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Postgesetz (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/postg_1998/gesamt.pdf)
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Mit dem Inkrafttreten des neuen Postgesetzes (PostG) am 01.01.1998 ist der Postmarkt in Deutschland schrittweise geöffnet worden. Postdienstleistungen können als privatwirtschaftliche Tätigkeit durch die Deutsche Post AG und andere private Anbieter erbracht werden. Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz eine Postlizenz (§§ 5, 6 PostG) erforderlich.
Die Beförderung von Briefsendungen können seit dem Wegfall des Exklusivrechtes der Deutschen Post ab 1.1.2008 von jedem vorgenommen werden, der über eine Lizenz der Bundesnetzagentur (s. § 5 i.V. mit § 51 PostG) verfügt.
Wer Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, ist gemäß § 36 PostG verpflichtet, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung seiner Tätigkeit innerhalb eines Monats bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Postdienstleistungsunternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nach dem Postgesetz bisher noch nicht nachgekommen sind, sollten dies unverzüglich nachholen. Die Anzeige bei der Bundesnetzagentur ist kostenlos.
Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge vom Absender oder einer Zentrale erhalten, sowie für sogenannte Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).
1. Postdienstleistungen im Sinne des Postgesetzes sind folgende gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen:
2. Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften sind keine schriftlichen Mitteilungen im Sinne des Satzes 1. Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, sind nicht adressiert im Sinne des Satzes 1.
3. Beförderung ist das Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern von Postsendungen an
den Empfänger.
4. Geschäftsmäßiges Erbringen von Postdiensten ist das nachhaltige Betreiben der
Beförderung von Postsendungen für andere mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht.
5. Postsendungen sind Gegenstände im Sinne der Nummer 1, auch soweit sie geschäftsmäßig
befördert werden.
6. Marktbeherrschend ist jedes Unternehmen, das nach § 19 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist.
Einer Erlaubnis (Lizenz) nach § 5 Abs. 1 PostG bedarf, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert.
Nicht erlaubnis(lizenz)pflichtig, aber meldepflichtig ist die
Weitere Gesetzesnormen, wie z.B. das Güterkraftverkehrsgesetz, bleiben davon unberührt. Für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern (ausgenommen Werkverkehr) mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Anhänger), die das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 t überschreiten, muss nach dem Güterkraftverkehrsgesetz eine Erlaubnis vorliegen.
Die Lizenzen für die Beförderung von Briefsendungen erteilt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Referat 317, Postfach 80 01,
53105 Bonn,
Hotline: 0228/ 14-5555, Fax: 0228/ 14-6215
Die Antragstellung für die Lizenz und Anmeldung der nichtlizenzpflichtigen Tätigkeiten können sie bei der Bundesnetzagentur unter folgendem Link vornehmen:
Weitere Informationen finden sie auf der Homepage der Bundesnetzagentur
letzte Aktualisierung: 27.03.2012
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