- Telefon: 0381 338-403
- Fax: 0381 338-409
- Telefon: 0381 338-410
- Fax: 0381 338-409
Sie befinden sich hier: Startseite > Recht und Steuern > Gewerberecht > Die Errichtung einer selbständigen Zweigniederlassung
1. Begriffsbestimmung
2. Selbständige Zweigniederlassung einer inländischen Hauptniederlassung
2.1 Anmeldung
2.2 Firma und Geschäftsbriefe
3. Selbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung
3.1 Anmeldung
3.2 Firma und Geschäftsbriefe
4. Besteuerung einer ausländischen Betriebsstätte oder Zweigniederlassung
4.1 Körperschaftssteuer
4.2 Einkommensteuer
4.3 Solidaritätszuschlag
4.4 Gewerbesteuer
4.5 Umsatzsteuer
In- und ausländische Unternehmen, die zur Ausweitung ihrer gewerblichen Tätigkeit und zu Investitionszwecken neue Standorte in Deutschland erschließen möchten, stehen als Organisationsformen die Gründung einer Tochtergesellschaft, die Errichtung einer Betriebsstätte oder einer selbständigen Zweigniederlassung zur Verfügung.
2. Selbständige Zweigniederlassung einer inländischen Hauptniederlassung
Nur Kaufleute und Handelsgesellschaften können eine selbständige Zweigniederlassung errichten. Die selbständige Zweigniederlassung entsteht durch den tatsächlichen Vorgang ihrer Errichtung. Sie muss in notarieller Form zur Eintragung in das örtlich Handelsregister angemeldet werden und beim örtlich zuständigen Gewerbeamt den Beginn ihres Gewerbes anzeigen. Die Eintragung hat nur deklaratorische Bedeutung. Die Eintragungsvoraussetzungen sind insbesondere in den §§ 13 - 13 c HGB geregelt. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:
Anmeldung der Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns oder einer Personengesellschaft:
Besonderheiten bei der GmbH:
Besonderheiten bei der AG:
Spätere Änderungen bei der Zweigniederlassung und der Gesellschaft sind erneut anzumelden. Die Anmeldung kann das Registergericht mit Zwangsgeld durchsetzen, § 14 HGB.
Die Firma der Zweigniederlassung kann entweder die selbe Firma wie die Hauptniederlassung führen, oder davon abweichend eine eigene Firma bilden. Wird eine abweichende Firma gebildet, muss durch einen Zusatz in der Firma die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung klargestellt werden (z. B. "ABC, Niederlassung der XYZ GmbH").
Auf Geschäftsbriefen muss die Zweigniederlassung die vollständige Firma angeben. Weicht die Firma der Zweigniederlassung von der Firma der Hauptniederlassung ab, ist diese Firma anzugeben. Weiter ist das Register anzugeben, in dem die Zweigniederlassung eingetragen ist. Daneben ist auch das Register und die Nummer der Hauptniederlassung sowie weitere für die jeweilige Rechtsform vorgeschriebenen Pflichtangaben anzugeben.
3. Selbständige Zweigniederlassung einer ausländischen Hauptniederlassung
Die Anmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist insbesondere in den §§ 13 d - 13 g HGB geregelt. Im Folgenden wird beispielhaft dargestellt, welche Anforderungen eine GmbH aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bei der Errichtung einer Zweigniederlassung beachten muss:
Spätere Änderungen bei der Zweigniederlassung und der Gesellschaft sind erneut anzumelden. Die Anmeldung kann das Registergericht mit Zwangsgeld durchsetzen, § 14 HGB.
3.2 Firma und Geschäftsbriefe
Die Zweigniederlassung kann die selbe Firma wie die Hauptniederlassung führen, oder davon abweichend eine eigene Firma bilden. Wird die Firma der Hauptniederlassung genutzt, muss diese so verwendet werden, wie sie im Register des Heimatlandes eingetragen wurde. Z. B. darf die Firma - ebenso der ausländische Rechtsformzusatz - nicht ins Deutsche übersetzt werden.
Wird dagegen eine abweichende Firma gebildet, muss durch einen Zusatz in der Firma die Zugehörigkeit zur Hauptniederlassung klargestellt werden (z. B. "ABC, Niederlassung der XYZ Limited". Die Firma der Zweigniederlassung muss in Deutschland zulässig sein, insbesondere darf die Firma nicht gegen das Irreführungsverbot aus § 18 Abs. 2 HGB verstoßen, da sonst ein Eintragungshindernis besteht.
Die Geschäftsbriefe der Zweigniederlassung müssen folgende Mindestangeben enthalten:
4. Besteuerung einer ausländischen Betriebstätte oder Zweigniederlassung
Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine Betriebstätte oder Zweigniederlassung (Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte o.ä.), so müssen die Gewinne dieser Betriebstätte in Deutschland versteuert werden. Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.
