Stand: 1. Januar 2010
1. Möglichkeiten der Erstattung von
ausländischer Umsatzsteuer
2. Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Vergütungsverfahrens
3. Formelle Anforderungen an das
Rückerstattungsverfahren für Antragstellungen bis 31. Dezember
2009
4. Hilfestellung bei der Abwicklung von
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
5. Neugestalltung des Antragsverfahrens in der EU ab 1. Januar
2010
1. Möglichkeiten der Erstattung von ausländischer
Umsatzsteuer
Die zunehmende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt
dazu, dass immer häufiger deutsche Unternehmen auch im Ausland
tätig werden. Mitarbeiter fahren zu Messen und Ausstellungen oder
übernachten aus sonstigen Gründen geschäftlich im Ausland. In
diesen wie in anderen Fällen kommt es dazu, dass das deutsche
Unternehmen mit ausländischer Umsatzsteuer belastet wird. Diese
Umsatzsteuer kann anders als bei inländischen Rechnungen nicht im
Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Häufig
ist nicht bekannt, dass es für eine erhebliche Anzahl von Ländern
die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des
so genannten "Umsatzsteuervergütungsverfahrens" erstattet zu
bekommen. Innerhalb der Europäischen Union besteht diese
Möglichkeit im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten. Außerhalb der
Europäischen Union hängt dies davon ab, ob zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem jeweiligen Drittland ein
zwischenstaatliches Abkommen, das die gegenseitige Erstattung
regelt, besteht. Dies ist leider nur teilweise der Fall. Eine
Übersicht über Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit gegeben ist
beziehungsweise nicht, finden Sie im Internetangebot des
Bundeszentralamts für Steuern. Einige Anschriften
von Erstattungsbehörden in Drittländern sind am Ende der
IHK-Information aufgenommen.
Listen der Staaten, mit denen die Gegenseitigkeit
gegeben bzw. mit denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben
ist
2. Materielle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Vergütungsverfahrens
Das Vergütungsverfahren kann
nur von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts in Anspruch
genommen werden. Der ausländischen Erstattungsbehörde muss als
Nachweis eine entsprechende Bescheinigung des deutschen Finanzamtes
vorgelegt werden. Ein Unternehmer, der das Rückerstattungsverfahren
beanspruchen will, darf in dem betreffenden Land nicht ansässig
sein und auch selbst keine steuerbaren Umsätze im
Vergütungszeitraum in dem Land getätigt haben. Unschädlich für die
Anwendung des Vergütungsverfahrens sind zumindest in der Regel
sonstige Leistungen, bei denen sich aufgrund der Anwendung des
sogenannten "reverse-charge-Verfahrens" die Steuerschuld auf den
Leistungsempfänger verlagert.
Im Vergütungsverfahren sind auch die
Vorsteuerabzugsbeschränkungen zu beachten. In einer Reihe von
Ländern gibt es materielle Einschränkungen des Vorsteuerabzugs,
insbesondere betrifft dies Vorsteuern, die im Zusammenhang mit
Reisekosten angefallen sind.
3. Formelle Anforderungen an das
Rückerstattungsverfahren für Antragstellungen bis
31. Dezember 2009
In allen EU-Mitgliedstaaten kann das beim Bundeszentralamt für
Steuern erhältliche Formular USt 1T/EG verwendet werden. Das
Antragsformular steht hier im Internetangebot des Bundeszentralamts
als pdf-Datei zum Download bereit oder kann dort angefordert werden
(Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Schwedt, Passower
Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder, Referat St I 7,
Telefon 0228-406-0, Fax: 0228-406-4722).
In der Praxis empfiehlt es sich allerdings, zur
Verfahrensbeschleunigung die vom jeweiligen EU-Staat für die
Beantragung von Vorsteuern zur Verfügung gestellten Vordrucke zu
verwenden. Einen Großteil der Antragsformulare finden Sie im
Internetangebot des Bundeszentralamts für Steuern zum Abruf bereit
gestellt. Den Weg dorthin finden Sie über die seitliche
Linkliste.
Unabhängig davon, welches Formular benutzt wird, ist wichtig,
dass dieses in der jeweiligen Landessprache bzw. vom Land
zugelassenen Sprachen ausgefüllt wird.
Vergütungszeitraum
Der Vergütungszeitraum beträgt mindestens drei
aufeinanderfolgende Kalendermonate, höchstens ein Kalenderjahr.
Die im Antragsformular einzeln aufgeführten Vorsteuerbeträge
müssen durch Originalrechnungen belegt werden. Die Rechnungen
müssen den formellen Anforderungen im Umsatzsteuergesetz des
betreffenden Landes entsprechen.
