Erlaubnispflichtige Tätigkeiten und
Gewerbe
Anlagevermittlung
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsvermittlung
Auktionator
Automatenaufstellung
Baubetreuung
Bauherr
Beherbergungsbetrieb
Bewachungsgewerbe
Darlehensvermittlung
Detektei/Detektiv
Finanzdienstleistungen
Finanzierungsvermittlung
Finanzmakler
Gaststätte
Gebrauchtwarenhandel
Grundstücksmakler
Güterkraftverkehr
Hausverwalter
Imbißbetrieb
Immobilienmakler
Inkassobüro
Internetauktionen
Investmentanlagenvermittlung
Kapitalanlagenvermittlung
Krankentransporte
Kreditvermittlung
Leiharbeit
Makler
Marktverkehr
Mietwagenverkehr
Omnibusverkehr
Pfandleiher
Podologe
Reisebüro
Reisegewerbe
Spiele mit
Gewinnmöglichkeit
Spielgeräteaufstellung
Taxiunternehmen
Versteigerer
Wertpapierdienstleistungen
Wohnungs- und
Wohnraumvermittler
Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick (alphabetisch
geordnet) über die wichtigsten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und
Gewerbe:
Anlagevermittlung
siehe Finanzdienstleistungen
(Anlagevermittlung)
Arbeitnehmerüberlassung,
gewerbsmäßig (§ 1 Abs. 1 AÜG)
gewerbsmäßige Überlassung eigener
Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte
Zu beachten:
- Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten
- Urkunde über Arbeitsverhältnis
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
- Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im
Bauwerbe
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister),
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsorganisation
- Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
- Überlassung nur innerhalb der EU/EWR
Anmerkung:
- Genehmigung zunächst für 1 Jahr
- Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung,
nicht Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsvermittlung, private (§
293 SGB III)
Seit dem 27. März 2002
ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig.
Eine besondere Erlaubnis des Landesarbeitsamtes ist nicht mehr
erforderlich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in einem
gesonderten Merkblatt:
Private
Arbeitsvermittlung.
Auktionator (§ 34 b GewO, Abs. 1 + Abs.
5)
gewerbsmäßiges Versteigern
fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder
Rechte
Zu beachten:
- Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu
bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen
Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu
verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt,
für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen
Versteigerungen zu bieten
- Bestimmungen über Versteigerungsauftrag,
Versteigerungsbedingungen
- Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage
- Buchführungs- und Duldungspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine
Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung,
Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5
GewO
Internetauktionen
Keine Versteigerung i. S. d. § 34 b GewO,
Versteigererverordnung gilt nicht
Automatenaufstellung
(Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)
gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung des Aufstellungsortes
Anmerkung:
- Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt,
- die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und
Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung
ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen
Niederlassung erfolgt.
Baubetreuung (§ 34 c Abs. 1 Nr.
2b GewO, und §§ 1 ff. Makler- und
Bauträgerverordnung)
Bauvorhaben im fremden Namen
für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
Zu beachten:
- Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder
Nachweis einer Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung,
- Buchführungspflicht,
- Inseratensammlung
- Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Rechnungslegung, jährliche Prüfungen
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
- keine Ablehnung mangels Masse
- keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung:
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter,
Versicherungsvertreter
Bauherr (Bauträger) (§; 34 c Abs. 1
Nr. 2a GewO, §§ 1 ff. Makler- und
Bauträgerverordnung)
Bauvorhaben im eigenen Namen
vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern,
Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs-
oder Nutzungsrechte verwenden
Zu beachten:
siehe Baubetreuung
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beifügen:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter,
Versicherungsvertreter
Beherbergungsbetrieb (§
2 Abs. 4 GastG)
ist eine Gaststätte, in der Gäste
mit und ohne Verpflegung beherbergt werden. Erlaubnispflicht
besteht erst für Beherbergungsbetrieb mit mehr als 8 Betten.
Zu beachten:
- monatliche Erhebung über Anzahl der Übernachtungen sowie
angebotene Fremdenbetten
- Auskunftspflicht über Betrieb
- Sicherheitsvorschriften
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsräume
- Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl.
Umwelteinwirkungen)
Bewachungsgewerbe (§ 34 a
GewO)
gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder
Eigentums fremder Personen
Zu beachten:
- Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
- Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und
deren Meldung
- Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung,
Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und
Duldungspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- erforderliche Mittel oder Sicherheiten
- Haftpflichtversicherung
Anmerkung:
- VO über das Bewachungsgewerbe
- Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte
Darlehensvermittlung (§
34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluss von
Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum
Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung
keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende,
die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen
vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
- keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister)
- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- keine Steuerschulden
- keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung:
- VO über die Pflichten der Makler
- kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt
Detektei / Detektiv
Kaufhaus-/Warenhausdetektiv
- Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs.
