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Merkblatt Intrastat-Meldung (Dokument-Nr.: 14683)
Externe Links
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Bundeszentralamt für Steuern (Link: http://www.bzst.de/)
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Zusammenfassende Meldung (Link: http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/005_zm/index.html)
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Umsatzsteuerfreie Lieferungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen
Stand: 1. Januar 2010
1. Allgemeine Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit
2. Rechnungstellung bei Steuerbefreiung
3. Erteilung einer USt-IdNr.
4. Nachweispflichten
5. Sonstige Erklärungs- und
Meldepflichten
6. Zweifel an der USt-IdNr.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der
einzelnen Mitgliedstaaten
1. Allgemeine Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit
Ein deutscher
Unternehmer, der Waren von der Bundesrepublik Deutschland an einen
Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union
liefert, ist regelmäßig von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Im
Einzelnen müssen hierzu folgende Voraussetzungen vorliegen:
2. Rechnungstellung bei
Steuerbefreiung
Unternehmen, deren Warenlieferungen
aufgrund der vorstehend genannten Voraussetzungen
umsatzsteuerbefreit sind, müssen auf ihren Rechnungen neben den
allgemein üblichen Angaben zusätzlich folgende Punkte
vermerken:
3. Erteilung einer
USt-IdNr.
Die
Erteilung einer USt-IdNr. erfolgt grundsätzlich auf Antrag durch
das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Anschrift
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Referat St I 3
Tel.: +49-(0)6831-456-444
Fax: +49-(0)6831-456-120, -146, -147
Das vorgeschlagene Antragsformular kann hier abgerufen werden. Weitere Hinweise hierzu finden Sie im Internetangebot des Bundeszentralamts, auf das Sie über unsere seitliche Linkliste gelangen.
Bei der steuerlichen Neuaufnahme kann der Unternehmer die Erteilung einer Ust-IdNr. auch beim zuständigen Finanzamt beantragen. Dieser Antrag wird dann zusammen mit den erforderlichen Angaben über die umsatzsteuerliche Erfassung an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
4. Nachweispflichten
a) Belegmäßiger Nachweis
Der Lieferant ist verpflichtet, durch Belege nachzuweisen, dass die
gelieferte Ware tatsächlich in einen anderen EU-Mitgliedstaat
gelangt ist. Hierbei unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen
Warenbewegungen im Wege der Beförderung/Abholung und
Warenbewegungen im Wege der Versendung.
(1) Versendung: Eine Versendung liegt vor, wenn die Ware durch einen vom Lieferanten oder vom Kunden beauftragten selbstständigen Dritten (z. B. Spediteur, Frachtführer, Verfrachter, Fuhrunternehmer, Kurierdienst bzw. Post oder Bahn) in den anderen Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall ist der Nachweis in der Regel durch ein Doppel der Rechnung und einen Versendungsbeleg zu führen.
Der Versendungsbeleg (insbesondere Luftfrachtbrief, Eisenbahnfrachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Auftragserteilung an einen Kurierdienst, Ladeschein, Rollfuhrschein oder deren Doppelstücke oder einen sonstigen handelsüblichen Beleg) muss fplgende Angaben enthalten:
In der Praxis wird dieser Nachweis häufig durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs geführt ("weiße Speditionsbescheinigung").
(2) Beförderung/Abholung
Eine Beförderung
liegt vor, wenn die Ware vom Lieferanten oder vom Abnehmer selbst
in den anderen EU-Mitgliedstaat verbracht wird. In diesem Fall sind
in der Regel folgende Belege erforderlich:
b) Buchmäßiger Nachweis
Der Lieferer muss
weiterhin buchmäßig die Voraussetzungen der Steuerbefreiung
einschließlich USt-IdNr. des Abnehmers nachweisen. Hierzu soll er
Folgendes aufzeichnen:
Im Einzelnen werden von der Finantverwaltung erweiterte Anforderungen an die einzelnen Belegnachweise gestellt. Vgl. ausführlich zu den Nachweisen die IHK-Information "Belegnachweise bei Ausfuhren und inngergemeinschaftlichen Lieferungen im zwischenunternehmerischen Bereich" (abrufbar über unsere seitliche Linkliste).
5. Sonstige Erklärungs- und
Meldepflichten
Der Lieferant muss
die Bemessungsgrundlagen seiner steuerfreien
innergemeinschaftlichen Lieferung jeweils in der
Umsatzsteuervoranmeldung und in der Umsatzsteuererklärung gesondert
anführen.
Des Weiteren muss er diese - für jeden Kunden separat - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vierteljährlich in der Zusammenfassenden Meldung angeben beim Bundeszentralamt für Steuern. Informationen zur Zusammenfassenden Meldung sowie die Vordrucke zum Download finden Sie im Internetangebot der Bundeszentralamts für Steuern. Klicken Sie hier.
