Hinsicht mit dem gebotenen Sonn- und Feiertagsschutz nicht vereinbar ist. In einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2009 zum Berliner Ladenöffnungsgesetz waren zuvor grundsätzliche Feststellungen zu den
Spielräumen verkaufsoffener Sonn- und Feiertage vergangen, die sicher auch in Mecklenburg-Vorpommern entscheidungserheblich sind. In der Konsequenz wird eine neue Bäderregelung hinsichtlich der Zahl der freigegebenen Sonntage, der „verkaufsfähigen” Sortimente wie auch der Zahl der Orte hinter dem heute noch Möglichen zurückstehen müssen.

Handel und Tourismuswirtschaft haben für die beginnende Saison und das laufende Jahr mit der jetzigen Bäderregelung geplant und sind nun von der Gerichtsentscheidung kalt erwischt worden. Für die betroffenen Händler und Touristiker ist ein Rückschritt nur schwer verständlich. Allerdings helfen Schuldzuweisungen, wer letztendlich zum Kippen des jetzigen Sonntags-Shoppens Anlass gegeben hat, aber nicht weiter.

Um den betroffenen Gewerbetreibenden den Rücken zu stärken, hat die IHK-Vollversammlung sich am 19. April 2010 für eine uneingeschränkte und vollständige Freigabe der Ladenöffnungszeiten ausgesprochen. Auch hierdurch soll deutlich werden, dass zeitlich keine Lücke entstehen darf und auch nur vorübergehend keine Grundlage für den sonntäglichen Verkauf in den Tourismusorten besteht.

Die IHK zu Rostock steht in engem Kontakt zum Wirtschaftsministerium und erwartet, dass die Landesregierung den rechtlich möglichen Rahmen ausschöpft und keine Zeit verliert, umgehend eine neue, verlässliche Regelung auf den Weg zu bringen. Denn Mecklenburg-Vorpommern steht im Tourismus im Wettbewerb mit anderen (Bundes-)Ländern, die eine Ladenöffnung auch an Sonn- und Feiertagen haben.

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Ladenöffnungszeiten im Handel

In den Orten, in denen die Bäderregelung gilt, dürfen Geschäfte grundsätzlich auch an Sonntagen öffnen. Hierbei gilt zu beachten, dass die Öffnung nur in den Zeiten zwischen

11.30 Uhr - 18.30 Uhr

erfolgen darf. Ausgenommen hiervon ist der Monat Dezember. Am 1. Advent kann ein Verkauf erfolgen. Ebenfalls ausgenommen von den erweiterten Öffnungszeiten sind Baumärkte, Möbel- und Autohäuser.

Den Geltungsbereich der sogenannten Bäderregelung können Sie der Anlage zur aktuellen Bäderverkaufsverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 17. April 2009 entnehmen.

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letzte Aktualisierung: 09.07.2010

 
 

DOKUMENT-NR. 37904

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