- Telefon: 0381 338-401
- Fax: 0381 338-409
STARTHILFE UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG
Wie kommt das Finanzamt an Informationen?
Wie kommt das Finanzamt an Informationen?
1. Einleitung
Um das richtige zu versteuernde Einkommen der
Steuerpflichtigen ermitteln zu können, stehen den Finanzbehörden
eine Vielzahl von Instrumenten zur Verfügung. Die wichtigste
Informationsquelle ist die Steuererklärung. Da einige
Steuerpflichtige manchmal Angaben zu ihren tatsächlichen
steuerlichen Verhältnissen "vergessen" bzw. Angaben nicht oder
unrichtig machen, haben die Finanzbeamten ein recht gutes
detektivisches Gespür entwickelt, Sachverhalten nachzugehen. Zudem
stehen den Finanzämtern aber auch eine Vielzahl von
Informationsquellen zur Verfügung, um die Angaben in der
Steuererklärung zu überprüfen.
2. Informationsquelle
Steuererklärung
Grundsätzlich sind Steuerpflichtige zur
Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Besteuerung relevanten
Sachverhalts verpflichtet. Hierzu gehört auch die Abgabe einer
Steuererklärung - die wichtigste Informationsquelle des
Finanzamtes. Nach den dort gemachten Angaben - sie sollen
vollständig und wahrheitsgemäß offen gelegt und nachgewiesen sein -
nimmt die Finanzverwaltung die Steuerveranlagung vor.
Einige Angaben in der Steuererklärung können das Finanzamt auf das
Vorhandensein nicht angegebener weiterer Einkünfte hinweisen. So
können Angaben von Dividendeneinkünften, Angaben von
Spekulationsverlusten, Werbungskosten für ein Depot oder die Angabe
von Stückzinsen in der "Anlage SO" den Finanzbeamten Anhaltspunkte
für das Vorhandensein von Spekulationsgewinnen geben. Trotz des
gestiegenen Aktienbooms ist das Einkommen-steueraufkommen aus den
Spekulationsgeschäften nicht ebenso stark gestiegen.
3. Informationsquelle
Außenprüfung
Auf der Grundlage der vom Steuerpflichtigen
erklärten Tatsachen erlässt das Finanzamt zwar einen
Steuerbescheid; dieser steht jedoch häufig unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung. Damit können nachträglich Prüfungen durch den
Außenprüfer des Finanzamtes erfolgen und aufgedeckte Änderungen bei
der Ermittlung der tatsächlichen steuerlichen Situation
berücksichtigt werden. Gem. § 193 AO ist eine Außenprüfung
zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten und die freiberuflich
tätig sind. Sie müssen je nach Betriebsgröße und mit einer gewissen
Regelmäßigkeit mit einer Betriebsprüfung rechnen. Eine zeitlich
lückenlose Überprüfung sollte bei Großbetrieben stattfinden, ist
jedoch selbst hier nicht immer gewährleistet. Mittelbetriebe werden
teilweise geprüft. Hier liegt der Prüfungsturnus bei etwa 10
Jahren. Kleine Betriebe und Kleinstbetriebe werden noch seltener
geprüft. Dennoch ist die Wirkung der Außenprüfung für die
Besteuerungspraxis außerordentlich wichtig. Selbst die Inhaber von
Kleinstbetrieben können sich nicht in Sicherheit wiegen, dass eine
Überprüfung unterbleibt.
I. d. R. soll der Prüfungszeitraum bei Mittel-, Klein- und
Kleinstbetrieben nicht mehr als 3 zusammenhängende
Besteuerungszeiträume umfassen. Anschlussprüfungen sind aber auch
hier denkbar.
Einer Außenprüfung geht eine Prüfungsanordnung schriftlich voran,
in der neben dem Termin und dem zuständigen Außenprüfer die
Rechtsgrundlagen der Außenprüfung, der Umfang der Prüfung und deren
Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten sind. Den
Umfang der Außenprüfung kann die Finanzbehörde nach eigenem
Ermessen bestimmen. So können sämtliche Steuern, nur eine Steuer
bzw. einige Steuern oder nur bestimmte Sachverhalte überprüft
werden. Auch der zeitliche Umfang einer Betriebsprüfung ist frei
bestimmbar. Allerdings sollte sich eine Außenprüfung auf das
Wesentliche beschränken. Eine Außenprüfung wird sich i. d. R. auf
folgende Prüfungsschwerpunkte erstrecken:
- Vollständigkeit der Betriebseinnahmen
- nicht nachvollziehbare Vermögenszuwächse
- Verträge zwischen nahe stehenden Personen
- Auslandsbeziehungen des Unternehmens
- Finanzanlagen, Beteiligungen, Wertpapiere u. Ä.
