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RECHT UND FAIR PLAY

Erlaubnispflichtige Gewerbe und Tätigkeiten

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten und Gewerbe

Anlagevermittlung
Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitsvermittlung
Auktionator
Automatenaufstellung
Baubetreuung
Bauherr
Beherbergungsbetrieb
Bewachungsgewerbe
Darlehensvermittlung
Detektei/Detektiv
Finanzdienstleistungen
Finanzierungsvermittlung
Finanzmakler
Gaststätte
Gebrauchtwarenhandel
Grundstücksmakler
Güterkraftverkehr
Hausverwalter
Imbißbetrieb
Immobilienmakler
Inkassobüro
Internetauktionen
Investmentanlagenvermittlung
Kapitalanlagenvermittlung
Krankentransporte
Kreditvermittlung
Leiharbeit
Makler
Marktverkehr
Mietwagenverkehr
Omnibusverkehr
Pfandleiher
Podologe
Reisebüro
Reisegewerbe
Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Spielgeräteaufstellung
Taxiunternehmen
Versteigerer
Wertpapierdienstleistungen
Wohnungs- und Wohnraumvermittler

Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick (alphabetisch geordnet) über die wichtigsten erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und Gewerbe:

Anlagevermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Arbeitnehmerüberlassung, gewerbsmäßig (§ 1 Abs. 1 AÜG)
gewerbsmäßige Überlassung eigener Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte

Zu beachten:

  • Auskunfts-, Anzeige-und Meldepflichten
  • Urkunde über Arbeitsverhältnis
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
  • Ausnahmen bei Vermeidung von Entlassungen, Einschränkungen im Bauwerbe
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister),
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsorganisation
  • Einhaltung von Arbeitgeberpflichten
  • Überlassung nur innerhalb der EU/EWR

Anmerkung:

  • Genehmigung zunächst für 1 Jahr
  • Personalvermittlung ist Arbeitsvermittlung, nicht Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsvermittlung, private (§ 293 SGB III)
Seit dem 27. März 2002 ist die private Arbeitsvermittlung nicht mehr erlaubnispflichtig. Eine besondere Erlaubnis des Landesarbeitsamtes ist nicht mehr erforderlich. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie in einem gesonderten Merkblatt: Private Arbeitsvermittlung.

Auktionator (§ 34 b GewO, Abs. 1 + Abs. 5)
gewerbsmäßiges Versteigern fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke und fremder Rechte

Zu beachten:

  • Verbot für Versteigerer: selbst oder durch andere für sich zu bieten, Angehörigen oder Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder anvertrautes Versteigerungsgut zu verkaufen, Sachen zu versteigern, an denen er Pfandrechte besitzt, für andere ohne deren schriftliches Gebot auf seinen Versteigerungen zu bieten
  • Bestimmungen über Versteigerungsauftrag, Versteigerungsbedingungen
  • Bekanntmachung der Versteigerung spätestens am Vortage
  • Buchführungs- und Duldungspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d.h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z.B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Anmerkung:
Besonderer Sachkundenachweis für Bestellung nach § 34 b Abs. 5 GewO

Internetauktionen
Keine Versteigerung i. S. d. § 34 b GewO, Versteigererverordnung gilt nicht

Automatenaufstellung (Geldspielgeräte) (§ 33 c GewO)
gewerbsmäßiges Aufstellen und Betreiben von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung des Aufstellungsortes

Anmerkung:

  • Bauartzulassung durch Phys. Techn. Bundesanstalt,
  • die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten ist anzeigepflichtig, sofern die Aufstellung ohne räumlichen und sachlichen Zusammenhang zur gewerblichen Niederlassung erfolgt.

Baubetreuung (§ 34 c Abs. 1 Nr. 2b GewO, und §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)
Bauvorhaben im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen

Zu beachten:

  • Bestimmungen über Sicherheitsleistung durch Bürgen oder Nachweis einer Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung,
  • Buchführungspflicht,
  • Inseratensammlung
  • Informations-, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • Rechnungslegung, jährliche Prüfungen

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung,
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • keine Ablehnung mangels Masse
  • keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstücksverwalter, Versicherungsvertreter

Bauherr (Bauträger) (§; 34 c Abs. 1 Nr. 2a GewO, §§ 1 ff. Makler- und Bauträgerverordnung)
Bauvorhaben im eigenen Namen vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Pächtern, Mietern, Nutzungsberechtigten oder Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden

Zu beachten:
siehe Baubetreuung

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beifügen:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung
Ausnahmen insb. für Grundstücksmakler, Grundstückverwalter, Versicherungsvertreter

Beherbergungsbetrieb (§ 2 Abs. 4 GastG)
ist eine Gaststätte, in der Gäste mit und ohne Verpflegung beherbergt werden. Erlaubnispflicht besteht erst für Beherbergungsbetrieb mit mehr als 8 Betten.

