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RECHT UND STEUERN

Realsteueratlas - Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer

1. Gewerbesteuer
1.1 Allgemeines
1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld
2. Grundsteuer
2.1 Allgemeines
2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
2.4 Berechnungsbeispiel
2.5 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
3. Übersicht Hebesätze

Einleitung

Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer stellen im Bereich des Steuerrechts insoweit eine Besonderheit dar, als es sich um kommunale Steuern handelt. D. h. zum einen, dass das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer den Gemeinden zusteht. Es bedeutet zum anderen aber auch, dass diese Steuern aufgrund des kommunalen Hebesatzrechtes in den verschiedenen Gemeinden - je nach Hebesatz - unterschiedlich hoch sind. Damit stellen diese Steuerarten einen wichtigen Standortfaktor dar.

Die vorliegende IHK-Information stellt sie Errechnung von Gewerbesteuer und Grundsteuer dar. Dabei sind die im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 erfolgten Änderungen bei der Gewerbesteuer bereits berücksichtigt. Die Übersicht über die Realsteuerhebesätze der 219 Gemeinden, 19 amtsfreien und 2 kreisfreien Städten im Bezirk der IHK zu Rostock soll dazu beitragen, Transparenz über die Hebesätze kommunalen Steuern in den Gemeinden zu schaffen. Die IHK zu Rostock bedankt sich in diesem Zusammenhang bei den Kommunen für die Unterstützung bei der Ermittlung dieser Daten.

1. Gewerbesteuer
1.1 Allgemeines
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Die Gemeinden sind berechtigt, von jedem Gewerbebetrieb diese Steuer als Gemeindesteuer zu erheben. Jeder Gewerbebetrieb muss beim zuständigen Gewerbeamt (Bezirksamt, Bürgermeisteramt, Gemeinde) angemeldet werden.

1.2 Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Jeder Gewerbebetrieb ist gewerbesteuerpflichtig. Die Gewerbeordnung definiert den Begriff des Gewerbebetriebs nicht. Eine nähere Beschreibung findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Danach ist eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbstständige Tätigkeit (Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung) anzusehen ist. Die maßgebenden Kriterien eines Gewerbebetriebs sind somit:

  • Selbstständigkeit der Tätigkeit, das heißt, die Tätigkeit muss auf eigene Rechnung (Unternehmerrisiko) und auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative) ausgeübt werden
  • Nachhaltigkeit der Tätigkeit, das heißt, die ihr zugrunde liegende Absicht, die Tätigkeit zu wiederholen und daraus eine ständige Erwerbsquelle zu machen
  • Gewinnerzielungsabsicht, das heißt, die Absicht, eine Mehrung des Betriebsvermögens zu erzielen
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die vorliegt, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden solche Tätigkeiten aus dem gewerblichen Bereich ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch (z. B. Bettelei) gerichtet sind.

Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind bereits kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe.

Freiberufler unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Abgrenzung zwischen freiberuflicher Tätigkeit und Gewerbebetrieb ist oftmals schwierig. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium ist die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehören insbesondere zu der freiberuflichen Tätigkeit

  • die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit
  • die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen (sog. Katalogberufe) und
  • den Katalogberufen ähnliche Berufe.

Damit ein Beruf dem Katalogberuf ähnlich ist, muss er in wesentlichen Punkten mit diesem übereinstimmen. Dazu gehört, dass Ausbildung und die berufliche Tätigkeit selbst mit dem Katalogberuf vergleichbar sind.

Alle anderen Tätigkeiten, die nicht in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind oder zu den "ähnlichen Tätigkeiten" zählen, sind gewerblich, wenn sie nicht zur Land- und Forstwirtschaft gehören.

1.3 Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften im Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister. Sie endet bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften erst mit dem Aufhören jeglicher Tätigkeit überhaupt (in der Regel mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird).

1.4 Wie hoch ist die Gewerbesteuerbelastung?
1.4.1 Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer

Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 1998 ist aktuell der Gewerbeertrag die alleinige Besteuerungsgrundlage. Ausgangspunkt für dessen Ermittlung ist der Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer zugrunde gelegt wird.

