1. Erleichterung der Unternehmensgründung
1.1 Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
1.2 Einführung von Musterprotokollen
1.3 Erleichterte Gründung durch einen Gesellschafter
1.4 Sacheinlageprüfung gelockert
1.5 Mehr Gestaltungsspielraum bei Stammeinlagen
1.6 Schnellere Registereintragung
1.7 Geregelt: Verdeckte Sacheinlage
1.8 Geregelt: Hin- und Herzahlen
1.9 Geregelt: Cash-Pooling
1.10 Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
1.11 Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
2. Gestärkte Wettbewerbsfähigkeit der GmbH
2.1 Freie Sitzwahl
3. Bekämpfung von Missbräuchen
3.1 Inländische Geschäftsadresse
3.2 Problemfall: Führungslose GmbH
3.3 Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer
3.4 Insolvenzantragspflicht neu geregelt
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist am 28. Oktober 2008 im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 2026 ff. verkündet worden und am 1. November 2008 in Kraft getreten. Hauptanliegen der umfassendsten Reform seit 1892 ist die Vereinfachung der GmbH-Gründung, die Anpassung an den internationalen Wettbewerb der Rechtsformen und das Bekämpfen von Missbrauch.
1. Erleichterung der Unternehmensgründung
Das MoMiG enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Beschleunigung und Erleichterung der Gründung:
1.1 Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Die lange diskutierte Herabsetzung des Mindeststammkapitals der GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro wird nicht umgesetzt. Der Grund hierfür ist nicht zuletzt die Furcht vor einem Ansehensverluste der GmbH. Die Bedeutung des Mindeststammkapitals wird besonders darin gesehen, unseriöse Gründungen zu verhindern.
Statt dessen wird die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder kurz: UG (haftungsbeschränkt) in das GmbHG eingeführt, diese Titel sind auch Ihre offizielle Rechtsformbezeichnung. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Rechtsform, die UG (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH, für die lediglich einige Sondervorschriften im GmbHG gelten. Ihr besonderes Merkmal ist, dass sie „ohne” gesetzliches Mindeststammkapital gegründet werden kann, ihr Stammkapital kann theoretisch zwischen 1 und 24.999 Euro liegen und muss als Bareinlage aufgebracht werden. Die UG (haftungsbeschränkt) ist damit die deutsche Antwort auf die britische Limited.
Dem Gesetzgeber lag bei der Entwicklung der UG (haftungsbeschränkt) der Gedanke zugrunde, Existenzgründern mit wenig Kapitalbedarf den Einstieg in eine GmbH zu erleichtern. Deshalb muss sie in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage bilden, um nach und nach das Mindeststammkapital einer GmbH anzusparen. In die Bilanz ist daher ein Viertel des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses einzustellen. Durch einen Kapitalerhöhungsbeschluss, der beim Handelsregister anzumelden ist, kann die UG (haftungsbeschränkt) zu einer „richtigen” GmbH werden und auch deren Rechtsformzusatz führen. Eine Zeitvorgabe besteht dabei nicht.
Die Rücklage darf nur verwendet werden für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, den Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist und den Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist.
Verstoßen die Gesellschafter gegen die Rücklagepflicht, führt dies zu zivilrechtlichen Regressansprüchen. Denkbar ist auch, dass eine zu hohe Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach den Grundsätzen einer verdeckten Gewinnausschüttung Regressansprüche auslöst.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann auch als Komplementärin einer Kommanditgesellschaft eingesetzt werden: UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Nicht möglich ist es, eine bestehende GmbH in eine UG (haftungsbeschränkt) „umzuwandeln”.
1.2 Einführung von Musterprotokollen
Für unkomplizierte Standardgründungen werden zwei Musterprotokolle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt. Diese enthalten neben dem Mustervertrag auch die Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung. Obwohl die Gründung dadurch leichter und günstiger werden soll, muss das Gründungsprotokoll notariell beurkundet werden. Der Vorteil des Musterprotokolls besteht in der Bündelung der Satzung, Gesellschafterliste und Geschäftsführerbestellung sowie niedrigeren Notargebühren, die sich allerdings nur bei der UG (haftungsbeschränkt) spürbar bemerkbar machen.
