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RECHT UND STEUERN
Aktuelle Informationen zur Gewerbeauskunft-Zentrale
Die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) versandte bereits im Jahr 2010 Angebotsschreiben für Einträge in eine Online-Datenbank. Die Angebote machten den Eindruck eines amtlichen Schreibens. Auch Mitgliedsunternehmen der IHK zu Rostock unterzeichneten irrtümlich dieses Formular. Damit hatten sie nach Ansicht der GWE einen kostenpflichtigen Eintrag (39.85 €/mtl. bei 2 Jahren Laufzeit) bestellt. Die IHK empfiehlt den Unternehmen, den Vertrag bei tatsächlichem Vorliegen eines Irrtums anzufechten.
Zwischenzeitlich sind im Hinblick auf die Geschäftspraktiken der GWE einige Entscheidungen ergangen.
1. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) klagte gegen die GWE auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht und mangelnder Preistransparenz. Dem Begehren wurde mit Urteil vom 15.04.2011, Az: 38 O 148/10 durch das LG Düsseldorf vollumfänglich stattgegeben. Hiergegen hat die GWE Berufung eingelegt. Einen Termin für die Berufungsverhandlung wird es erst im Februar 2012 geben.
2. Das AG Düsseldorf verneinte ebenfalls eine Zahlungspflicht eines Betroffenen (Urt. v. 30.06.2011, Az: 28 C 15346/10). Hier hatte das Unternehmen aber das Formular erst nach der gesetzten Frist zurückgeschickt. Das Amtsgericht sah hier kein Zustandekommen eines Vertrages. Diese Fallkonstellation trifft aber auf die wenigsten der betroffenen Unternehmen zu.
3. Seit Juli 2011 verschickt die GWE nun wieder verstärkt Mahnbriefe, denen ein aktuelles Urteil des AG Köln (Urt. v. 06.06.2011, Az: 144 C 128/11) beigefügt ist. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung, die die GWE ohne mündliche Verhandlung erwirken konnte. Es wird damit der GWE bescheinigt, dass die Verträge rechtskonform zustande gekommen wären. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des LG Düsseldorf bezüglich einer Irreführung oder anderen Anfechtungsgründen erfolgte aber nicht. Dieses Urteil des AG Köln hat keine Bindungswirkung für andere Fälle.
4. Wie der IHK zu Rostock durch Kammerverbände zugetragen wurde, verschickt die GWE Mahnbescheide. Betroffene die das Antragsformular unterzeichnet haben, sollten daher besondere Vorsicht walten lassen und die Widerspruchsfrist nicht versäumen. Ein Mahnbescheid wird in einem gelben Briefumschlag zugestellt und hat ein rosa Beiblatt in dem der Antragsgegner Widerspruch einlegen kann. Betroffene sollten nicht aus Panik bezahlen, sondern Widerspruch einlegen. Dies können sie durch ankreuzen auf dem rosa Blatt „ich widerspreche der Forderung insgesamt“ tun. Die Frist, innerhalb deren der Antragsgegner in jedem Fall Widerspruch erheben kann, beträgt zwei Wochen.
Die IHK zu Rostock rät den betroffenen Unternehmen, sich trotz nochmaliger Rechnung, Mahnung oder des Urteils des AG Köln nicht zur Zahlung drängen zu lassen.
Autor: IHK Chemnitz
letzte Aktualisierung: 09.08.2012

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