Zu beachten:

  • monatliche Erhebung über Anzahl der Übernachtungen sowie angebotene Fremdenbetten
  • Auskunftspflicht über Betrieb
  • Sicherheitsvorschriften

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsräume
  • Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)

Bewachungsgewerbe (§ 34 a GewO)
gewerbsmäßiges Bewachen des Lebens oder Eigentums fremder Personen

Zu beachten:

  • Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
  • Beschäftigung nur zuverlässiger Wachpersonen über 18 Jahren und deren Meldung
  • Vorschriften über Ausweis und Dienstbekleidung, Waffenbehandlung, Buchführungs-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • erforderliche Mittel oder Sicherheiten
  • Haftpflichtversicherung

Anmerkung:

  • VO über das Bewachungsgewerbe
  • Ausnahmen für Werkschutzfachkräfte

Darlehensvermittlung (§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Darlehen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

keine Erlaubnispflicht für Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung ihrer Warenverkäufe Darlehen vermitteln (§ 34 c Abs. 5 GewO)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung,
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung
  • keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
  • keine Steuerschulden
  • keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:

  • VO über die Pflichten der Makler
  • kein Darlehen vermittelt, wer das Darlehen selbst gewährt

Detektei / Detektiv
Kaufhaus-/Warenhausdetektiv

  • Detektei grundsätzlich nur überwachungsbedürftig gem.§ 38 Abs. 1 Nr. 2 GewO
  • genehmigungspflichtig ist jedoch der Kaufhaus-/Warenhausdetektiv (hierzu siehe Bewachungsgewerbe)

Finanzdienstleistungen (§§ 1, 32 KWG)
(Anlagevermittlung, Abschlußvermittlung, Finanzportfolioverwaltung, Eigenhandel, Drittstaateneinlagenvermittlung, Finanztransfergeschäfte, Sortenhandel)
Erlaubnispflicht besteht für Tätigkeiten der gewerblichen Finanzdienstleisung.

Finanzdienstleistungen sind( § 1 Abs.1 a, Satz 2 Nr. 1-7):

  • Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung)
  • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung)
  • Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung)
  • Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im Wege des Eigenhandels für andere (Eigenhandel)
  • Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU
    (Drittstaateneinlagenvermittlung)
  • Besorgung von Zahlungsaufträgen (Finanztransfergeschäft)
    Handel mit Sorten (Sortengeschäft)

Finanzinstrumente sind (§ 1 Abs. 11 KWG):

  • Wertpapiere (Aktien, Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genußscheine, Optionsscheine und vergleichbare Wertpapiere, Anteilsscheine, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden), Geldmarktinstrumente (Forderungen, die keine Wertpapiere sind und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, z. B. kürzerfristige Schuldscheindarlehen), Devisen oder Rechnungseinheiten sowie Derivate (Termingeschäft, Optionsgeschäft).

Zulassung:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
www.bafin.de

Voraussetzung:

  • Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel
  • Angabe der Geschäftsleiter
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • fachliche Eignung
  • Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen

Anmerkung

Ausnahmen: Darlehensvermittlung und Vermittlung von Unternehmensbeteiligungen, gemäß § 2 Abs. 6 KWG gelten u. a. nicht als Finanzdienstleistungsinstitute: Unternehmen, die Finanzdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen erbringen, Unternehmen, deren einzige Finanzdienstleistung der Handel mit Sorten ist, sofern dies nicht ihre Haupttätigkeit darstellt (z. B. Hotels, Reisebüros, Kaufhäuser), Angehörige freier Berufe, deren Berufsrecht die Erbringung von Finanzdienstleistungen nicht ausschließt und die Finanzdienstleistungen nur gelegentlich im Rahmen ihrer Berufstätigkeit erbringen, Unternehmen, die als Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage- und Abschlußvermittlung zwischen Kunden und einem lizenzierten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder einer ausländischen Investmentgesellschaft betreiben

Die Vermittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften oder ausländischen Investmentanteilen unterfällt ausschließlich § 34 c GewO. Die Vermittlung von Fondsanteilen und sonstigen Finanzinstrumenten unterfällt § 32 Abs. 1 KWG. Die Abschluß- oder Anlagevermittlung ausschließlich für Rechnung und unter Haftung eines Einlagekreditinstitutes oder Wertpapierhandelsunternehmens mit Sitz im Inland oder der EU ist erlaubnisfrei.