Das Musterprotokoll kann aber nur verwendet werden, wenn maximal drei Gesellschafter und nur ein Geschäftsführer vorhanden sind und eine Bargründung vorliegt. Außerdem dürfen die vorgegebenen Inhalte nicht geändert werden. Die Veränderung des Mustervertrages führt dazu, dass dieser wie ein individuell gestalteter Gesellschaftsvertrag zu behandeln ist und als solcher notariell beurkundet werden muss. Das Gründungsprotokoll lässt daher keinen Spielraum für individuelle Gestaltungswünsche oder Bedürfnisse. Beispielsweise sieht der Mustervertrag zwingend vor, dass die Geschäftsführung vom Verbot des Insichgeschäfts befreit ist (§ 181 BGB). Ein Kündigungsrecht der Gesellschafter kann in dem Muster nicht vereinbart werden.
1.3 Erleichterte Gründung durch einen Gesellschafter
Neu ist, dass bei der Einpersonen-GmbH keine Sicherheit mehr für den Differenzbetrag geleistet werden muss, wenn zum Zeitpunkt der Eintragung nur die Hälfte des Stammkapitals, also 12.500 Euro, einbezahlt wurde. Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung und die damit verbundenen Kosten spart dem Gründer bares Geld.
1.4 Sacheinlageprüfung gelockert
Bislang muss das Registergericht den Wert von Sacheinlagen umfassend prüfen und bei jeder, auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ablehnen. Der damit verbundene Aufwand führt in der Praxis zu entsprechend langen Eintragungszeiten. Außerdem entstehen den Gründern durch die Nachweispflicht hohe Kosten, etwa durch Gutachten. Zukünftig wird die Werthaltigkeitsprüfung des Registergerichts beschränkt, nur wenn eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt, soll die Eintragung der Gesellschaft abgelehnt werden. Grundlage für die Prüfung des Gerichts sind der Sachgründungsbericht und die eingereichten Unterlagen. Ergeben sich daraus keine begründeten Zweifel an einer wesentlichen Überbewertung, sind keine weiteren Nachforschungen anzustellen.
1.5 Mehr Gestaltungsspielraum bei Stammeinlagen
Der Mindestbetrag für Stammeinlagen wird von 100 Euro auf 1 Euro gesenkt. Dadurch ergibt sich auch das theoretische Mindeststammkapital der UG (haftungsbeschränkt). Die Kapitalaufbringung wird leichter, weil die Gesellschafter die Höhe ihrer Einlagen flexibel gestalten können. Gesellschaftsanteile können zudem künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.
1.6 Schnellere Registereintragung
Bislang kann eine GmbH, die eine erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit ausübt, nur durch Nachweis der entsprechenden Genehmigungsurkunde in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Voraussetzung verzögert die Eintragung oft mehrere Wochen, wenn im behördlichen Genehmigungsverfahren verschiedene Stellen mit dem entsprechenden Zeitaufwand angehört werden müssen. Zukünftig ist das Eintragungsverfahren vollständig von dem verwaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren abgekoppelt.
Nach wie vor darf eine erlaubnispflichtige Geschäftstätigkeit aber nur begonnen werden, wenn die Erlaubnis von der zuständigen Stelle erteilt wurde. Die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt im Verantwortungsbereich des Geschäftsführers.
1.7 Geregelt: Verdeckte Sacheinlage
Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter formell eine Bareinlage leistet, der Betrag aber abredegemäß als Vergütung für eine Sachleistung wieder an den Gesellschafter zurückfließt und nicht dauerhaft in der GmbH bleibt. Beispiel: Die Gesellschaft kauft zeitnah einen PKW vom Gesellschafter ab. Die Bareinlage der GmbH wird damit gegen eine Sacheinlage ausgetauscht. Diese Gestaltung ist verboten, da die bei Sacheinlagen grundsätzlich durchzuführende Werthaltigkeitsprüfung durch das Registergericht umgangen wird. Nach diesen Rechtsprechungsregeln werden die beteiligten Gesellschafter nicht von ihrer Einlagepflicht befreit. Sie müssen – selbst bei Werthaltigkeit der ausgetauschten Sache – die Bareinlage erneut aufbringen.
Die verdeckte Sacheinlage wird zukünftig in § 19 Abs. 4 GmbHG geregelt. Danach ist der Vertrag über den Vermögensgegenstand grundsätzlich wirksam und der Gesellschafter kann von seiner Einlagepflicht befreit werden: Die Bareinlageverpflichtung bleibt zunächst bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehen. Nach der Eintragung in das Handelsregister wird der Wert des Vermögensgegenstandes, den er zum Zeitpunkt der Anmeldung der GmbH hatte, auf die Einlageschuld angerechnet. Der Gesellschafter trägt dabei die Beweislast.