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind dem Gewinn bestimmte Beträge wieder hinzuzurechnen, die bei der Gewinnermittlung abgezogen wurden. Ab dem 1. Januar 2008 müssen sämtliche anfallenden Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten und Gewinnanteile stiller Gesellschafter in Höhe von 25 Prozent auf die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden. Ebenfalls mit 25 Prozent hinzuzurechnen sind die folgenden pauschalierten Finanzierungsanteile:

  • Lizenzen und Konzessionen mit einem Finanzierungsanteil von 25 Prozent
  • Mieten, Pachten und Leasingraten
    • bei beweglichem Anlagevermögen mit einem Finanzierungsanteil von 20 Prozent
    • bei unbeweglichen Vermögen mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent (bis 31. Dezember 2009 65 Prozent)

Beispiel:
Von den Kosten für Geschäftsraummiete in Höhe von 100.000 Euro jährlich, ist der darin enthaltene 50-prozentige Finanzierungsanteil zu 25 Prozent dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Dies wären 12.500 Euro.

Von der Summe der so ermittelten Zinsen und fiktiven Zinsanteile wird in einem zweiten Schritt ein Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro in Abzug gebracht.

Mit Blick auf etwaige Kürzungen der Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 GewSt ist zu beachten, dass im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 die Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe entfallen ist. Sie mindert also ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht mehr.

Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag (Gewinn + Hinzurechnungen - Kürzungen) einen negativen Betrag ergibt. Der aktuelle Gewerbeertrag ist um die Gewerbeverluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.

1.4.2 Errechnung der Steuer
Die Steuerschuld berechnet sich nach der Feststellung des Gewerbeertrages wie folgt:

Zunächst ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Der abgerundete Gewerbeertrag ist darauf bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) um einen Freibetrag von 24.500 Euro, bei bestimmten sonstigen juristischen Personen, zum Beispiel bei rechtsfähigen Vereinen, um einen Freibetrag von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen.

Für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) gibt es keinen Freibetrag.

Für den so ermittelten Gewerbeertrag ist nach folgendem Schema die Steuermesszahl zu bestimmen:

  • bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
Freibetrag24.500 Euro
für die darüber hinausgehenden Beträge3,5 v.H.
  • bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH und AG)
Freibetrag-
für alle Beträge3,5 v.H.

Durch die Multiplikation des Gewerbeertrags mit der Steuermesszahl ergibt sich der Steuermessbetrag.

Auf den Steuermessbetrag ist der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde anzuwenden, in Rostock beträgt dieser beispielsweise derzeit 450 Prozent. Die Hebesätze der Gemeinden im Bezirk der IHK zu Rostock sind der beigefügten Aufstellung zu entnehmen.

Anhand einer Beispielsrechnung soll die Ermittlung der zu zahlenden Gewerbesteuer bei einem Personenunternehmen und einer Kapitalgesellschaft verdeutlicht werden:

Beispiel: Der Unternehmer Hans Meier (Einzelkaufmann) und die Peter Schulz GmbH (Kapitalgesellschaft) - beide ansässig in Rostock - erwirtschaften im Jahr 2008 je einen Gewerbeertrag von 60.000 Euro.

Gewerbesteuer-Belastung bei der Kapitalgesellschaft: Die Kapitalgesellschaft Peter Schulz GmbH muss Gewerbesteuer in Höhe von 8.820 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:

Schritt 1:
Gewerbeertrag x Steuermesszahl = Steuermessbetrag
hier: 60.000 Euro x 3,5 v.H. = 2.100 Euro

Schritt 2:
Steuermessbetrag x Hebesatz in Prozent = zu zahlende Gewerbesteuer
hier: 2.100 Euro x 420 v.H. (Stuttgart) = 9.450 Euro

Gewerbesteuer-Belastung beim Personenunternehmen: Das Personenunternehmen Hans Maier muss Gewerbesteuer in Höhe von 5.591,25 Euro abführen. Dies ergibt sich folgendermaßen:

GewerbeertragSteuer-
messzahl
Steuermessbetrag
(= Gewerbeertrag x Messzahl)
Gewerbesteuerbelas-
tung (= Steuermess-
betrag x Hebesatz in Prozent)
Schritt 124.500 Eurosteuerfrei
Schritt 235.500 Euro3,5 v. H.1.242,50 Euro5.591,25 Euro
Summe60.000 Euro5.591,25 Euro

Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist die Gewerbesteuerbelastung somit aufgrund des Freibetrags niedriger als für Kapitalgesellschaften.