1 Nr. 2 GewO
- genehmigungspflichtig ist jedoch der
Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)
Finanzdienstleistungen
(§§ 1, 32 KWG)
(Anlagevermittlung,
Abschlußvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel,
Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäfte,
Sortenhandel)
Erlaubnispflicht besteht für Tätigkeiten der gewerblichen
Finanzdienstleisung.
Finanzdienstleistungen sind( § 1 Abs.1 a, Satz 2 Nr. 1-7):
- Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die
Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis
(Anlagevermittlung)
- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden
Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
- Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen
für andere mit Entscheidungsspielraum
(Finanzportfolioverwaltung)
- Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des
Eigenhandels für andere (Eigenhandel)
- Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz
außerhalb der EU
(Drittstaateneinlagenvermittlung)
- Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
Handel mit Sorten (Sortengeschäft)
Finanzinstrumente sind (§ 1 Abs. 11 KWG):
- Wertpapiere (Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten,
Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und
vergleichbare Wertpapiere, Anteilsscheine, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft ausgegeben werden), Geldmarktinstrumente
(Forderungen, die keine Wertpapiere sind und üblicherweise auf dem
Geldmarkt gehandelt werden, z. B. kürzerfristige
Schuldscheindarlehen), Devisen oder Rechnungseinheiten sowie
Derivate (Termingeschäft, Optionsgeschäft).
Zulassung:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
www.bafin.de
Voraussetzung:
- Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
- Angabe der Geschäftsleiter
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- fachliche Eignung
- Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der
organisatorische Aufbau und die geplanten internen
Kontrollverfahren hervorgehen
Anmerkung
Ausnahmen: Darlehensvermittlung und Vermittlung
von Unternehmensbeteiligungen, gemäß § 2 Abs. 6 KWG gelten u. a.
nicht als Finanzdienstleistungsinstitute: Unternehmen, die
Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutter-, Tochter-
oder Schwesterunternehmen erbringen, Unternehmen, deren einzige
Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern dies nicht
ihre Haupttätigkeit darstellt (z. B. Hotels, Reisebüros,
Kaufhäuser), Angehörige freier Berufe, deren Berufsrecht die
Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt und die
Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer
Berufstätigkeit erbringen, Unternehmen, die als
Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und
Abschlußvermittlung zwischen Kunden und einem lizenzierten Kredit-
oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einer ausländischen
Investmentgesellschaft betreiben
Die Vermittlung von Anteilscheinen von
Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen
unterfällt ausschließlich § 34 c GewO. Die Vermittlung von
Fondsanteilen und sonstigen Finanzinstrumenten unterfällt § 32 Abs.
1 KWG. Die Abschluß- oder Anlagevermittlung ausschließlich für
Rechnung und unter Haftung eines Einlagekreditinstitutes oder
Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder der EU ist
erlaubnisfrei.
Finanzierungsvermittlung (§ 34 c
GewO)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung:
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Finanzmakler (§ 34
c GewO bzw. § 32 KWG)
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Zulassung:
Wirtschaftsamt oder
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel.: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
www.bafin.de
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung:
u. U § 32 KWG anzuwenden, siehe Finanzdienstleistung, VO über die
Pflichten der Makler, MaBV
Gaststätte (§ 2
Abs. 1 GastG)
Zu beachten:
- Sicherheitsvorschriften
- Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B.
Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche
Vorschriften, Jugendschutz etc.
- Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte
Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die
Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den
Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts
genehmigungsbedürftig.
- Für Ermächtigung eines Dritten zur Betriebsleitung ist
Stellvertretererlaubnis notwendig
Voraussetzungen:
- Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit
Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen
Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der
Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem
Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und
dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
- Unterrichtungsnachweis der IHK, Nachweis notwendiger
lebensmittelrechtlicher Kenntnisse (Frau Hosak: 0381-338201)
- Eignung der Betriebsräume
- Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl.
Umwelteinwirkungen)
Anmerkung:
Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank
alkoholischer Getränke
Ausnahmen:
Gebrauchtwarenhandel
(§ 38 GewO)
kein genehmigungspflichtiges
Gewerbe, nur Überwachung (durch Wirtschaftsamt) bei An- und Verkauf
von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.),
Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen
Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen
Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen
Grundstücksmakler
(§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluß
von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge
nachweist, bedarf der Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung, Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung:
VO über die Pflichten der Makler (MaBV)
Güterkraftverkehr
(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs.1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG),
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige
oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren
zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt,
ist erlaubnispflichtig
Zu beachten:
- in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen
Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag
beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für
Güterverkehr überwacht
- Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke
(Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs.2 GüKG), jedoch beim
Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs.2
GüKG)
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen
(Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit
Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9
Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):
für den antragstellenden
Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der
Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen
Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung
für zur Führung
bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis
der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses
Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für
die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt
Hausverwalter
(gewerbsmäßige Vermittlung) (§ 34 c GewO)
Erlaubnispflichtig ist der selbständige Hausverwalter, der Verträge
über die von ihm verwalteten Wohnräume vermittelt
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Anmerkung:
nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen (2-3 Vermittlungen
jährlich) ist erlaubnisfrei
Imbißbetrieb
siehe Gaststätte
Immobilienmakler
siehe Grundstücksmakler und Wohnraumvermittler
Inkassobüro (§ 1
RBerG)
geschäftsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung
von Forderungen. Keine Gewerbeanmeldung
erforderlich.