Die Neuregelung führt zu einer Entlastung der Gesellschafter – bürdet aber dem Geschäftsführer ein Haftungsrisiko auf: Dieser darf nämlich die GmbH bei einer verdeckten Sacheinlage nicht zur Eintragung anmelden. Da die Anrechnung der verdeckten Sacheinlage erst mit der Eintragung im Handelsregister erfolgt, darf er bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung nicht versichern, dass die vereinbarte Stammeinlage geleistet wurde.
Die Neuregelung wird auch für verdeckte Sacheinlagen bei Gesellschaften gelten, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG gegründet wurden, sofern der Sachverhalt noch nicht durch rechtskräftiges Urteil oder wirksame Vereinbarung abschließend erledigt ist.
1.8 Geregelt: Hin- und Herzahlen
Diese Fallgruppe liegt vor, wenn vor der Leistung der Einlage mit dem Gesellschafter vereinbart wird, dass die Gesellschaft an den Gesellschafter eine (Gegen-)Leistung erbringt. Beispiel: Der Gesellschafter erhält zeitnah ein Darlehen von der GmbH. Die Folge dieses Hin- und Herzahlens nach den bisherigen Rechtsprechungsregeln ist, dass der Gesellschafter seine Einlage in voller Höhe erneut leisten muss. Nach dem neuen §19 Abs. 5 GmbHG wird der Gesellschafter dagegen von seiner Einlageverpflichtung frei, wenn die Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter einen vollwertigen Rückzahlungsanspruch hat, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig werden kann.
Der Geschäftsführer muss eine solche Leistung oder Vereinbarung in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angeben.
Die Neuregelung erfasst auch Fälle des Hin- und Herzahlens in Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG gegründet wurden, sofern der Sachverhalt noch nicht durch rechtskräftiges Urteil oder wirksame Vereinbarung abschließend erledigt ist.
1.9 Geregelt: Cash-Pooling
Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche Cash-Pooling wird gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt: Nach dem neuen § 30 Abs. 1 S. 2 GmbHG darf auch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft bei bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages an die Gesellschafterin, beispielsweise die Muttergesellschaft, fließen. Gleiches gilt, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafterin gedeckt ist. Entscheidend ist, ob die Forderung gegen die Gesellschafterin nach bilanziellen Grundsätzen werthaltig ist. Trifft dies zu, liegt ein Aktivtausch vor. Dies setzt voraus, dass die Forderung gegen die Gesellschafterin liquide, durchsetzbar und im Wert nicht zu berichtigen ist.
1.10 Deregulierung des Eigenkapitalersatzrechts
Die Regelung des Eigenkapitalersatzrechts (§§ 30 ff. GmbHG) wird vereinfacht und grundlegend dereguliert. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen werden neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln aufgehoben. Eine Unterscheidung zwischen „kapitalersetzenden” und „normalen” Gesellschafterdarlehen wird es nicht mehr geben.
1.11 Gutgläubiger Erwerb von Gesellschaftsanteilen
Nach bisherigem Recht ist es schwierig zu ermitteln, wer tatsächlich Inhaber der Geschäftsanteile einer GmbH ist. Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt jetzt nur derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Die Gesellschafterliste dient auch als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Ist eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre unbeanstandet geblieben, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Eintragung zwar weniger als drei Jahre unrichtig, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist.
Für Gesellschaften, die schon vor Inkrafttreten des MoMiG bestanden haben, gilt eine Übergangsregelung: Ist die Gesellschafterliste bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform falsch und ist dem Berechtigten dies zuzurechnen, kann gutgläubig erworben werden, wenn das Rechtsgeschäft nach Ablauf von 6 Monaten seit Inkrafttreten erfolgt.
Ist dem Berechtigten die Unrichtigkeit nicht zuzurechnen, kann gutgläubig erworben werden, wenn das Rechtsgeschäft nach Ablauf von 36 Monaten nach Inkrafttreten erfolgt.
2. Gestärkte Wettbewerbsfähigkeit der GmbH
Die Modernisierung der GmbH verbessert ihre Position im Wettbewerb mit ausländischen Rechtsformen:
2.1 Freie Sitzwahl
Mit der Reform wird die bisher zwingende Identität zwischen Satzungs- und Verwaltungssitz aufgegeben. Die GmbH und UG (haftungsbeschränkt) können künftig einen Verwaltungssitz wählen, der vom Satzungssitz abweicht. Der im Gesellschaftsvertrag angegebene Sitz (= Satzungssitz) muss in Deutschland liegen. Als Verwaltungssitz kann der Ort im In- oder Ausland bestimmt werden, wo die Geschäftstätigkeit ausschließlich oder überwiegend ausgeführt wird. Der Gesellschaft wird es damit möglich, über im Ausland errichtete Zweigniederlassungen ausschließlich im Ausland tätig zu werden. Befindet sich der Verwaltungssitz der Gesellschaft im Ausland, muss eine Geschäftsadresse im Inland angegeben werden, die im Handelsregister eingetragen wird und an die wirksam zugestellt werden kann.
