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PRODSG

Produktsicherheitsgesetz - Neue Anforderungen an die Hersteller

Das neue Produktsicherheitsgesetz
Begriffe
Anforderungen
Sonderregeln für Verbraucherprodukte
CE-Kennzeichnung
GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit)
Überwachung
Überwachungsbedürftige Anlagen

Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2011 dem vom Bundestag am 23.September 2011 verabschiedeten neuen „Gesetz zur Bereitstellung von Produkten" (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG) zugestimmt. Dieses stellt eine Novellierung des bisherigen Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) dar. Es ist seit 1. Dezember 2011 in Kraft und soll die konkurrierenden Regelungen und die damit einhergehende Rechtsunklarheit beheben. Gleichzeitig mit dem neuen ProdSG sind insgesamt weitere 14 Gesetze und Verordnungen geändert worden, um die notwendigen Anpassungen an das neue Gesetz zu vollziehen. Dazu gehören das Bauproduktegesetz, das Batteriegesetz, die Betriebssicherheitsverordnung und das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).

Das ProdSG ist durch vielfältige Änderungen - insbesondere in seinem Anwendungsbereich - zu einem echtem „Auffanggesetz" für alle Produkte geworden, die nicht spezialgesetzlich geregelt sind. Zudem bezieht das ProdSG nun auch den Online-Handel mit ein.

Begriffe

Das ProdSG enthält eine Reihe von Definitionen (§ 2 ProdSG), von denen vor allem folgende Begriffe wichtig sind:

Der Begriff der Produkte wurde nicht aus dem GPSG übernommen. Da das ProdSG auf den Begriff der technischen Arbeitsmittel im Sinne größerer Rechtsklarheit verzichtet (er wurde häufig mit dem Begriff „Arbeitsmittel" der Betriebssicherheitsverordnung verwechselt), war der Oberbegriff „Produkte" hinfällig. Er wird im Sinne des Art. 15 IV EGVO Nr. 765/2008 als „Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind" definiert. Von dieser Definition werden nunmehr alle Produkte erfasst, die bisher als technische Arbeitsmittel oder Verbraucherprodukte tituliert wurden. Dies bedeutet jedoch, dass die erhöhten Anforderungen des neuen ProdSG nicht nur auf Verbraucherprodukte, sondern auch auf technische Arbeitsmittel ausgedehnt werden. Zudem zählen nun gebrauchte Produkte, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wurden, als neues Produkt, und es kommt hinsichtlich der erfassten Produkte nicht länger auf deren Verwendungsfertigkeit an. Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt. Die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum ist dem Inverkehrbringen gleichgestellt. Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt Ausstellen ist das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zu Zwecken der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt.

Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwickelt oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Dies beinhaltet auch jeden, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucher-produkts beeinflusst und dieses anschließend auf dem Markt bereitstellt. Einführer ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Staat, der nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, in den Verkehr bringt. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und der Einführers. Bevollmächtigter ist jede im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige natürliche oder juristische Person, die der Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um seine Verpflichtung nach der einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen Union zu erfüllen. Aussteller ist jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt ausstellt.

Anforderungen

Soweit ein Produkt einer oder mehrerer Rechtsverordnungen unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet. Produkte, die dem nicht unterfallen, dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie so beschaffen sind, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Sonderregeln für Verbraucherprodukte

Besondere Pflichten bestehen für das Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten. Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer eines Verbraucherproduktes haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherproduktes auf dem Markt

1. beim Inverkehrbringen
- sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können.

- den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder der Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Das Weglassen dieser Herstellerangabe ist nur dann vertretbar, wenn der Verwender die Angaben bereits kennt oder wenn es mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre (z.B. bei Schüttgütern oder Kleinstteilen).

- Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

2. bei den in Verkehr gebrachten Verbraucherprodukten die gebotenen Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und erforderlichenfalls ein Beschwerdebuch zu führen sowie die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.

Ein Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den erforderlichen Anforderungen entspricht. Wenn der Hersteller, sein Bevollmächtigter, der Einführer oder der Händler wissen oder anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung eindeutige Anhaltspunkte dafür haben, dass von einem von ihnen auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukt eine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit von Personen ausgeht, müssen sie jeweils unverzüglich die zuständige Behörde unterrichten ("Selbstanzeigepflicht").

CE-Kennzeichnung

"CE" ist die Abkürzung für "Communauté Européenne" (= Europäische Gemeinschaft). Durch das CE-Kennzeichen bescheinigt der Hersteller die Übereinstimmung des Produkts mit den europäischen Richtlinien über das Bereitstellen von Produkten. Ein Produkt darf nur dann mit einer CE-Kennzeichnung versehen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn dies nach einer Rechtsverordnung vorgesehen ist (§ 7 ProdSG) und zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: sichtbare, lesbare und dauerhafte Anbringung.

GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit)

Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Produkte mit dem Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" (GSZeichen) versehen werden, wenn es von einer GS-Stelle zuerkannt worden ist. Hinsichtlich der Vergabe des GSZeichens wird nicht länger nur auf die allgemeinen Produktanforderungen des § 3 ProdSG abgestellt, sondern auch auf die zusätzlichen Anforderungen an Verbraucherprodukte nach § 6 ProdSG. Insgesamt soll die Glaubwürdigkeit des GSZeichens erhöht werden. Über die Zuerkennung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Regelung des § 20 Abs. 5 ProdSG verpflichtet die GS-Stelle, gegen Hersteller, die das GSZeichen in unerlaubter Weise verwenden, vorzugehen. Im Falle der Entziehung der Zuerkennung unterrichtet die entziehende GS-Stelle alle anderen Stellen und die zuständige Behörde über die Entziehung. Mit Absatz 6 wird die GS-Stelle verpflichtet, Informationen zu Fälschungen ihres GSZeichens zu veröffentlichen (RAPEX-Liste) und so die Grundlage für eine „Liste schwarzer Schafe" zu schaffen. Hiermit soll ebenso Missbrauch vermieden werden wie durch das Verbot der Verwendung oder Werbung mit verwechslungsfähigen Zeichen.

Überwachung

Das ProdSG sieht insbesondere im Bereich der Marktüberwachung neue und strengere Bestimmungen vor. Diese Bestimmungen wurden einheitlich in Abschnitt 6 des ProdSG zusammengetragen und gelten für dessen gesamten Anwendungsbereich.

Die Marktüberwachungsbehörden und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin müssen nun die Öffentlichkeit über die den Behörden zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu Produkten, die mit Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen verbunden sind, informieren. Sollten durch diese Veröffentlichungen Betriebs-/Geschäftsgeheimnisse oder andere wettbewerbsrelevante Informationen, die ihrem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart werden, sollen die Unternehmen angehört werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Informationen falsch sind, muss dies der Öffentlichkeit in gleicher Art und Weise kommuniziert werden. Voraussetzung ist jedoch eine ausdrückliche Beantragung durch das Unternehmen bei der entsprechenden Behörde.

Zusätzlich wird die Zusammenarbeit zwischen Marktüberwachung (in der Zuständigkeit der Länder) und Zoll intensiviert, um gefährliche Produkte möglichst frühzeitig aufzuspüren. Dies soll ein erhöhtes Sicherheitsniveau der am Markt befindlichen Produkte gewährleisten und zugleich zum fairen Wettbewerb zwischen den Herstellern beitragen. Mit der Einführung eines einheitlichen Richtwerts von 0,5 Stichproben je 1000 Einwohner wird zudem sichergestellt, dass es bei der Marktüberwachung zu keinem Ungleichgewicht bei den Kontrollen auf den nationalen Märkten kommt.

In § 35 ProdSG wurden die Bußgeldvorschriften neu geregelt. Neben redaktionellen Anpassungen wurden neue Tatbestände in den Bußgeldkatalog aufgenommen. Dazu gehören die Nichtangabe erforderlicher Aufstellungshinweise, das Fehlen einer Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache und das Fehlen bestimmter Verbraucherproduktangaben bzw. Kennzeichnungen. In § 36 ProdSG wurde der vorsätzliche Missbrauch des GSZeichens mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro belegt.

Überwachungsbedürftige Anlagen

Für Anlagen, die mit Rücksicht auf ihre Gefährlichkeit einer besonderen Überwachung bedürfen, kann die Bundesregierung zum Schutz der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren Rechtsverordnungen erlassen, die unter anderem Anzeigepflichten, Erlaubnispflichten, Zulassungen oder Prüfungen vorsehen können. Wird eine Anlage ohne eine erforderliche Erlaubnis oder Prüfung errichtet, betrieben oder geändert, kann die zuständige Behörde die Stilllegung oder Beseitigung anordnen. Dem Beauftragten einer zugelassenen Überwachungsstelle wird ein Zutrittsrecht zu der Anlage eingeräumt.

Weitere Informationen zum ProdSG können auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter www.baua.de abgerufen werden.

Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer IHK - nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Quelle: Merkblatt der IHK zu Köln, birgit.wirtz@koeln.ihk.de

Letzte Aktualisierung: 15.05.2013

 
 

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