Zu beachten:
Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten-
und Buchführung
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben
über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr-
und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber,
Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild,
Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
- Mindestalter: 25 Jahre
- geordnete Wirtschaftsführung
Anmerkung:
VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes
Investmentanlagenvermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
Kapitalanlagenvermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)
Krankentransporte
mit Krankenkraftwagen
Zu beachten:
- Genehmigungserfordernis richtet sich nach Landesrecht
- in Berlin Genehmigung erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen
(Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
- Fachliche Eignung: Sachkundeprüfung nach Rettungsdienstgesetz
bei der IHK
Leiharbeit (Vermittlung
von (§ 1 AÜG)
gewerbsm. Überlassung von
Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)
Zu beachten:
- Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
- schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
- kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
- Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- Eignung der Betriebsorganisation
Zu beachten nur in EU-Staaten
- Genehmigung für höchstens 1 Jahr
- Überlassen nicht länger als 3 Monate
- Ausschluß bestimmter Arbeitsverträge
Makler
siehe
Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler
(Immobilienmakler)
Marktverkehr,
-festsetzung (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und
Spezialmärkte) (§§ 64 ff. GewO)
Durchführung von
gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und
Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen
Festsetzung
Zu beachten:
- Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der
Aussteller oder Anbieter
Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und
Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich
Voraussetzung:
- Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und
Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben
zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig
Mietwagenverkehr (§§ 2, 49 Abs. 2
PBefG)
ist die Beförderung von
Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden
und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel
und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach
§ 47 PBefG sind
Zu beachten:
- Genehmigungspflicht
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für
den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen
(Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)
Omnibusverkehr
gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit
Kraftfahrzeugen ( ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen )
einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr
Zu beachten:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für
den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen
Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit PKWs
Ausnahme:
Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter,
die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelgenheitsverkehr)
planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den
Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung
nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten
Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG
durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden
(Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen
(Auszug aus dem Bundeszentralregister),
Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der
Berufsgenossenschaft
- Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind.
9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000
Euro als Sicherheit
- Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr,
Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und
Verkehrsakademie)
Anmerkung:
Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im
Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)
Pfandleiher (§; 34
GewO)
Pfandleiher ist, wer
gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens
nebst Zinsen und Kosten gewährt.
Zu beachten:
- Anzeige der benutzten Räum
- Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
- Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung,
Verwertung
- Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen
Gegenstände
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals
Anmerkung:
Pfandleiherverordnung
Podologen/medizinischer
Fußpfleger
Seit dem 01.01.2003 ist
das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer
Fußpfleger" erlaubnispflichtig.
Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und
dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei.
Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr.4
GewO)
kein genehmigungspflichtiges Gewerbe
die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie
die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen
Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).
Zu beachten:
- Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
- Buchführungs-und Auskunftspflichten
- Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine
Kundengeldabsicherung
Anmerkung:
Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist
stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung
ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines
Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und
die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene
Rechnung durchführt.
Reisegewerbe (§ 55 Abs. 2
GewO)
Wer gewerbsmäßig ohne
vorherige Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung
oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in
eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder
selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt,
bedarf der Erlaubnis.
Zu beachten:
- Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung
von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO).
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- Reisegewerbekarte
Anmerkung:
erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren
(Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14
Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach § 34a, 34b,
34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der
Land- und Forstwirtschaft etc.
Spiele mit
Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung) (§ 33 d
GewO)
gewerbsmäßige Veranstaltung
von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes
Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete
Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie
volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten
Spielgeräteaufstellung (mit
Gewinnmöglichkeit)
siehe
Automatenaufstellung
Taxiunternehmen
(§§ 2, 47 PBefG)
zu beachten:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
(PBZugV)
- Taxitarife, Taxiordnung
- jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen
(Auszug aus dem Bundeszentralregister)
- finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)
Versteigerer
siehe Auktionator
Wertpapierdienstleistungen
siehe
Finanzdienstleistungen
Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53 117 Bonn
Tel.: 0228/207-0
Fax.:0228/207-1550
poststelle@bakred.bund.de
Wohnungs- / Wohnraumvermittler
(§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den
Abschluß von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die
Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, bedarf der
Genehmigung
Zu beachten:
- Sicherheitsleistung,
- Versicherung
- getrennte Vermögensverwaltung
- Buchführungspflicht, Rechnungslegung
- Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
- Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem
Abschluß des Mietvertrages fällig
Voraussetzung:
- Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine
Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem
Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine
Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem
Bundeszentralregister)
- geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse,
keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche
Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.
Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:
- Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug
(beim Landeseinwohneramt beantragen)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt
beantragen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des
Wohnsitzes)
Anmerkung:
- Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
- VO über die Pflichten der Makler
keine Erlaubnispflicht für:
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen
Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24
c Abs. 5 GewO).