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ECCOM-Electronic Commerce Center M-V (Dokument-Nr.: 10584)
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IT-Initiative M-V (Dokument-Nr.: 13756)
INNOVATION UND UMWELT
Fernabsatzgesetz - Neues Widerrufsrecht ab 11.06.2010
Fernabsatzgesetz
Informationen zum Fernabsatzgesetz
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge bzw. das Fernabsatzgesetz gelten seit dem 1. Juli 2000. Ziel war vor allem in der Frage des Verbraucherschutzes beim E-Commerce neue Maßstäbe zu setzen und damit wesentlich das Vertrauen in die Sicherheit des Online-Handels zu stärken. Seit dem 01.01.2002 ist das Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch überführt und die maßgeblichen Vorschriften finden sich seitdem in den §§ 312b- 312d BGB. Ein Schwerpunkt der Vorschriften über Fernabsatzverträge bildet das Widerrufs- und Rückgaberecht in den §§ 312d, 355 bis 357 BGB. Ab 11. Juni 2010 tritt das Gesetz zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht in Kraft.
WICHTIG: Bestehene Widerrufsbelehrungen müssen termingenau an die veränderte Rechtslage angepasst werden, um Abmahnungen zu entgehen. Eine Übergangsphas bzw. -regelung wird es nicht geben.
Doch für welche Geschäfte bzw. Verträge hat das Gesetz Gültigkeit und welche Bestimmungen sollten Händler und Käufer unbedingt beachten?
Wann findet ein Fernabsatzvertrag statt?
Fernabsatzverträge sind nach § 312b BGB Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Verträge zwischen zwei Verbrauchern sind also ebenso wenig betroffen, wie solche zwischen Unternehmen. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB Techniken, die die Anbahnung oder den Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige Anwesenheit der Vertragsparteien erlauben. Dies bedeutet, dass sich Unternehmer und Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht persönlich begegnen dürfen.
Sowohl Vertragsanbahnung als auch Vertragsschluss müssen ausschließlich über Mittel der Fernkommunikationstechnik vor sich gehen. Dazu zählen Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, Fax, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste (Internet).
Ausgenommen von der Anwendung der §§ 312b ff. BGB bleiben eine Reihe spezialgesetzlich geregelte Bereiche wie der Fernunterricht oder die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden, die Veräußerung von Grundstücken, die Lieferung von Lebensmitteln und Getränken, sowie Verträge, die an Warenautomaten geschlossen werden.
Informationspflichten der Anbieter
Zum Schutz des Verbrauchers werden dem Unternehmer umfassende Unterrichtungspflichten gemäß §312c BGB aufgelegt. Wo immer Fernkommunikationsmittel zur Anbahnung oder zum Abschluss von Verträgen eingesetzt werden, müssen der geschäftliche Zweck, das heißt das kommerzielle Interesse, sowie die Identität des Unternehmers offengelegt werden. Im Telefonmarketing muss dies zu Beginn des Gesprächs erfolgen. Diese umfassen unter anderem:
- Identität und Registereinträge mit Ort und Registernummer
- Anschrift des Unternehmers
- wesentliche Merkmale der angeboten Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt
- Mindestlaufzeit des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
- Liefervorbehalte
- Preise einschließlich aller Steuern oder sonstigen Preisbestandteile
- zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
- Bestehen eines Widerruf- oder Rückgaberechts nach $$355, 356 BGG
Diese Angaben müssen dem Kunden vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt werden. Ferner spricht das Gesetz davon, dass diese Informationen dem Verbraucher spätestens bei vollständiger Erfüllung (etwa der Lieferung der Waren) in Textform vorliegen müssen. Unternehmern ist es daher anzuraten, eine ordnungsgemäße Information bei Warenlieferungen in Papierform (Ausdruck) beizulegen.
Kommt der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen nicht nach, so beginnt die Frist für das gesetzlich eingeräumte Widerrufsrecht nicht zu laufen. Darüber hinaus muss der Unternehmer mit Unterlassungsklagen von den dazu befugten Organisationen rechnen.