Finanzierungsvermittlung (§ 34 c GewO)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:
Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Finanzmakler (§ 34 c GewO bzw. § 32 KWG)

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Zulassung:
Wirtschaftsamt oder
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Postfach 13 08
53003 Bonn
Tel.: 0228/4108-0
Fax: 0228/4108-1550
www.bafin.de

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:
u. U § 32 KWG anzuwenden, siehe Finanzdienstleistung, VO über die Pflichten der Makler, MaBV

Gaststätte (§ 2 Abs. 1 GastG)

Zu beachten:

  • Sicherheitsvorschriften
  • Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften, Jugendschutz etc.
  • Gaststättenerlaubnis wird nur für bestimmte Person, bestimmte Räume und bestimmte Betriebsart erteilt, deshalb sind auch die Verlegung des Betriebs, wesentliche Veränderungen in den Betriebsräumen oder die Änderung des Betriebszuschnitts genehmigungsbedürftig.
  • Für Ermächtigung eines Dritten zur Betriebsleitung ist Stellvertretererlaubnis notwendig

Voraussetzungen:

  • Persönliche Zuverlässigkeit, zu belegen mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen von jeweils Ihrem zuständigen Finanzamt (Frage nach steuerlichen Rückständen) und der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde plus Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Frage nach Gewerbeordnungswidrigkeiten) und dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis)
  • Unterrichtungsnachweis der IHK, Nachweis notwendiger lebensmittelrechtlicher Kenntnisse (Frau Hosak: 0381-338201)
  • Eignung der Betriebsräume
  • Beachtung öffentlicher Interessen (insb. schädl. Umwelteinwirkungen)

Anmerkung:

Erlaubnispflichtig nur noch der Ausschank alkoholischer Getränke

Ausnahmen:

  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke

  • In Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Ausgabe alkoholischer Getränke und zubereiteter Speisen an Übernachtungsgäste

Gebrauchtwarenhandel (§ 38 GewO)
kein genehmigungspflichtiges Gewerbe, nur Überwachung (durch Wirtschaftsamt) bei An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insb. Unterhaltungselektronik etc.), Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall und edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen

Grundstücksmakler (§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung, Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:
VO über die Pflichten der Makler (MaBV)

Güterkraftverkehr
(§§ 1 Abs. 1, 3 Abs.1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG), Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3.5 t liegt, ist erlaubnispflichtig

Zu beachten:

  • in- und ausländische Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und alle anderen am Beförderungsvertrag beteiligten werden auf Pflichteneinhaltung durch das Bundesamt für Güterverkehr überwacht
  • Güterkraftverkehr eines Unternehmens für eigene Zwecke (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei (§ 9, 1 Abs.2 GüKG), jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr anmeldepflichtig (§ 15 a Abs.2 GüKG)
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit

Der Erlaubnisbehörde müssen folgende Unterlagen vorliegen (§ 9 Abs. 2 Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr):

für den antragstellenden Unternehmer:
Handelsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug, Nachweis der Vertretungsberechtigung, Führungszeugnis, Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung

für zur Führung bestellte Personen:
Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Nachweis der fachlichen Eignung und des Beschäftigungsverhältnisses

Anmerkung:
Erlaubnis wird einem Unternehmer mit Sitz im Inland erstmalig für die Dauer von 5 Jahren, danach unbefristet erteilt

Hausverwalter (gewerbsmäßige Vermittlung) (§ 34 c GewO)
Erlaubnispflichtig ist der selbständige Hausverwalter, der Verträge über die von ihm verwalteten Wohnräume vermittelt

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Anmerkung:
nur gelegentliche Vermittlung von Wohnungen (2-3 Vermittlungen jährlich) ist erlaubnisfrei

Imbißbetrieb
siehe Gaststätte

Immobilienmakler
siehe Grundstücksmakler und Wohnraumvermittler

Inkassobüro (§ 1 RBerG)
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich außergerichtliche Einziehung von Forderungen. Keine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Zu beachten:
Bestimmungen über Pflichten, Berufsbezeichnung und Aufsicht, Akten- und Buchführung