- Grundstücksverkäufe und -käufe sowie Nutzungsänderungen bei Grundstücken
- Betriebsausgaben (z. B. Bewirtungsaufwendungen)
Da der Umfang der Außenprüfung im eigenen
Ermessen der Finanzbehörde liegt, haben die Festsetzungsfinanzämter
in den vergangenen Jahren wechselnde Schwerpunkte gebildet.
Beispiele sind:
Bei der Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts ist der
Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Er kann dem
Betriebsprüfer zwar eine Auskunftsperson (Leiter des
Rechnungswesens, Steuerberater etc.) benennen; dies entbindet ihn
aber nicht von der eigenen Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. Kann
der Steuerpflichtige bzw. seine Auskunftsperson bestimmte Auskünfte
nicht oder nur unzureichend erteilen, kann der Betriebsprüfer auch
andere (fremde) Personen zum steuerlichen Sachverhalt befragen. Da
i. d. R. nur der Steuerpflichtige einen Überblick über seine
eigenen steuerlichen Sachverhalte hat und andere Personen nicht
abschätzen können, warum der Betriebsprüfer bestimmte Fragen
stellt, können Antworten kritische Auswirkungen haben.
Durch das Steuersenkungsgesetz hat die Finanzverwaltung seit dem 1.
Januar 2002 die Möglichkeit des direkten Zugriffs auf die
EDV-Systeme der Unternehmen. Der Steuerpflichtige hat die sachliche
und personelle Voraussetzung zu schaffen, um dem Betriebsprüfer den
Zugriff zu gewähren. Der Betriebsprüfer hat somit ab 2002 die
Möglichkeit der Einsicht in gespeicherte Daten oder der Prüfung
dieser Daten, das EDV-System zu nutzen, aber auch zu verlangen,
dass die Daten entweder nach seiner Vorgabe maschinell ausgewertet
oder die gespeicherten Unterlagen und Daten auf einem maschinell
verwendbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden, um dann
selbst auswerten zu können.
Zu den von einer digitalen Prüfung betroffenen Unterlagen zählen
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse,
Lageberichte, Eröffnungsbilanzen sowie die zu ihrem Verständnis
erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige
Organisationsunterlagen, die empfangenen Handels- und
Geschäftsbriefe, die Wiedergabe der abgesendeten Handels- und
Geschäftsbriefe, Buchungsbelege, sonstige Unterlagen, soweit diese
für die Besteuerung von Bedeutung sind. In einem BMF-Schreiben vom
16. Juli 2001 wurde jedoch das Recht auf Datenzugriff auf die
"steuerlich relevanten Daten" beschränkt. Danach sind die Daten der
Finanz-, Anlagen- und der Lohnbuchhaltung für den Datenzugriff zur
Verfügung zu halten. Befinden sich auch in anderen Bereichen des
Datenverarbeitungssystems steuerlich relevante Daten, sind auch
diese durch den Steuerpflichtigen nach Maßgabe seiner steuerlichen
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für
den Datenzugriff in geeigneter Weise bereitzuhalten.
Praxistipp:
Steuerlich relevante
Daten sollten daher konsequent von anderen Unternehmensdaten
getrennt abgespeichert werden. Durch die Einrichtung von
Zugriffsschutzprogrammen kann erreicht werden, dass der Prüfer nur
auf solche Daten zugreift, die steuerrelevante Informationen
enthalten. Verfügt das Unternehmen über ein EDV-Netzwerk, so
könnten Unternehmensdaten (z. B. Personalbewertungen und
-planungen, Strategieüberlegungen, Forschungs- und
Entwicklungsergebnisse u. v. m.) vor dem Zugriff des Prüfers
geschützt werden.
