. .
Illustration

RECHT UND FAIR PLAY

Neue Zuständigkeiten im Gewerberecht

Neue Zuständigkeiten im Gewerberecht seit 01. August 2006

Als Teil einer umfassenden Verwaltungsmodernisierung ist das Verwaltungsmodernisierungsgesetz vom Landtag Mecklenburg-Vorpommern beschlossen und am 31. Mai 2006 verkündet worden.

Damit traten bereits zum 01. August 2006 verschiedene Regelungen aus dem Bereich der Funktionalreform II (Aufgabenübertragungen von den Kreisen auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden) in Kraft. Bei der Zuständigkeit der heutigen kreisfreien Städte, gibt es insofern keine Änderung. Sie behalten ihre Zuständigkeit für die genannten Bereiche.

Die folgenden Aufgaben nach der Gewerbeordnung, dem Gesetz über den Ladenschluss und dem Gaststättengesetz wurden gemäß § 61 des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes zum 1. August 2006 auf die Ämter und amtsfreien Gemeinden übertragen:

1. Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlungsgeschäftes nach § 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung,

2. Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34 a Abs. 1 der Gewerbeordnung,

3. Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes nach § 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung,

4. Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes nach § 34 c Abs. 1 der Gewerbeordnung,

5. Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung,

6. Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung,

7. Wiedergestattung des Gewerbes nach § 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung,

8. Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über Nichtdurchführung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach § 69 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung,

9. (aufgehoben),

10. (aufgehoben),

11. (aufgehoben),

12. (aufgehoben),

13. (aufgehoben),

14. (aufgehoben),

15. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,

16. Anordnung gegenüber Betreibern eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes nach § 5 Abs. 2 des Gaststättengesetzes,

17. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter nach § 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes,

18. Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach § 11 des Gaststättengesetzes,

19. Untersagung der Beschäftigung unzulässiger Personen nach § 21 Abs. 1 des Gaststättengesetzes,

20. Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen nach § 22 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes.


Des Weiteren werden auch die Kompetenzen zur Untersagung der Fortsetzung eines Handwerksbetriebs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung sowie die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117, 118 der Handwerksordnung auf die Ämter und die amtsfreien Gemeinden übertragen.


Weitere Zuständigkeitsübertragungen in anderen Rechtsbereichen ergeben sich aus dem zweiten Teil des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (§§ 27 ff). Der Gesetzestext ist auf der Homepage des Innenministeriums M-V: Innenministerium M-V, Arsenal am Pfaffenteich, Alexandrinenstr. 1, 19055 Schwerin, Tel.: 0385 588-2016, www.mv-regierung.de/im, E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de, zu finden.

Unter "Download" finden Sie eine Übersicht der Verwaltungssitze der Ämter und amtsfreien Gemeinden nach Landkreisen, die nunmehr für gewerberechtliche Regelungen zuständig sind und im IHK-Bezirk liegen.


letzte Aktualisierung: 04.10.2011

 
 

DOKUMENT-NR. 38827

  • ANSPRECHPARTNER

  • Telefon: 0381 338-401
  • Fax: 0381 338-409

Kontaktdaten speichern (V-Card)
  • EINHEITLICHER ANSPRECHPARTNER

  • SICHERHEITSPARTNERSCHAFT MV