Hinweis: Bislang erfolgt die Meldung der innergemeinschaftliche Lieferungen quartalsweise. Aufgrund einer EU-rechtlichen Änderung muss dies ab 2010 geändert werden. Der dazu vom Bundesfinanzministerium vorgelegte Gesetzentwurf sieht dazu ab 1. Juli 2010 im Regelfall eine Verkürzung der Meldefrist auf monatliche Meldungen vor und zwar in folgender Differenzierung:
Außerdem muss der Unternehmer seine innergemeinschaftlichen Lieferungen monatlich im Rahmen der Intrastat-Meldungen dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden mitteilen, sofern der Wert der Lieferungen bzw. Erwerbe im Vorjahr 400.000 Euro überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen Überschreitung folgt. Näheres finden Sie in unserer IHK Information, auf die Sie über unsere seitliche Linkliste gelangen..
6. Zweifel an der
USt-IdNr.
Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht ist der Unternehmer
verpflichtet, die Angaben des Abnehmers mit der "Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns" zu prüfen. Aufgrund der insoweit strikten
Handhabung der Finanzverwaltung sollte der Unternehmer, um sich so
weit als möglich vor Haftungsrisiken zu sichern, die Angaben des
Erwerbers überprüfen. Hierzu kann er sich an
das Bundeszentralamt für Steuern wenden. Dieses bestätigt auf
Anfrage die Gültigkeit einer USt-IdNr. sowie den Namen und die
Anschrift der Person, der die USt-IdNr. von einem anderen
Mitgliedstaat erteilt wurde. Das Bestätigungsverfahren kann per
Internet abgewickelt werden. Hierfür klicken Sie hier.
7. Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der
einzelnen Mitgliedstaaten
*Quelle: Bundeszentralamt für Steuern
| EU-Mitglied- staat |
Bezeichnung der USt-IdNr. in der Landessprache |
Abkürzung | Aufbau der USt-IdNr. | |
| Ländercode | weitere Stellen | |||
| Belgien |
Numéro T.V.A. BTW-Nummer |
N° TVA BTW-Nr. |
BE | bis 31.3.2005: 9 ab 1.4.2005: 10 |
| Bulgarien | Dank dobaweha stoinost | DDS | BG | 9 oder 10, nur Ziffern |
| Dänemark | Varemodtagers moms-nr | SE-nr | DK | 8, nur Ziffern |
| Deutschland | Umsatzsteuer- Identifikationsnummer |
Ust-IdNr. | DE | 9, nur Ziffern |
| Estland | Käibemaksukohustuslase registreeri-misnumber |
KMKR-number | EE | 9, nur Ziffern |
| Finnland | Arvonlisäveronumero | ALV-nro | FI | 8, nur Ziffern |
| Frankreich | Numéro d'identification TVA | ID.TVA | FR | 11, nur Ziffern, die erste und/oder zweite Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Griechenland |
Arithmos Forologikou Mitroou (Tax Rax Registration No.) |
A.Æ.M.
(Alpha, Phi,.My)
|
EL | 9, nur Ziffern |
| Irland | VAT REGISTRATION NUMBER | VAT REG NO | IE | 8, die zweite Stelle kann und die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein |
| Italien |
CODICE IVA
(NUMERO DI PARTITA IVA)
|
P.IVA | IT | 11, nur Ziffern |
| Lettland | PVN registracijas numrus | PVN-numurus | LV | 11, nur Ziffern |
| Litauen | Pridetines vertes mo-kescio moketojo kodas |
PVM moketojo kodas | LT | 9 oder 12, nur Ziffern |
| Luxemburg | Numéro d'identification TVA | ID.TVA | LU | 8, nur Ziffern |
| Malta | MT | 8, nur Ziffern | ||
| Niederlande | Omzetbelastingnummer | BTW-Nr. | NL | 12, die drittletzte Stelle mus der Buchstabe B sein |
| Polen | Numer identyfikacji podatko-wej | NIP | PL | 10, nur Ziffern |
| Portugal | Número de identificacao fiscal | NIPC | PT | 9, nur Ziffern |
| Österreich | Umsatzsteuer- Identifikationsnummer |
UID | AT | neun, die erste Stell mus der Buchstabe U sein |
| Rumänien | RO | 2 bis maximal 10, nur Ziffern | ||
| Schweden | Moms Registrerings Nommer | Moms Reg. No. | SE | 12, nur Ziffern |
| Slowakei | Dan z pridanej hodnoty | DPH | SK | 10, nur Ziffern |
| Slowenien | davcna stevilka | SI | 8, nur Ziffern | |
| Spanien |
Für juristische Personen und Personengesell- Für Einzelpersonen: |
N.I.F. DNI |
ES | 9, die erste und/oder die letzte Stelle kann ein Buchstabe sein |
| Tschechien | danové identifikacní císlo | DIC | CZ | 8/9/10, nur Ziffern |
| Ungarn | közösségi adózám | HU | 8, nur Ziffern | |
| Vereinigtes Königreich | VAT Registration Number | VAT REG NO | GB | 9/12, nur Ziffern; für Verwaltungen und Gesundheitswesen: 5, die ersten zwei Stellen GD oder HA |
| Zypern | CY | 9, die letzte Stelle muss ein Buchstabe sein | ||
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