Konfliktpotential besteht natürlich weiterhin. Sind
Zeiterfassungsprogramme (sind Arbeitsstunden korrekt abgerechnet
worden?) oder sogar E-Mails mit steuerrelevantem Inhalt zur
steuerlichen Überprüfung bereitzuhalten?
4. Informationsquelle
Kontrollmitteilungen
Da die Finanzämter grundsätzlich nur
Informationen innerhalb ihres Bezirks besitzen, zur Prüfung der
Sachverhalte aber oft auch Informationen aus anderen
Finanzamtsbezirken benötigen, tauschen sie Informationen aus. Dazu
gehört, dass die Finanzbehörden verpflichtet sind, die Steuern
gleichmäßig zu erheben. Die Finanzämter haben somit
sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben
oder Steuererstattungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht
gewährt oder versagt werden. Zudem gehört zu den Prüfungspflichten
eines Betriebsprüfers die Erstellung von
Kontrollmitteilungen.
Beispiel:
Eine Warenbestellung
löst eine anschließende Lieferung des Lieferanten und nach
Begleichung der Rechnung den Zufluss von Geld aus. Beim Kunden
kommt es zu einem Wareneingang und einem Geldabfluss. Somit muss
bei Kunden und Lieferanten dieselbe Ware in Menge und Preis in der
Buchhaltung auftauchen. Somit prüft die Finanzbehörde Liefermenge,
Umsatz und Zahlungsverkehr im Rahmen der Kontrollmitteilungen.
Kommt es zu Abweichungen (z. B. bei der Liefermenge), geht das
Finanzamt ihnen auf den Grund.
Kontrollmitteilungen werden dem zuständigen Finanzamt mittels eines
Formblattes zugestellt. Die Kontrollmitteilung wird in den
Steuerakten des Empfängers abgelegt, und spätestens bei Einreichung
der Steuererklärung des Dritten vergleicht das Finanzamt, ob der
Steuerpflichtige z. B. die Einnahmen auch tatsächlich in der
Steuererklärung angegeben hat. Neben den Betriebsprüfern können
aber auch andere Institutionen im Rahmen geleisteter Subventionen
und ähnlicher Fördermaßnahmen verpflichtet werden, bestimmte
Kontrollmitteilungen an das Betriebsstättenfinanzamt
weiterzuleiten. Geprüft wird, ob z. B. Zuschüsse im Rahmen von
öffentlichen Finanzierungshilfen auch als Einnahmen vollständig
versteuert wurden. Auch werden Schwarzarbeit, unerlaubte
Arbeitnehmerüberlassung und unerlaubte Ausländerbeschäftigung dem
Finanzamt mitgeteilt. Neben den Kontrollmitteilungen von
inländischen Finanzämtern können auch Kontrollmitteilungen
ausländischer Staaten das Finanzamt des Steuerpflichtigen
erreichen. So hat man sich im Rahmen der EU-Zinsbesteuerung darauf
geeinigt, dass bei ausländischen Zinseinkünften der ausländische
Staat, in dem die Anlage besteht, dem Wohnsitzfinanzamt des
Steuerpflichtigen eines anderen ausländischen Staates die Höhe der
im Ausland erwirtschafteten Zinserträge mitteilt, sofern eine
Quellensteuer auf diese Zinserträge nicht erhoben wird.
5. Informationsquelle
Bank
Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, anonym von ihren Kunden
einbehaltene Zinsabschläge an das Finanzamt abzuführen, sofern kein
Freistellungsauftrag vom Kunden erteilt wurde. Mit dem
Steuerentlastungsgesetz 1999 / 2000 / 2002 wurden nicht nur die
Sparerfreibeträge halbiert, sondern es wurde auch die Meldepflicht
der Kreditinstitute bezüglich der Freistellungsaufträge geändert.
Hatten vor 1999 die Kreditinstitute nur die Aufgabe, die Höhe der
vom Steuerpflichtigen erteilten Freistellungsaufträge zu melden, so
sind sie ab 1999 verpflichtet, die tatsächlich vom
Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge zu
melden.
