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DIE ÄNDERUNGEN AUF EINEN BLICK

Neues Jahr - Neue Vorschriften

Spätestens mit dem Jahreswechsel sind wieder einige Änderungen von Vorschriften und Gesetzen in Kraft getreten, einige folgen im Laufe dieses Jahres. Was sich wann in den Bereichen Recht, Steuern, International und Umwelt ändert, haben wir für Sie hier zusammengestellt.

Recht

RechtsquelleGilt abInhalt
Änderung der Insolvenzordnung durch das Gesetz
zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
voraussichtlich
Anfang 2012
Der Gesetzentwurf sieht Erleichterungen für Unternehmenssanierungen durch einen stärkeren Einfluss der Gläubiger auf die Auswahl des Insolvenzverwalters, den Ausbau und die Straffung des Insolvenzplanverfahrens und die Vereinfachung des Zugangs zur Eigenverwaltung vor.
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung (Mediationsgesetz)voraussichtlich
2012
Die außergerichtliche Streitbeilegung soll gestärkt werden und eine gesetzliche Grundlage erhalten. Dazu wird, neben Änderungen an bestehenden Gesetzen, ein Mediationsgesetz geschaffen.
Die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens soll gestärkt und die Durchsetzung geschlossener Vereinbarungen verbessert werden. Daneben sollen gewisse Mindestanforderungen an die Qualifikation von Mediatoren gestellt werden.
§ 34 f Gewerbeordnung
(GewO, neu) für
Finanzanlagenvermittler
voraussichtlich
2013
Im neuen § 34 f GewO werden die Zulassungs- und Berufszugangsvoraussetzungen für Finanzanlagenvermittler festgeschrieben. Der erfolgreiche Antrag auf Erlaubnis setzt voraus: Sachkundenachweis (neu einzurichtende IHK-Prüfung); Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder ersatzweise Nachweis einer entsprechenden Kapitalausstattung; geordnete Vermögensverhältnisse; persönliche Zuverlässigkeit.
Wurde die Erlaubnis erteilt und die Gewerbeanmeldung vorgenommen, so muss der Gewerbetreibende die Registrierung bei der für ihn zuständigen IHK vornehmen. Das Nähere wie z. B. die Ausgestaltung der Sachkundeprüfung wid in der Finanzanlagenvermittlerverordnung geregelt.
Verbraucherinformationsgesetz
(VIG)
voraussichtlich
2012
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) sieht eine Pflicht der Behörden vor, die Öffentlichkeit im Internet über Verfahren gegen Unternehmen wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zu informieren.
Außerdem soll der Anwendungsbereich des VIG auf alle Produkte nach dem Produktsicherheitsgesetz ausgedehnt werden.
Geldwäschegesetz (neue
Regelungen)
voraussichtlich im 1. Quartal 2012Der Gesetzentwurf enthält höhere Anforderungen, die die Unternehmen im Rahmen der Geldwäscheprävention zukünftig erfüllen müssen. Unter anderem gehören dazu eine stärkere Schulungspflicht für Mitarbeiter, eine Überprüfung der Mitarbeiter und die Ernennung eines
Geldwäschebeauftragten - auch für Unternehmen im Nichtfinanzdienstleistungsbereich (z. B. Immobilienmakler, Juweliere, Händler, Spediteure etc.)
Gesetz zur Verbesserung der
Eingliederungsmaßnahmen am Arbeitsmarkt
voraussichtlich
Anfang 2012
Die Novelle soll den Vermittlern vor Ort mehr Freiheiten für eine passgenaue Förderung geben, den Budgetgedanken stärken, Mitnahmeeffekte verhindern und angesichts der guten Konjunktur für Arbeitsuchende den Weg in Beschäftigung beschleunigen. Darüber hinaus werden Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung als auch Eingliederungsleistungen gekürzt (SGB III,SGB II). Zum
Gesetzesentwurf: http://www.bmas.de
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im
Ausland erworbener Berufsqualifikationen (sog. Anerkennungsgesetz
voraussichtlich
1. März 2012
Durch die Neuregelung wird erreicht, dass künftig für Anerkennungssuchende, Arbeitgeber und Betriebe nachvollziehbare und bundesweit möglichst einheitliche Bewertungen zu ausländischen Berufsabschlüssen zur Verfügung stehen. Pressemitteilung der Bundesregierung vom 30. September 2011.
Gesetz zur Einführung der
Familienpflegezeit (FPfzG)
1. Januar 2012Das Familienpflegezeitgesetz bietet die Möglichkeit, den Beruf und die Pflege naher Angehörige miteinander zu vereinbaren. Beschäftigte haben die Möglichkeit ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Der Bruttolohn wird in dieser Zeit nur zu einem gewissen Anteil gekürzt. Wird zum Beispiel die Arbeitszeit in der Pflegephase auf 50 Prozent reduziert, erhalten die Beschäftigten weiterhin 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Nach der Pflegezeit muss der Beschäftigte voll arbeiten, bekommt aber erst wieder das "volle" Gehalt, wenn das Zeitkonto ausgeglichen ist. (Pressemitteilung der Bundesregierung vom 20. Oktober 2011)
2. Reform des Vergaberechtsvoraussichtlich
1. Januar 2012
Neue EU-Schwellenwerte für Vergabeverfahren:
- Bauaufträge 5 000 000 Euro
- Lieferverträge/ Dienstleistungen 200 000 Euro
- Lieferverträge/ Dienstleistung Sektoren 400 000 Euro
- Aufträge Bundeseinrichtungen 130 000 Euro
Darüber hinaus erfolgt eine stärkere Berücksichtigung von Umweltschutzaspekten und sozialen Gesichtspunkten im Vergaberecht.
Beiträge zur Gesetzlichen
Rentenversicherung (GRV)
1. Januar 2012Auf Grund steigender Beschäftigung und einer guten Einnahmesituation werden die Beiträge zur GRV von aktuell 19,9 Prozent um 0,3 Prozent auf dann 19,6 Prozent abgesenkt. Die bereits angekündigte Erhöhung der Beiträge zur Gesetzlichen Pflegeversicherung um 0,1 Prozent erfolgt erst zum 1.1.2013.
Änderung des Beherbergungsstatistik- und Handelsstatistikgesetzes1. Januar 2012Um die Belastung der Unternehmen in der Beherbergungs- und Handelsbranche durch Berichtspflichten zu verringern und zugleich eine hohe Qualität der statistischen Berichte zur wirtschaftlichen Entwicklung zu gewährleisten, treten mit Jahresbeginn 2012 die folgenden Änderungen in Kraft:
Die wichtigste Änderung betrifft die Aufnahme eines neuen Merkmals „Zimmerauslastung“ für Hotelbetriebe mit 25 und mehr Gästezimmern. Gleichzeitig entlastet das Gesetz kleinere Betriebe, indem es die Auskunftspflicht auf Betriebe mit 10 und mehr Betten anhebt. Bisher lag die Schwelle bei 9 Betten.
Im Bereich Handelsstatistik werden kleine und mittelgroße Unternehmen von Berichtspflichten entlastet. Durch die Nutzung von Daten aus Verwaltungsregistern kann die Anzahl der befragten Unternehmen um etwa die Hälfte reduziert werden, ohne die Datenqualität zu beeinträchtigen. Deshalb werden die Grenzen für die statistische Berichtspflicht im Kfz-Handel auf 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 Beschäftigte und im Großhandel auf 20 Mio. Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 Beschäftigte angehoben.

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