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RECHT UND FAIR PLAY

Button-Lösung seit 01. August 2012 gültig

1. Informationspflichten
2. Eindeutige Bezeichnung des Bestell-Buttons
3. Weitere Informationspflichten
4. Rechtsfolgen bei der Nichteinhaltung der „Button“-Regelung

1. Informationspflichten

Unternehmer sind künftig verpflichtet, im elektronischen Geschäftsverkehr, der entgeltliche Leistungen zum Gegenstand hat, den Verbrauchern die wesentlichen Vertragsinformationen unmittelbar bevor diese eine Bestellung abgeben klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen.

Durch die Änderungen werden in § 312g BGB folgende Regelungen eingefügt:

 „(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist,

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.“

2. Eindeutige Bezeichnung des Bestell-Buttons

Des Gesetzestext in § 312g Abs. 3 BGB nennt zwar eine Möglichkeit für die Beschriftung des Buttons, nämlich „zahlungspflichtig bestellen“ allerdings wird gleichsam deutlich gemacht, dass der Verbraucher beim Abschluss eines entgeltlichen Vertrages eindeutig und unmissverständlich darüber informiert werden muss, dass es sich um eine zahlungspflichtige Bestellung handelt. Die Gesetzesbegründung vom 16.11.2011 (BT-Drs. 17/7745, S. 12 abrufbar unter http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/077/1707745.pdf) hat folgende Formulierungen für die Bezeichnung des Bestell-Buttons für zulässig erachtet:

„kostenpflichtig bestellen“

„zahlungspflichtigen Vertrag abschließen“

„kaufen“.

Hingegen sind Formulierungen wie

„Anmeldung“

„Weiter“

„Bestellen“

„Bestellung abgeben“

nicht geeignet.

Auch die Beschriftung des Buttons muss gut lesbar sein und es dürfen hier keine weiteren Zusätze hinzugefügt werden.

3. Weitere Informationspflichten

Über den Bestell-Button hinaus müssen weitere Informationspflichten, die ohnehin zu erfüllen sind, angegeben werden.

Zu den „wesentlichen Vertragsinformationen“, auf die der Händler künftig auf der Bestellseite hinweisen muss, gehören:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung;
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen;
  • Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile;
  • Anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten.

Die wesentlichen Informationen müssen unmittelbar bei der Abgabe der Bestellung angezeigt werden. Die Verbraucher sollen nach der neuen Regelung die relevanten Informationen zu den ausgewählten Artikeln / Dienstleistungen direkt zum Zeitpunkt der Bestellung zur Kenntnis nehmen können.

Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen zudem klar und verständlich formuliert sein sowie in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden.

4. Rechtsfolgen bei der Nichteinhaltung der „Button“-Regelung

Aus § 312g Abs. 4 BGB folgt, dass bei Nichteinhaltung der Button-Regelung (sei es auch nur, dass die Beschriftung falsch erfolgt ist), ein Vertrag insgesamt nicht zustande kommt. Mithin kann der Unternehmer vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. Allerdings sei auch anzumerken, dass der Unternehmer gleichsam nicht verpflichtet ist die Ware zu liefern. Die Beweislast dafür, dass der Unternehmer seinen Pflichten aus § 312g Abs. 3 nachgekommen ist, trägt der Unternehmer, da die Bestellsituation in seinem Einflussbereich liegt.

Darüber hinaus droht dem Shop-Betreiber bei Nichteinhaltung auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.

letzte Aktualisierung: 22.01.2013

 
 

DOKUMENT-NR. 80118

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