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RAUMORDNUNG UND BAULEITPLANUNG

Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen

Aufstellungsverfahren von Bauleitplänen

Alle Bauleitpläne, wie Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, städtebaulicher Verträge und Vorhaben- und Erschließungspläne haben bei ihrer Aufstellung im Wesentlichen die gleichen Verfahrensschritte zu durchlaufen. Geregelt ist der Ablauf in den §§ 1 bis 13 Baugesetzbuch.

  1. Auslösendes Moment kann beispielsweise die Bauvoranfrage einer Firma sein, die sich im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde neu ansiedeln möchte. Das Bauamt der Gemeinde prüft daraufhin, ob die Aufstellung eines Bebauungsplanes (B-Plan) zur Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf Aufstellung eines B-Planes besteht aber nicht.
  2. Nach Prüfung durch die Verwaltung fasst der Gemeinderat bzw. der Bauausschuss einen förmlichen Aufstellungsbeschluss, der im Sinne einer möglichst frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ortsüblich bekannt gemacht werden muss.
  3. Das Bauamt erarbeitet anhand des Flächennutzungsplanes einen ersten Vorentwurf, der dem Gemeinderat als Entscheidungsgrundlage dient.
  4. Nach der Zustimmung durch den Gemeinderat ist möglichst frühzeitig eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die Öffentlichkeit ist in geeigneter Form über die Ziele und Zwecke der Planung sowie über mögliche Alternativen zu unterrichten. Zudem muss Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben werden.
  5. Parallel hierzu und spätestens nach Erarbeitung des B-Plan-Vorentwurfs, ist eine Anhörung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB) durchzuführen. Dazu gehören in der Regel alle öffentlichen Planungsträger wie Kommunal-, Landes- und Bundesbehörden, Versorgungseinrichtungen und Verkehrsträger. In der frühzeitigen Beteiligung wird insbesondere auch der Umfang der notwendigen Umweltprüfung (Plan-UVP) festgesetzt. Auch die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Kirchen und bestimmte Verbände sind zur Stellungnahme aufzufordern, wenn ihre Belange durch die Planung berührt sein können. Die Träger öffentlicher Belange haben in ihrer Stellungnahme beabsichtigte eigene Maßnahmen, die das Plangebiet berühren, mitzuteilen und können Bedenken und Anregungen aus der Perspektive der von ihnen zu vertretenden Belange einbringen. An dieser Stelle des Verfahrens bringt die Industrie- und Handelskammer - soweit erforderlich - die Gesamtinteressen der Wirtschaft ein.
  6. Die Verwaltung hat die Stellungnahmen aus beiden Anhörverfahren zu prüfen und dem Gemeinderat vorzulegen. Dieser muss alle Bedenken gegeneinander abwägen und darüber entscheiden.
  7. Der überarbeitete Entwurf wird dann nach dem Gemeinderatsbeschluss öffentlich ausgelegt (i.d.R. mindestens einen Monat). Zeitspanne und Ort sind eine Woche vorher ortsüblich im Amtsblatt bekannt zu machen. Während der Auslegungsfrist hat die Öffentlichkeit die Möglichkeit, die Pläne mitsamt ihrer Begründung einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Auch die Träger öffentlicher Belange werden erneut beteiligt. Unter bestimmten Voraussetzungen (geregelt in den §§ 13 und 13a) kann aber auch ein einstufiges Verfahren durchgeführt werden, bei dem auf einen Vorentwurf verzichtet wird und die Beteiligung direkt zum Entwurf durchgeführt wird.
  8. Der Gemeinderat beschließt nach Abwägung aller vorgetragenen öffentlichen und privaten Belange die endgültige Fassung des B-Planes in Form einer Gemeindesatzung. Bei wesentlichen Abänderungen muss das Verfahren noch einmal durchgeführt werden.
  9. Der B-Plan ist der höheren Planungsbehörde nicht mehr anzuzeigen (§ 8 BauGB). Genehmigungspflichtig sind nur
    - alle Flächennutzungspläne,
    - B-Pläne, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind,
    - Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3, soweit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt,
    - Außenbereichssatzungen (§ 35 Abs. 6).
    Das Ministerium prüft in solchen Fällen, ob Ziele der Raumordnung, der Landesplanung oder der Regionalplanung verletzt werden.
  10. Sofern keine Genehmigungspflicht gegeben ist und das Ministerium keine Rechtsverletzung feststellt (ansonsten erneutes Verfahren), ist der B-Plan in seiner endgültigen Fassung im Amtsblatt bekannt zu machen. Er erhält damit Rechtskraft gegenüber Jedermann.

Wichtige Hinweise:

Das gesamte Verfahren bis zum Inkrafttreten eines neuen B-Planes ist zeit- und verwaltungsaufwendig. Es gewährleistet jedoch, dass die Betroffenen zu einem frühen Zeitpunkt von den Planungsabsichten der Kommunen erfahren und mehrmals die Möglichkeit erhalten, Bedenken und Anregungen zu äußern.

Auch betroffene Unternehmen können (und sollten!) bei der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und später bei der öffentlichen Auslegung Einsicht in die Pläne nehmen und sich dazu äußern. Sofern Bedenken bestehen, ist es sinnvoll, sich auch mit der IHK oder mit den örtlichen Gremien in Verbindung zu setzen. Die Industrie- und Handelskammer ist als Trägerin öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Sie kann zu jedem Flächennutzungsplan und Bebauungsplan eine Stellungnahme aus Sicht der Gesamtwirtschaft des IHK-Bezirks abgeben.

Für Unternehmen ist es wichtig, laufend darauf zu achten, ob für ihren Standort Bauleitplanungen durchgeführt werden sollen. Dies gilt ebenso für die nähere Umgebung, da zum Beispiel eine heranrückende Wohnbebauung genauso zu Problemen führen kann wie eine unmittelbare Überplanung. Auch wenn ein Bauleitplan die derzeitige Situation noch nicht nachteilig beeinflusst, so ist doch zu prüfen, ob möglicherweise spätere Betriebserweiterungen oder Produktionsumstellungen erschwert oder verhindert werden könnten.

Letzte Aktualisierung: 18.05.2012

 
 

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