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • persönliche und fachliche Eignung (Sachkunde): genaue Angaben über den Ausbildungsweg und bisherige berufliche Tätigkeiten, Lehr- und Prüfungszeugnisse der bisherigen Arbeitgeber, Personalfragebogen, handgeschriebener Lebenslauf und Lichtbild, Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuerbescheid).
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • geordnete Wirtschaftsführung

Anmerkung:
VO zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes

Investmentanlagenvermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Kapitalanlagenvermittlung
siehe Finanzdienstleistungen (Anlagevermittlung)

Krankentransporte
mit Krankenkraftwagen

Zu beachten:

  • Genehmigungserfordernis richtet sich nach Landesrecht
  • in Berlin Genehmigung erforderlich

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes
  • Fachliche Eignung: Sachkundeprüfung nach Rettungsdienstgesetz bei der IHK

Leiharbeit (Vermittlung von (§ 1 AÜG)
gewerbsm. Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher)

Zu beachten:

  • Auskunfts-, Anzeige- und Meldepflichten
  • schriftlicher Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher
  • kein Entgeltausschluß für Arbeitnehmer
  • Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Eignung der Betriebsorganisation

Zu beachten nur in EU-Staaten

  • Genehmigung für höchstens 1 Jahr
  • Überlassen nicht länger als 3 Monate
  • Ausschluß bestimmter Arbeitsverträge

Makler
siehe Darlehensvermittlung, Finanzmakler, Grundstücksmakler (Immobilienmakler)

Marktverkehr, -festsetzung (Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkte) (§§ 64 ff. GewO)
Durchführung von gewerblichen Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmärkten sowie von Volksfesten bedarf der behördlichen Festsetzung

Zu beachten:

  • Anbringen des Familiennamens oder der Firma mit Anschrift der Aussteller oder Anbieter
    Vergütung nur für Überlassen von Raum und Ständen und Versorgungseinrichtungen, -leistungen möglich

Voraussetzung:

  • Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeit und Platz (Schutz der öffentlichen Sicherheit)
  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)

Anmerkung:
Verabreichung alkoholfreier Getränke und Speisen, sowie Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle zulässig

Mietwagenverkehr (§§ 2, 49 Abs. 2 PBefG)
ist die Beförderung von Personen mit Pkw, die nur im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach § 47 PBefG sind

Zu beachten:

  • Genehmigungspflicht
  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes

Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Omnibusverkehr
gewerbsmäßiger Straßenpersonenverkehr mit Kraftfahrzeugen ( ausgenommen Verkehr mit Taxen und Mietwagen ) einschließlich Ferienzielreisen und Ausflugsverkehr

Zu beachten:

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Genehmigungserfordernis sowohl für gewerbsmäßigen Straßenpersonenverkehr mit Kraftomnibussen als auch mit PKWs

Ausnahme:
Keine Erlaubnispflicht besteht für Veranstalter, die Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen (Gelgenheitsverkehr) planen, organisieren oder anbieten und dabei gegenüber den Teilnehmern eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer mit entsprechender Genehmigung nach dem PBefG durchgeführt werden. (Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 19. Juli 2002).

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes), keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister), Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit: Eigenkapital und Reserven mind. 9.000 Euro für das erste Fahrzeug, für jedes weitere mind. 5000 Euro als Sicherheit
  • Abschlussprüfungen: Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Verkehrsfachwirt, Betriebswirt (DAV, Deutsche Außenhandels- und Verkehrsakademie)

Anmerkung:
Genehmigungsdauer im Gelegenheitsverkehr ist auf 4 Jahre, im Linienverkehr auf 8 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Pfandleiher (§; 34 GewO)
Pfandleiher ist, wer gewerbsmäßig Darlehen gegen Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten gewährt.

Zu beachten:

  • Anzeige der benutzten Räum
  • Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten
  • Bestimmungen über Pfandnahme, Pfandschein, Aufbewahrung, Verwertung
  • Verbot der unbefugten Ingebrauchnahme der in Pfand genommenen Gegenstände

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Nachweis des betriebsnotwendigen Kapitals

Anmerkung:
Pfandleiherverordnung

Podologen/medizinischer Fußpfleger
Seit dem 01.01.2003 ist das Führen der Berufsbezeichnung "Podologe/medizinischer Fußpfleger" erlaubnispflichtig.

