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EXISTENZGRÜNDUNG UND UNTERNEHMENSFÖRDERUNG

Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Sachkenntnisprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Nach § 50 Arzneimittelgesetz bedarf es für den Einzelhandel, die zum Verkauf außerhalb von Apotheken freigegeben sind ( sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel), der Sachkenntniss des Unternehmens oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss in jeder Betriebsstelle eine sachkundige Person anwesend sein. Die erforderliche Sachkenntnis ist grundsätzlich durch eine Prüfung vor der Industrie-und Handelskammer nachzuweisen

Rechtliche Grundlagen

Wer mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handen möchte, bedarf der Sachkenntnis und unterliegt einer Reihe von gesetzlichzen Vorschriften.Die Links zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen finden Sie hier:

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Verordnung über den Nachweis der SAchkenntnis für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Arzneimittelgesetz

aktueller Stand: 20.09.2010


 
 

DOKUMENT-NR. 10560

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