1.5 Wie und wann wird die Gewerbesteuer erklärt?
Alle gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Freibetrag von 24.500 Euro überstiegen hat, müssen eine Gewerbesteuererklärung abgeben, des weiteren Kapitalgesellschaften sowie Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 5.000 Euro überstiegen hat.

Die Verpflichtung zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung zieht die Verpflichtung zu Vorauszahlungen nach sich. Die Vorauszahlungen, die vierteljährlich zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu leisten sind, werden normalerweise durch den letzten Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.

1.6 Wer ist für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig?
Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die Festsetzung des Steuermessbetrages und den Erlass des Messbescheides ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet. Unterhält ein Gewerbebetrieb mehrere Betriebsstätten, die in zwei oder mehr Gemeinden liegen, muss der Gewerbesteuermessbetrag nach einem besonderen Maßstab zerlegt werden. Die Gewerbesteuer wird in einem zweiten Schritt von der jeweiligen Gemeinde durch Gewerbesteuerbescheid festgesetzt. Basis hierfür sind der Steuermessbetrag sowie der individuelle Hebesatz der Gemeinde. Die Gewerbesteuer wird an die Gemeinde entrichtet.

1.7 Wer kann die Gewerbesteuer anrechnen?
Bei Personenunternehmen erfolgt eine Kompensation der Gewerbesteuer durch die Anrechnung des 3,8fachen (bis 31. Dezember 2007: 1,8fachen) des Gewerbesteuermessbetrages auf die Einkommensteuer. Dadurch wird eine Gewerbesteuerkompensation genau bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent erreicht.

Diese Anrechnung beschränkt sich auf den Anteil der Einkommensteuer, der auf gewerbliche Einkünfte entfällt. Die Anrechnung auf die tarifliche Einkommensteuer ist aber auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer begrenzt.

Anhand einer Beispielsrechnung soll die Steueranrechnung verdeutlicht werden:

Beispiel: Ein lediger Steuerpflichtiger hat ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der örtliche Gewerbesteuerhebesatz beträgt 420 v.H. Das Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn von 50.000 Euro. Es ergibt sich somit ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 892,50 Euro beziehungsweise eine Gewerbesteuerschuld in Höhe von 3.748,50 Euro.

Zur Vereinfachung erfolgt die Berechnung ohne Ansatz des Solidaritätszuschlags. Außerdem wurde von Sonderausgaben in Höhe von 0 Euro und keinen bei der Gewerbesteuer hinzuzurechnenden Zinsen/Zinsanteilen und keinen gewerbesteuerlichen Kürzungen ausgegangen.

Berechnung mit Gewerbesteuer:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 50.000 Euro
./. Sonderausgaben 0 Euro
zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro
ESt auf 50.000 Euro laut Grundtabelle 12.950 Euro
./. anrechenbare Gewerbesteuer
(3,8 x Gewerbesteuermessbetrag
= 3,8 x 892,50 Euro) ./.3.391,50 Euro
zu zahlende Einkommensteuer 9.558,50 Euro
+ zu zahlende Gewerbesteuer + 3.748,50 Euro
Gesamtsteuerbelastung 13.307 Euro + SolZ

Berechnung ohne Gewerbesteuer zum Vergleich:
Um vergleichen zu können, wie hoch die Gesamtsteuerbelastung ohne Gewerbesteuer wäre, wird im folgenden hypothetisch unter ansonsten gleichen Bedingungen davon ausgegangen, dass keine Gewerbesteuer zu zahlen wäre.

Zu versteuerndes Einkommen 50.000 Euro
ESt auf 50.000 Euro laut Grundtabelle 12.950 Euro
Somit ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 12.950 Euro + SolZ

Vergleicht man diese Belastung mit der Gesamtsteuerbelastung aus der Berechnung mit Gewerbesteuer, die 12.459 Euro beträgt, ist festzustellen, dass die tatsächliche Mehrbelastung durch Gewerbesteuer 357 Euro (Differenz zwischen 13.307 Euro und 12.950 Euro) beträgt. Damit wirkt sich die Gewerbesteuer nicht als volle Mehrbelastung aus, sondern nur als teilweise Mehrbelastung.

1.8 Übersicht zur Ermittlung der Gewerbesteuerschuld

Gewinn aus Gewerbebetrieb

+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG:

25 % der Zinsen und fiktiven Zinsanteile von Mieten, Leasing, Pachten usw.