Der Antragsteller hat durch eine Bescheinigung des für ihn
zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er
eingetragen ist. Die Bescheinigung hat ein Jahr Gültigkeit ab
Ausstellungsdatum.
In den einzelnen Mitgliedstaaten gibt es bestimmte
Mindestbeträge für jährliche oder vierteljährliche Vergütungen.
Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Behörde
spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres
eingegangen sein.
Grundsätzlich soll die zuständige Behörde innerhalb von sechs
Monaten nach Eingang des Antrags entscheiden. In der Praxis hat
sich erwiesen, dass in einigen Ländern erheblich längere Zeiträume
bis zur Rückerstattung des Vorsteuerbetrages abzuwarten sind. Die
Auszahlung des Vergütungsbetrages erfolgt in der Regel durch
Überweisung auf ein in- oder ausländisches Konto des
Erstattungsberechtigten.
4. Hilfestellung bei der Abwicklung von
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Die
Abwicklung von Vorsteuervergütungsverfahren bedeutet aufgrund deren
Formalisierung einen nicht unerheblichen Aufwand. Aus diesem Grund
bieten die Auslandshandelskammern deutschen Unternehmen ein
spezielles Serviceangebot, indem sie die Vergütungsanträge direkt
vor Ort abwickeln. Die Kontaktdaten der Auslandshandelskammern
sowie Informationen zu den Konditionen finden Sie nach Ländern
sortiert im Internet unter www.ahk.de
Unternehmen, die Vergütungsanträge in mehreren Ländern abwickeln
möchten, bietet das Netzwerk der Auslandshandelskammern darüber
hinaus in Zusammenarbeit mit der Sozietät "Flick, Gocke,
Schaumburg" (Bonn) den speziellen Service, dass über eine zentrale
Anlaufstelle in Deutschland die Verfahren in den verschiedenen
Ländern abgewickelt werden können. "Flick, Gocke, Schaumburg"
betreut die Antragsteller in Deutschland bei der Vorbereitung der
Antragsunterlagen und bei Rückfragen der zuständigen
Erstattungsbehörde. Die Bearbeitung des Antrags vor Ort obliegt in
der Regel der jeweiligen Auslandshandelskammer. Interessierte an
diesem Angebot wenden sich an:
Flick, Gocke, Schauburg,
Johanna-Kinkel-Straße 2-4, 53175 Bonn,
Telefon 0228 9594-0
Eine weitere Möglichkeit spezialisierte Steuerberater/innen für
die Abwicklung der Vergütungsverfahren im Ausland zu finden, bietet
der Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Stuttgart.
Hier können unter dem Arbeitsgebiet "Vorsteuer-Erstattung Ausland"
vor Ort entsprechende Spezialisten recherchiert werden. Den
Steuerberater-Suchdienst finden Sie hier: Steuerberatersuchdienst.
#Ref#5. Vorausschau auf Rechtsänderungen ab 1. Januar
2010#5. Neugestaltung des Antragsverfahrens in der EU ab 1.
Januar 2010:
Durch die am 12. Februar 2008 verabschiedete Richtline 2008/9/EG
wurden die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 31. Dezember
2009 verschiedene Änderungen bezüglich des
Umsatzsteuervergütungsverfahrens zu erlassen. Im Wesentlichen
betreffen diese Änderungen Verfahrensvereinfachung. Dazu gehören
unter anderem:
- die Verlängerung der Antragsfrist bis 30. September des
Folgejahres,
- die Einrichtung eines elektronischen Portals in jedem
Mitgliedstaat, über das die in diesem Land ansässigen Unternehmen
ihre Erstattungsanträge an die anderen Mitgliedstaaten einreichen
können; zu dieser elektronische Abwicklung des Verfahrens gehört
auch, dass es ausreichen soll, Rechnungskopien elektronisch
vorzulegen
- die Einführung einer viermonatigen Bearbeitungsfrist, bei deren
Überschreitung eine Verzinsung einsetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu am 3. Dezember 2009
einen Anwendungserlass veröffentlicht, der die neuen Anforderungen
präzisiert. Der Erlass ist über die seitliche Linkliste abrufbar.
Danach gilt für Antragstellungen ab 1. Januar 2010 folgendes:
Antragstellung
Ein im Inland ansässiger
Unternehmer, dem in einem anderen Mitgliedstaat von einem
Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann über
das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der zuständigen Behörde
dieses Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer
stellen. Beantragt der Unternehmer die Vergütung für mehrere
Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag
zu stellen.
Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen
Mitgliedstaat sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung dem BZSt zu übermitteln (§ 18g
UStG). Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den
Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. Der Antragsteller
muss authentifiziert sein. In dem Vergütungsantrag ist die Steuer
für den Vergütungszeitraum zu berechnen.
Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr
der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
Für die Einhaltung der Frist nach Satz 1 genügt der rechtzeitige
Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Der Vergütungsbetrag muss
mindestens 50 Euro betragen oder einem entsprechend in
Landeswährung umgerechneten Betrag entsprechen. Der Unternehmer
kann auch einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei
Monaten stellen, wenn der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro
beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten
Betrag entspricht.
Der Unternehmer hat in dem Vergütungsantrag Folgendes
anzugeben:
- den Mitgliedstaat der Erstattung;
- Name und vollständige Anschrift des Unternehmers;
- eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
- eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für
die die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben wurden, auf die
sich der Antrag bezieht;
- den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
- eine Erklärung des Unternehmers, dass er während des
Vergütungszeitraums im Mitgliedstaat der Erstattung keine
Lieferungen von Gegenständen bewirkt und Dienstleistungen erbracht
hat, mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen
(vgl. § 4 Nr. 3 UStG), von Umsätzen, für die ausschließlich der
Leistungsempfänger die Steuer schuldet, oder
innergemeinschaftlicher Erwerbe und daran anschließender
Lieferungen im Sinne des § 25b Abs. 2 UStG;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) oder
Steuernummer (StNr.) des Unternehmers;
- seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).
Neben diesen Angaben sind in dem Vergütungsantrag für jeden
Mitgliedstaat der Erstattung und für jede Rechnung oder jedes
Einfuhrdokument folgende Angaben zu machen:
- Name und vollständige Anschrift des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers;
- außer im Falle der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder
Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der
Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
- außer im Falle der Einfuhr das Präfix des Mitgliedstaats der
Erstattung;
- Datum und Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
- Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des
Mitgliedstaats der Erstattung;
- Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Mitgliedstaats
der Erstattung; Seite 14
- ggf. einen (in bestimmten Branchen anzuwendenden)
Pro-rata-Satz;
- Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen
aufgeschlüsselt nach Kennziffern:
1 Kraftstoff;
2 Vermietung von Beförderungsmitteln;
3 Ausgaben für Transportmittel (andere als unter Kennziffer 1 oder
2 beschriebene Gegenstände und Dienstleistungen);4 Maut und
Straßenbenutzungsgebühren;
5 Fahrtkosten wie Taxikosten, Kosten für die Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel;
6 Beherbergung;
7 Speisen, Getränke und Restaurantdienstleistungen;
8 Eintrittsgelder für Messen und Ausstellungen;
9 Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und
Repräsentationsaufwendungen;
10 Sonstiges. Hierbei ist die Art der gelieferten Gegenstände bzw.
erbrachten Dienstleistungen anzugeben.
- Soweit es der Mitgliedstaat der Erstattung vorsieht, hat der
Unternehmer zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu
jeder Kennziffer zu machen, soweit dies auf Grund von
Einschränkungen des Vorsteuerabzugs im Mitgliedstaat der Erstattung
erforderlich ist.
Beträgt die Bemessungsgrundlage in der Rechnung oder dem
Einfuhrdokument mindestens 1 000 Euro (bei Rechnungen über
Kraftstoffe mindestens 250 Euro), hat der Unternehmer -
elektronische - Kopien der Rechnungen oder der Einfuhrdokumente dem
Vergütungsantrag beizufügen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung
dies vorsieht. Die Dateianhänge zu dem Vergütungsantrag dürfen aus
technischen Gründen die Größe von fünf MB nicht überschreiten.
Der Unternehmer hat in dem Antrag eine Beschreibung seiner
unternehmerischen Tätigkeit anhand des harmonisierten Codes
vorzunehmen, wenn der Mitgliedstaat der Erstattung dies
vorsieht.
Der Mitgliedstaat der Erstattung kann zusätzliche Angaben in dem
Vergütungsantrag verlangen. Informationen über die
Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den
Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.
Prüfung der Zulässigkeit durch das
Bundeszentralamt
Die dem BZSt elektronisch
übermittelten Anträge werden vom BZSt als für das
Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige Behörde auf ihre
Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei hat das BZSt ausschließlich
festzustellen, ob
- die vom Unternehmer angegebene
Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer zutreffend und
ihm zuzuordnen ist und
- der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer
ist.
Weiterleitung an den Mitgliedstaat der
Erstattung
Stellt das BZSt nach Durchführung der
Vorprüfung fest, dass der Antrag insoweit zulässig ist, leitet es
diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische
Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe des Antrags bestätigt das
BZSt, dass
- die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend
ist und
- der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer
ist.
Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung hat
innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags zu erfolgen.
Übermittlung einer Empfangsbestätigung
Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische
Empfangsbestätigung über den Eingang des Antrags zu
übermitteln.