Zu beachten:
Die kosmetische Fußpflege, d. h. die Ausübung von pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß, bleibt erlaubnisfrei.

Reisebüro (§ 38 Abs. 1 Nr.4 GewO)
kein
genehmigungspflichtiges Gewerbe
die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Reisen, sowie die Vermittlung von Unterkünften unterliegen der behördlichen Überwachung (zuständige Stelle: Wirtschaftsamt).

Zu beachten:

  • Bestimmungen über reisevertragliche Rechte und Pflichten
  • Buchführungs-und Auskunftspflichten
  • Reiseveranstalter benötigen zusätzliche eine Kundengeldabsicherung

Anmerkung:
Die Durchführung von Reisen mit eigenen Beförderungsmitteln ist stets genehmigungspflichtige Personenbeförderung. Die Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn sich das Reisebüro zwar eines Dritten bedient, aber Ziel, Zweck und Ablauf der Fahrt bestimmt und die Beförderung unter eigenem Namen, Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführt.

Reisegewerbe (§ 55 Abs. 2 GewO)
Wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen vertreibt oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart ausübt, bedarf der Erlaubnis.

Zu beachten:

  • Im Reisegewerbe verbotene Betätigungen sind u. a. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren (§ 56 GewO).

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Reisegewerbekarte

Anmerkung:
erlaubnisfrei ist u. a. der Vertrieb von Blindenwaren (Blindenwarenvertriebsgesetz), Milchhandel nach Maßgabe des § 14 Milchgesetz, ein Gewerbe für das eine Erlaubnis nach § 34a, 34b, 34c GewO vorliegt, der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft etc.

Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Veranstaltung) (§ 33 d GewO)
gewerbsmäßige Veranstaltung von Geschicklichkeitsspielen bzw. Spielen mit Gewinnmöglichkeit

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes

Anmerkung:
erlaubnisfrei sind als Preisspiele veranstaltete Gesellschaftsspiele (z. B. Skat, Billard, Schach) sowie volkstümliche Spiele z. B. bei Volksfesten

Spielgeräteaufstellung (mit Gewinnmöglichkeit)
siehe Automatenaufstellung

Taxiunternehmen (§§ 2, 47 PBefG)
zu beachten:

  • Personenbeförderungsgesetz (PBefG),
  • Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
  • Taxitarife, Taxiordnung
  • jährliche Hauptuntersuchung der Fahrzeuge

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes

Anmerkung:
Genehmigungsdauer ist auf 4 Jahre befristet (§ 16 Abs. 3 PBefG)

Versteigerer
siehe Auktionator

Wertpapierdienstleistungen
siehe Finanzdienstleistungen

Anmerkung:
Aufsicht durch Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen
Graurheindorfer Straße 108
53 117 Bonn
Tel.: 0228/207-0
Fax.:0228/207-1550
poststelle@bakred.bund.de

Wohnungs- / Wohnraumvermittler (§ 34 c GewO)
wer gewerbsmäßig den Abschluß von Verträgen über Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweist, bedarf der Genehmigung

Zu beachten:

  • Sicherheitsleistung,
  • Versicherung
  • getrennte Vermögensverwaltung
  • Buchführungspflicht, Rechnungslegung
  • Informations-, Duldungs- und Auskunftspflichten
  • Provision (höchstens 2 Monatsmieten) nur bei tatsächlichem Abschluß des Mietvertrages fällig

Voraussetzung:

  • Zuverlässigkeit: d. h. keine Gewerbeuntersagung, keine Gewerbeordnungswidrigkeiten (belegen durch Auszug aus dem Gewerbezentralregister), wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, keine Steuerschulden, keine Vorstrafen (Auszug aus dem Bundeszentralregister)
  • geordnete Vermögensverhältnisse: z. B. kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, keine Ablehnung mangels Masse, keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis: eidesstattliche Versicherung, Haftbefehl zur Erzwingung der e. V.

Der Gewerbeanmeldung beizufügen ist:

  • Führungszeugnis für Behörden = Bundeszentralregisterauszug (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Landeseinwohneramt beantragen)
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht des Wohnsitzes)

Anmerkung:

  • Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung
  • VO über die Pflichten der Makler

keine Erlaubnispflicht für:
gemeinnützige Wohnungsunternehmen, Organe der staatlichen Wohnungspolitik, gemeinnützige ländliche Siedlungsunternehmen (§ 24 c Abs. 5 GewO).

 
 

DOKUMENT-NR. 33562

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