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wichtige Formulare und Dokumente (Link: http://www.lba.de/DE/Luftsicherheit/Bekannte_Versender/BekV_Tab/Dokumente_Tabelle.html?nn=39844)
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5. Bekannter Versender und AEO
Wenn ein Unternehmen bereits zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist (insbesondere AEO-S oder -F), hat es einen hohen Teil an Anforderungen erfüllt, die auch das Luftfahrt-Bundesamt als Zulassungsvoraussetzung zum Bekannten Versender sieht. Derzeit wird noch geprüft, inwiefern der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bei der behördlichen Zulassung zum bekannten Versender genutzt werden kann. Hierüber laufen nach wie vor Gespräche zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt und den betreffenden Stellen im Zoll.
Fazit aus diesem noch unbefriedigenden Zustand ist, dass Inhaber der AEO S und F Bewilligungen bei der Antragstellung Doppelarbeit haben. Die bestehenden oder ergriffenen operativen Sicherheitsmaßnahmen sollten auf das Sicherheitsprogramm Bekannter Versender (siehe Punkt 3) übertragbar sein. Die Anforderungen des Bekannten Versenders gehen aber über die Anforderungen beim AEO hinaus.
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