Ermäßigung und Vergütung der Ökosteuer
Bitte beachten Sie: nachfolgende Ausführungen können nur ansatzweise das Erstattungsverfahren und die entsprechenden Hintergründe darstellen. Weitere Ausführungen finden Sie im unten dargestellten und ständig aktualisierten Merkblatt des DIHK.
1. Die Ökosteuer ist keine eigene Steuerart. Sie besteht aus zwei Teilsteuern, der Stromsteuer und dem Aufstockungsbetrag zur Mineralölsteuer. Diesen stehen zwei Arten der Ermäßigung gegenüber: die Steuerermäßigung und der Spitzenausgleich.
2. Die Ökosteuer wird für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ermäßigt. Die Abgrenzung "Produzierendes Gewerbe" erfolgt nach der Statistik der Wirtschaftszweige. Die Ermäßigung erfolgt erst oberhalb einer Mindestverbrauchsmenge.
Mindestverbrauchsmenge: Der Sockelbetrag (Energiemindestverbrauch) beträgt für Verbräuche bis zum 31.12.2010 512,50 Euro, für Verbräuche ab dem 1.1.2011 1.000 Euro; er ist geregelt in § 9b Abs. 2 StromStG und § 54 Abs. 3 EnergieStG; beide Sockelbeträge werden als Selbstbehalt von der Steuererstattung abgezogen und betragen also 25 % von 1.000 Euro = 250 Euro. Erst oberhalb dieses Sockelbetrages können Unternehmen des Produzierenden Gewerbes die Ermäßigungen in Anspruch nehmen. Dies entspricht:
- 48,73 MWh Strom (= 250 / 5,13 Euro/MWh),
- 16.297 l Heizöl (= 250 / 15,43 Euro/1000l),
- 181 MWh Erdgas (= 250 / 1,38 Euro/MWh),
- 16.502 kg Flüssiggas (= 250 / 15,15 Euro/1000kg).
Die dem Sockelbetrag entsprechende Menge Strom muss vom Unternehmen nachversteuert werden (Vordruck 1401 der Zollverwaltung, s. u.). Frist für die Nachversteuerung ist der 31.05.des auf den Verbrauch folgenden Jahres
3. Die Steuerermäßigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes muss beantragt werden.
Strom wird direkt vom Versorger zum ermäßigten Steuersatz bezogen. Dazu muss ein Erlaubnisschein vorgelegt werden. Dieser wird beim Hauptzollamt beantragt (Vordruck 1404, s. u.).
Mineralöl wird zum Regelsteuersatz bezogen. Die Ermäßigung erfolgt nachträglich auf Antrag beim Hauptzollamt. Die verbrauchten Mengen müssen nachgewiesen werden. Vergütungsanträge müssen bis Ende des Jahres, das auf das Verbrauchsjahr folgt, gestellt sein.
4. Spitzenausgleich
Mit der Einführung der Ökosteuer am 01.04.1999 wurden die Rentenversicherungsbeiträge abgesenkt. Die Differenz von 20,3 Prozent vor Einführung der Ökosteuer auf das aktuelle Niveau wird als Entlastung gerechnet. Wenn die Belastung mit Ökosteuer die Entlastung bei den Rentenversicherungsbeiträgen übersteigt, wird diese Belastung zu 90 Prozent erstattet.
Berechnung des Erstattungsanspruchs:
+ fiktive Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers bei Beitragssatz von 20,3 %
- tatsächliche Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers im Verbrauchsjahr
- Belastung durch die Ökosteuer oberhalb des Sockelbetrages
---------------------------------------------------------
= zu 90 Prozent erstattungsfähiger Betrag
Checkliste für die Nutzung von Ermäßigung und Vergütung bei der Ökosteuer
Stromsteuer:
- Beantragen eines Erlaubnisscheines zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom beim zuständigen Hauptzollamt (Vordruck 1404).
- Vorlage des Erlaubnisscheines beim Versorger zur Belieferung mit dem ermäßigten Stromsteuersatz.
- Jährliche Stromsteueranmeldung zur Nachversteuerung der Sockelmenge mit dem Differenzsatz zwischen ermäßigten und Regelsteuersatz (Vordruck 1401).
- Bei Weitergabe von Strom an Dritte: Beantragen einer Erlaubnis des Hauptzollamtes als Versorger.
- Wenn zu ermäßigtem Steuersatz beliefert wird: Einfordern des Erlaubnisscheines des Belieferten, dass es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes handelt.
Strom- und Mineralölsteuer:
- Antrag auf Vergütung des verbrauchten Heizöls, Heizgases oder Flüssiggases in Höhe der Ermä-ßigung (Vordruck 1104) stellen - 1-Jahres-Frist beachten!
- Prüfen, ob eine steuerfreie Verwendung des Mineralöls vorliegt (Einsatz abseits eines Verheizens). Ggf. Antrag auf Vergütung stellen (Vordruck 1101).
- Prüfen, ob die Belastung durch die Stromsteuer und die Öko-Mineralölsteuer die Entlastung durch die abgesenkten Arbeitgeberanteile an der Rentenversicherung übersteigt. Falls ja, Antrag auf Erstattung und Vergütung im Rahmen des Spitzenausgleichs stellen (Vordruck 1450, Informationsblatt 1451).
Merkblatt des DIHK sowie eine Berechnungstool zur Erstattung der Ökosteuer
Die jeweils aktualisierten Informationen zur Ökosteuer finden Sie in einem umfangreichen Merkblatt des DIHK.
Darüber hinaus ist ein Berechnungstool (Excel) der IHK Lippe zu Dettmold zum Download verfügbar.
Vordrucke:
Alle Vordrucke finden sich im elektronischen Formularcenter der Zollverwaltung unter www.zoll.de (Formularcenter/Verbrauchsteuern). Die Verwendung der Vordrucke ist fakultativ.
Nähere Informationen:
- Hauptzollämter
Hauptzollamt Stralsund
Hiddenseer Strasse 2
18439 Stralsund
Postanschrift: 22 64, 18409 Stralsund
Telefon +49 3831 258-30
Fax +49 3831 258-50
E-Mail poststelle@hzahst.bfinv.de - Stromversorger der Region
letzte Aktualisierung: 04/2012