Seit Anfang 2002 wurde die Meldepflicht dahin gehend verschärft,
dass nun auch mitzuteilen ist, wie sich der in Anspruch genommene
Freistellungsauftrag zusammensetzt. Die Meldung ist somit nicht
mehr anonym, sondern es müssen Name und Adresse der Person, die
einen Freistellungsauftrag erteilt hat, sowie Name und Anschrift
des Empfängers des Freistellungsauftrags angegeben
werden.
6. Meldungen im Rahmen des sog.
Geldwäschegesetzes
Kreditinstitute, Versicherungen und
Finanzunternehmen sind im Rahmen des sog. Geldwäschegesetzes
verpflichtet, bei Annahme von Bargeld, Wertpapieren oder
Edelmetallen im Wert von mehr als 15.000,-- Euro den Einzahlenden
zu identifizieren. Diese Aufzeichnungen sind jedoch grundsätzlich
nur im Rahmen eines Strafverfahrens heranzuziehen. Die
Finanzbehörden sind jedoch bei Einleitung eines Strafverfahrens zu
unterrichten. Werden im Rahmen von Ermittlungen diese
Schwellenwertaufzeichnungen herangezogen, können sie auch an die
Finanzbehörde weitergeleitet werden. Die Finanzbehörde darf diese
Angaben nicht nur im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens
nutzen, sondern auch bei Steuerstrafverfahren heranziehen.
Nach § 30 a AO (Schutz von Bankkunden) haben die
Finanzbehörden bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das
Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden
besondere Rücksicht zu nehmen. Damit soll gewährleistet sein, dass
die Banken nicht ständig für steuerliche Ermittlungen in Anspruch
genommen werden. Diese Regelung bewirkt, dass Finanzbehörden von
den Kreditinstituten zum Zwecke der allgemeinen Überwachung keine
einmaligen oder periodischen Mitteilungen von Konten bestimmter Art
und bestimmter Höhe verlangen können. Zudem dürfen keine
Kontrollmitteilungen für Guthabenkonten oder Depots, bei deren
Errichtung eine Legitimationsprüfung (Name und Adresse des Inhabers
durch Vorlage des Personalausweises) erfolgt, ausgestellt
werden.
Sofern jedoch im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei einer
Bank dem Außenprüfer zufällig Informationen über Steuerstraftaten
von Bankkunden auffallen, dürfen Kontrollmitteilungen verwendet
werden. Sollte gegen einen Steuerpflichtigen aufgrund eines
Verdachts einer Steuerstraftat ermittelt werden, können die
Kreditinstitute von den Finanzämtern um Auskunft und Vorlage von
Urkunden gebeten werden, sofern ein Auskunftsersuchen an den
Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führte oder auch keinen Erfolg
verspricht.
7. Sonstige
Informationsquellen
Weitere Informationsquellen für die
Finanzbehörden stellen auch Notare, Standesämter und Gerichte
dar.
So sind z. B. Notare verpflichtet, dem Finanzamt beglaubigte
Abschriften im Rahmen von Gründungen, Kapitalerhöhungen oder
-herabsetzungen, Umwandlungen, Auflösungen von
Kapitalgesellschaften oder Verfügungen über Anteile an
Kapitalgesellschaften innerhalb von zwei Wochen nach der
Beurkundung zuzusenden.
Standesämter haben wiederum jeden Monat die Sterbefälle mittels
Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch oder mittels
Durchschriften der Sterbeurkunden an das Finanzamt zu übermitteln
(Erbschaftsteuer).
Darüber hinaus sollte die Gefahr durch anonyme Anzeigen nicht
unterschätzt werden, denn gerade sie sind häufig Auslöser für
Ermittlungen durch die Finanzbehörden. Da der Anzeigende nichts zu
befürchten hat, können neben entlassenen Angestellten oder
Arbeitern auch Konkurrenten, neidische Nachbarn, enttäuschte
Liebhaber/-innen oder geschiedene Ehegatten Anzeigen aufgeben.
Darüber hinaus können Mitwisser oder Mittäter (evtl. Mitarbeiter
oder Geschäftspartner) sich durch eine Selbstanzeige vor Strafen
schützen.
Ansprechpartner
Jens
Rademacher
Tel.: 0381/338-401
Fax: 0381/338-409
rademacher@rostock.ihk.de

© Industrie- und Handelskammer zu Rostock.