Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist grundsätzlich bzw.
regelmäßig erforderlich, wenn im Einzelfall staatliche
Institutionen oder Einrichtungen (z.B. Bundeswehr, Bundespolizei)
oder Hilfsorganisationen (Technisches Hilfswerk, Feuerwehren)
wirtschaftliche Leistungen für Privatleute, Firmen, Vereine oder
Gebietskörperschaften etc. ausführen wollen und somit in Konkurrenz
zu Unternehmen treten. Diese Regelung soll einen nicht
kostendeckenden Wettbewerb seitens staatlicher oder gemeinnütziger
Einrichtungen verhindern.
Die IHK bescheinigt in einzelnen Fällen, dass der Einsatz aus
Sicht der Wirtschaft unbedenklich ist, weil keine
Wettbewerbsnachteile bzw. nachteiligen Auswirkungen für Unternehmen
der gewerblichen Wirtschaft erkennbar sind. Die Erteilung der
Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt dabei kostenfrei.
1. Arbeiten der Bundeswehr
Arbeiten
auf wirtschaftlichem Gebiet sind für Angehörige der Bundeswehr
nicht zulässig:
Die Bundeswehr soll nicht in einen Wettbewerb mit der gewerblichen
Wirtschaft eintreten. Die Truppe kann aber zu Ausbildungszwecken
Arbeiten übernehmen, die zwar grundsätzlich der Wirtschaft
vorbehalten sind, jedoch auch zu den Ausbildungsgebieten der Truppe
gehören. Außerdem sind zu Ausbildungszwecken Arbeiten zulässig,
wenn Anlagen geschaffen werden, die der Bundeswehr zur Verfügung
stehen, beispielsweise Soldatenheime oder Sportplätze.
Die IHK prüft, ob die Arbeiten der Truppe zu einer
wirtschaftlichen Beeinträchtigung der heimischen Betriebe führen.
Findet sich ein Betrieb, der die Arbeiten ausführen kann, gleich zu
welchem Preis, so kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht
ausgestellt werden.
2. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
In
Arbeitsamtsbezirken mit einer im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt
schlechten Beschäftigungslage fördert die Bundesanstalt für Arbeit
Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, sofern die
Arbeiten sonst nicht oder später durchgeführt würden. Die Arbeiten
sollen die Voraussetzungen dafür schaffen, bisher Arbeitslose in
Dauerarbeit zu beschäftigen; langfristig Arbeitslose sollen
Arbeitsgelegenheiten erhalten; Infrastruktur und Umwelt sollen
verbessert werden.
Die Träger der Maßnahmen (meist öffentlich-rechtliche
Körperschaften oder gemeinnützige Institutionen) sollen die
Maßnahmen möglichst nicht selbst (in Eigenregie) durchführen,
sondern grundsätzlich ein Wirtschaftsunternehmen beauftragen.
Maßnahmen in Eigenregie werden nur gefördert, wenn eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK vorgelegt wird. Diese prüft,
ob ein gewerblicher Betrieb bereit ist, die Maßnahme zu übernehmen.
In diesem Fall kann die Unbedenklichkeit nicht bescheinigt werden,
weil die öffentlich geförderte Arbeitsbeschaffungsmaßnahme in einen
ungleichen Wettbewerb mit der gewerblichen Wirtschaft träte. (§ 262
des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch, Ziffer 8.41 der
Durchführungsanweisung zu § 8 der ABM-Anordnung des
Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit, Juni 1994)
3. Arbeiten des Technischen Hilfswerks
(THW)
Das Technische Hilfswerk ist die 1950 gegründete
Katastrophenschutzorganisation der Bundesregierung. Es gehört zum
Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums. Das Gesetz über das
Technische Hilfswerk weist dem THW Aufgaben im Bereich des Zivil-
und Katastrophenschutzes, in der humanitären Hilfe der
Bundesregierung im Ausland und in der Gefahrenabwehr auf
Anforderung der zuständigen Stellen zu. Will das Technische
Hilfswerk ausnahmsweise eine wirtschaftliche Leistung erbringen, so
muss zuvor die Industrie- und Handelskammer bescheinigen, dass
keine Bedenken aus Wettbewerbsgründen (in Konkurrenz zur privaten
Wirtschaft) erhoben werden. Dafür wird die sogenannte
Unbedenklichkeitsbescheinigung erstellt. Diese hat grundsätzlich
vor Durchführung einer solchen sonstigen technischen Hilfeleistung
vorzuliegen. In besonders eiligen Fällen, in denen die Einholung
der Bescheinigung vor Durchführung der Hilfeleistung nicht möglich
ist, kann sie nachgereicht werden.
Wenn ein gewerbliches Unternehmen bereit ist, den Auftrag zu
übernehmen, kann die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht
ausgestellt werden. (Richtlinie über die Durchführung und
Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks -
Abrechnungsrichtlinie - Stand: 01.03.2009, Z4 / 203 - 14 - 06).
4. Antragstellung
Anträge sind formlos
schriftlich oder per E-Mail an die IHK zu stellen. Folgende Inhalte
sind dabei zu nennen:
- Art der beabsichtigten Maßnahme bzw. des Einsatzes,
- Dauer der Maßnahme, Einsatzort,
- Geplanter Einsatz von THW, Bundeswehr oder ähnliche
Einrichtungen, welche Ortsgruppe, Einsatzzweck,
- Gründe, warum kein gewerbliches Unternehmen für die Maßnahme in
Frage kommt,
- Komplette Anschrift des Antragstellers mit Telefon/E-Mail für
Rückfragen.
letzte Aktualisierung: 06.01.2011/skn