- Kürzungen nach § 9 GewStG, zum Beispiel
1. 1,2 v.H. des Einheitswertes des betrieblichen Grundbesitzes, sofern Grundbesitz nicht von der Grundsteuer befreit
2. Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft
3. Hälfte bestimmter Miet- oder Pachterträge
4. Spenden im Sinne des § 10 b Abs. 1 EStG oder des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, die aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind (§ 9 Nr. 5 GewStG)

= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
- Gewerbeverlust

= Gewerbeertrag
abgerundet auf volle 100 Euro

- Freibetrag von 24.500 Euro bzw. 5.000 Euro (nur bei Personenunternehmen bzw. bestimmten juristischen Personen)

= verbleibender Betrag
x Steuermesszahl
3,5 v.H.
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
x Hebesatz der Gemeinde
= Gewerbesteuerschuld
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2. Grundsteuer
2.1 Allgemeines
Die Grundsteuer ist, ebenso wie die Gewerbesteuer, eine Gemeindesteuer, das heißt sie wird von den Gemeinden erhoben. Die Grundsteuer ist im Grundsteuergesetz geregelt. Daneben findet für die Bewertung des Grundstücks das Bewertungsgesetz Anwendung.

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind die folgenden zwei Arten zu unterscheiden:

  • Grundsteuer A: Steuergegenstand ist das land- und forstwirtschaftliche Vermögen.
  • Grundsteuer B: Steuergegenstand sind alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke (zum Beispiel Grund und Boden, Gebäude, Wohnungseigentum).

2.2 Was ist Steuergegenstand der Grundsteuer?
Steuergegenstand der Grundsteuer sind:

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
  • Betriebsgrundstücke und -gebäude
  • Grundstücke und Gebäude, die weder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft noch Betriebsgrundstücke sind. Hierunter fallen auch das Wohnungseigentum, Teileigentum sowie Erbbaurechte

2.3 Wie wird die Grundsteuer ermittelt?
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt.

Schritt 1: Zunächst wird durch das Finanzamt der Grundsteuerwert nach dem Bewertungsgesetz ermittelt. Das Finanzamt erlässt einen sog. Einheitswertbescheid. Auf Basis des Einheitswerts ermittelt das zuständige Finanzamt den Grundsteuermessbetrag: Hierbei wird der Einheitswert mit einem Tausendsatz, der sogenannten Steuermesszahl multipliziert. Für die neuen Bundesländer – ausgenommen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft – gelten die höheren Steuermesszahlen (von 5– bis 10–) auf der Grundlage der alten Einheitswerte nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1935 fort. Das Finanzamt erlässt hierüber einen Grundsteuermessbescheid, der die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuerschuld ist. Die Gemeinde erhält davon eine Zweitschrift.

Schritt 3: Die Gemeinde wendet auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Grundsteuerhebesatz an, indem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert. Hierdurch wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt.

2.4 Berechnungsbeispiel
Das Finanzamt hat nach dem Bewertungsgesetz einen Grundsteuerwert in Höhe von 100.000 Euro für ein Wohn- und Geschäftshaus ermittelt und einen entsprechenden Einheitswert erlassen.

Im nächsten Schritt ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag (Einheitswert x Steuermesszahl). Für ein Wohn- und Geschäftshaus beträgt die Steuermesszahl 3,5 Prozent.

Grundsteuermessbetrag = 100.000 Euro x 3,5 / 1000 = 350 Euro

In einem letzten Schritt errechnet die jeweilige Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer, in dem sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Am Beispiel einer Gemeinde mit einem Hebesatz von 420 % ergäbe sich folgende Rechnung:

zu zahlende Grundsteuer = 350 Euro x 420 % = 1.470 Euro

2.5 Festsetzung und Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt. Ist der Hebesatz für mehr als ein Kalenderjahr festgesetzt, kann auch die jährlich zu erhebende Grundsteuer für die einzelnen Kalenderjahre dieses Zeitraums festgesetzt werden.

Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer zum 1. Juli des Jahres in einem Betrag entrichtet werden.

3. Übersicht Hebesätze
Die Hebesätze des Jahres 2011 aller Kommunen im Bezirk der IHK zu Rostock sind im Folgenden dargestellt. Die Hebesätze des Jahres 2011 aller deutschen Städte über 50.000 Einwohner können unter www.DIHK.de abgerufen werden.

letzte Aktualisierung: 20.07.2012

 
 

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