Im übrigen sind die Informationspflichten gemäß § 6 Teledienstegesetz (sog. Anbieterkennzeichung) für Webauftritte zu beachten.
Widerrufs- und Rückgaberecht - neu ab 11.06.2010
Das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ergibt sich aus den §§ 312d, 355 bis 357 BGB. Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Ware bzw. Dienstleistung erhalten hat. Die neu Widerrufsbelehrung sollte nach dem Muster des Gesetzgebers erstellt werden. Sie gilt in diesem Fall als ordnungsgemäße Belehrung. Die Belehrung sollte dem Verbraucher "unverzüglich" nach Vertragsschluss zugehen.
Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht nach §§ 312 Abs. 1 S. 2, 356 Abs. 1 BGB ersetzt werden, wenn im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht enthalten ist und der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und wenn dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird. Die wesentlichen Änderungen zum Widerrufsrecht finden Sie im aktuellen PDF-Dokument (PDF,33 KB) der IHK zu Rostock.
Fristen
Im Regelfall endet die Frist 14 Tage nach Fristbeginn. Händler, die nach dem 11. Juni 2010 den Verbraucher noch mit dem alten Muster und damit nicht mehr existenten Vorschriften belehren, verhalten sich wettbewerbswidrig und können dafür abgemahnt werden. Außerdem beginnt wegen der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn die Widerrufsfrist für Verbraucher nie zu laufen.
Die Widerrufsfrist bei eBay oder ähnlichen Plattformen beträgt ab 11. Juni 2010 auch 14 Tage (vorher einen Monat), wenn man sich an die Vorgaben des Gesetzes hält.
Es ist erforderlich dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine korrekte Widerrufsbelehrung in Textform mitzuteilen. Allerdings gilt, dass eine Widerrufsbelehrung in Textform, welche unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher übersandt wird, identisch mit einer Belehrung bei Vertragsschluss ist, wenn der Unternehmer bereits im Online-Shop bzw. auf der eBay-Artikelseite klar und verständlich über das Widerrufsrecht ausführlich informiert.
Rechtsfolgen des Widerrufs- und Rückgaberecht
1. Rücksendung
Widerruft der Kunde den Vertrag, so hat der Unternehmer die Kosten
der Warenrücksendung grundsätzlich zu übernehmen. Dem Verbraucher
können allerdings die regelmäßigen Kosten der Rücksendung
vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden
Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, § 357 Abs. 2 Satz
3 BGB. Die Auferlegung der Kosten auf den Verbraucher ist auch bei
einem höherem Warenwert möglich, wenn der Verbraucher die
Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs
noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware
nicht der bestellten entspricht.
2. Wertersatz durch den Verbraucher
Nach § 357 Abs. 3 BGB muss eine durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache entstandene Wertminderung vom Verbraucher jedoch
ersetzt werden, wenn er vorher auf diese Rechtsfolge hingewiesen
worden ist.
Fazit
Neue Technologien und die gestärkten Verbraucherrechte lassen nicht nur den Versandhandel wachsen, sondern auch die Retourenquoten. Eine weitsichtige Produkt-, Service- und Informationspolitik dürfte jedoch dem Unternehmer helfen, den Rücklauf aus widerrufenen Verkaufsverträgen zu minimieren. Für den Unternehmer gilt es daher, Vertrauen zum Kunden aufzubauen und folgendes zu berücksichtigen:
- unbedingt sorgfältig prüfen, ob ein Geschäft unter § 312b BGB fällt
- die Informationspflichten sorgfältig einhalten
- entscheiden, ob für ihn das Widerrufsrecht oder gegebenenfalls das alternative Rückgaberecht vorteilhafter ist und
- die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
anpassen.
Umgehungsversuche durch rechtliche Gestaltungen sind ebenso zwecklos wie Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Informationspflichten befreien oder Widerrufs- oder Rückgaberechte ausschließen. Sie sind gemäß § 312f BGB unwirksam.
Weitere Informationen und Links
www.gesetze-im-internet.de Gesamter Gesetzestext beim Bundesministerium der Justiz
letzte Aktualisierung: 24.06.2010
DOKUMENT-NR. 10628
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