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AUS- UND WEITERBILDUNG

Richtlinien für die Durchführung von Gruppenumschulungen

Richtlinien der IHK zu Rostock zur Beantragung und Durchführung von Gruppenumschulungen

  • Eignungsfeststellung
  • Registrierung der Umschulungsverträge
  • Zulassung der Umzuschulenden zur Abschlussprüfung

Geeignete Umschulungsstätten, qualifizierte Ausbilder und dem Ausbildungsberuf entsprechende sachlich und zeitlich gegliederte Ausbildungspläne sind wesentliche Voraussetzungen für eine qualifizierte, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende berufliche Umschulung, deren Ziel die Wiedereingliederung der Umzuschulenden in das Berufs- und Arbeitsleben ist.

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) sind die Industrie- und Handelskammern verpflichtet, die Eignung der Umschulungsstätten festzustellen und Umschulungsmaßnahmen zu überwachen.

Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen (§ 1 Abs. 5 BBiG). Sie muss somit eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Aus-übung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Bildungsgang vermitteln und den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrung ermöglichen.

Dementsprechend müssen die Umschulungseinrichtungen bestimmten Mindestanforderungen genügen, die von der IHK im Rahmen ihrer Überwachungspflicht vor Beginn der Maßnahme und während der Umschulung zu überprüfen sind:

  • Eignung der Umschulungsstätte nach Art und Einrichtung
  • Eignung der Ausbilder
  • Konzeption der außerbetrieblichen Umschulungsmaßnahme nach Inhalt, Art, Dauer und Ziel
  • Einbeziehung einer betrieblichen, anwendungsbezogenen Ausbildungsphase (Praktikum).

Die "Inhalte" der Umschulung ergeben sich aus den Ausbildungsordnungen; unter "Art" einer Maßnahme ist der methodische und didaktische Aufbau zu verstehen und unter "Ziel" der angestrebte Abschluss.

 
 

DOKUMENT-NR. 14060

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