Der Gewinn der Betriebstätte, der in Deutschland versteuert wird, ist in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich regelmäßig aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat. Eine Übersicht sowie die Texte verschiedener Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie in der seitlichen Linkleiste.
4.1 Körperschaftssteuer
Bei einer juristischen Person ausländischen Rechts fallen folgende Steuern an:
Der inländische Gewinn einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte einer juristischen Person ausländischen Rechts unterliegt der Körperschaftsteuer. Diese wird nur von juristischen Personen erhoben. Sie entspricht der Einkommensteuer für natürliche Personen. Der Körperschaftsteuersatz beträgt grundsätzlich 15 Prozent.
Wie bereits erwähnt wird der in Deutschland versteuerte Gewinn in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen oder er unterliegt dort der Besteuerung, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
4.2 Einkommensteuer
Ein Unternehmen, das nicht eine eigene juristische Person ausländischen Rechts ist, unterliegt wie deutsche natürliche Personen (KGT o. e.K.) oder die deutschen Personengesellschaften (GbR, OHG, KG etc.) selbst weder der Einkommensteuer noch der Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird vielmehr einheitlich und gesondert festgestellt und unmittelbar den Gesellschaftern zugerechnet. Bei den Gesellschaftern unterliegen die Gewinnanteile der Einkommensteuer.
Der Gewinn eines Gesellschafters, der selbst eine natürliche Person ist, unterliegt der Einkommensteuer. Die Steuersätze steigen progressiv von 15 bis auf in der Regel 42 beziehungsweise bei hohen Einkommen 45 Prozent.
Auch hier gilt wieder, dass der in Deutschland versteuerte Gewinn in dem anderen Staat entweder von der Besteuerung ausgenommen wird oder aber dort der Besteuerung unterliegt, wobei in diesem Fall der in Deutschland gezahlte Steuerbetrag auf die entsprechende Steuer des anderen Staates angerechnet wird. Einzelheiten ergeben sich aus dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA), das Deutschland mit dem anderen Staat geschlossen hat.
Zur Zeit wird zur Körperschaft-, Lohn- und Einkommen- (Kapitalertrag-) Steuer von allen Steuerpflichtigen ein Solidaritätszuschlag erhoben. Er beträgt 5,5 % der Körperschaft-, Lohn- bzw. Einkommen- (Kapitalertrag-) Steuer.
Außerdem unterliegt der Gewinn einer Niederlassung oder einer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens der Gewerbesteuer.
Das System und die Berechnung der Gewerbesteuer sind relativ kompliziert. In der Höhe ist sie aufgrund eines kommunalen Hebesatzrechts von Gemeinde zu Gemeinden unterschiedlich. Als "Faustregel" gilt jedoch, dass die durchschnittliche Gewerbesteuerbelastung bei ca. 13 bis 15 Prozent liegt. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer pauschaliert mit der Einkommensteuer verrechnet, was dazu führt, dass sie sich bei diesen Unternehmen in vielen Fällen in ihrer Belastungswirkung nahezu neutralisiert. Dies trägt dem Gedanken Rechnung, dass durch die zusätzliche Addition der Gewerbesteuer zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kein zu großer Unterschied zwischen Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen entstehen soll. Einzelheiten zur Höhe und zur Berechnung der Gewerbesteuer mit Beispielen finden Sie in unserem "Realsteueratlas - Informationen zur Grund- und Gewerbesteuer" in der seitlichen Linkleiste.
Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen im Inland erbringt, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Regelsatz der Umsatzsteuer beträgt 19 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt vor allem für bestimmte Lebensmittel, Bücher und bestimmte Kunstgegenstände. Bestimmte Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen, sind von der Umsatzsteuer befreit.
Die Umsatzsteuerschuld, die eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert. Vorsteuer sind die Umsatzsteuerbeträge, die der Gesellschaft von einem anderen Unternehmen für die an die Gesellschaft ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt werden.
Autor: IHK Region Stuttgart
letzte Aktualisierung: 20.07.2012
© Industrie- und Handelskammer zu Rostock.
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK zu Rostock trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die IHK zu Rostock keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die IHK zu Rostock nicht zu eigen macht.
© Industrie- und Handelskammer zu Rostock
Für die Richtigkeit der in dieser Website enthaltenen Angaben kann die IHK zu Rostock trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen. Bei den Links zu externen Seiten handelt es sich ausschließlich um fremde Inhalte, für die die IHK zu Rostock keine Haftung übernimmt und deren Inhalt sich die IHK zu Rostock nicht zu eigen macht.