3. Bekämpfung von Missbräuchen
Der missbräuchliche Einsatz der GmbH soll mit zahlreichen gesellschaftsrechtlichen Änderungen erschwert werden:
3.1 Inländische Geschäftsadresse
In das Handelsregister muss zukünftig eine inländische Geschäftsanschrift sowie jede Änderung derselben eingetragen werden. An die Geschäftsadresse können Zustellungen erfolgen.
Eingetragen wird die Straße, Hausnummer, Postleitzahl und der Ort. Über das elektronische Handelsregister ist die Geschäftsadresse für Jeden einsehbar. Angegeben werden kann die Adresse des Geschäftslokals, der Hauptverwaltung oder des Betriebes, aber auch die Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines Gesellschafters oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten. Es besteht auch die Option, eine zusätzliche empfangsberechtigte Person im Handelsregister einzutragen. Ist unter der eingetragenen Anschrift eine Zustellung faktisch unmöglich, steht die vereinfachte öffentliche Zustellung im Inland zur Verfügung.
Für bestehende Gesellschaften gilt eine Übergangsregelung: Die Pflicht, die Geschäftsadresse beim Registergericht anzumelden, besteht erst einmal nicht, wenn die Geschäftsanschrift dem Registergericht bereits in der (damaligen) Anmeldung mitgeteilt wurde und sich seitdem nicht verändert hat. Die Gesellschaft muss dann aber die nächste Anmeldung zum Handelsregister nutzen, um die Geschäftsadresse anzumelden. Ergibt sich dazu bis zum 31. Oktober 2009 keine Gelegenheit, muss das Registergericht die ihm zuletzt bekannte Geschäftsadresse kostenfrei von Amts wegen eintragen.
3.2 Problemfall: Führungslose GmbH
Ein klassisches Missbrauchsinstrument ist die Herbeiführung der Führungslosigkeit der GmbH durch Abberufung oder Amtsniederlegung sämtlicher Geschäftsführer. Ohne Geschäftsführer kann die GmbH nicht vertreten werden, kann also auch keine Willenserklärungen oder Zustellungen empfangen und keinen Insolvenzantrag stellen.
Die Reform nimmt zur Lösung des Problems die Gesellschafter in die Pflicht. Willenserklärungen und Zustellungen können bei Führungslosigkeit gegenüber den Gesellschaftern abgegeben werden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass diese die Führungslosigkeit kennen.
Außerdem sind die Gesellschafter der führungslosen GmbH verpflichtet, bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes einen Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, der Insolvenzgrund oder die Führungslosigkeit ist ihnen nicht bekannt. Die Beweislast für eine Unkenntnis tragen die Gesellschafter.
3.3 Erweiterung der Ausschlussgründe für Geschäftsführer
Mit der GmbH-Reform werden die in § 6 GmbHG genannten Hinderungsgründe erweitert. Beispielsweise sind dort nun auch die rechtskräftige Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Betrug, Untreue und Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt erfasst. Die neuen Ausschlussgründe greifen auch bei vergleichbaren Straftaten im Ausland ein. Geschäftsführer, die vor Inkrafttreten der Reform bestellt und wegen eines der neu aufgenommenen Delikte rechtskräftig verurteilt wurden, kommt jedoch eine Ausnahmeregelung zugute.
Überlassen Gesellschafter einer Person zumindest grob fahrlässig die Geschäftsführung, obwohl Hinderungsgründe bestehen, tragen sie das Haftungsrisiko für Schäden, die der Geschäftsführer vorwerfbar verursacht.
3.4 Insolvenzantragspflicht neu geregelt
Die bisher im GmbHG geregelte Insolvenzantragspflicht wurde in die Insolvenzordnung (InsO) verlegt. Die neunen §§ 15 und 15a InsO bilden nun eine einheitliche und rechtsformübergreifende Regelung. Dadurch werden auch im Inland tätige Auslandsgesellschaften von der Insolvenzantragspflicht erfasst.
letzte Aktualisierung: 19.01.2012